Rechtssatz: Die eingangs des Punktes 3.5 der ÖNORM B 3850 in der Fassung vom 1.10.1986 enthaltene Forderung, dass "Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen (müssen)", kann nur so verstanden werden, dass dieser Vorgang jederzeit "funktionieren" muß, dh gewährleistet sein muß. Dass aufgrund dieser Bestimmung nicht nur Konstruktionsmerkmale einer Brandschutztüre verboten sind, die die entsprechende Funktion in Frage stellen würden, sondern auch sonstige nachteilige (äuß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anbringung einer Holzschalung in einem Stallgebäude stellt eine Tätigkeit des Gewerbes "Zimmermeister" dar - kein landwirtschaftliches Nebengewerbe nach §2 Abs4 Z4 GewO 1994. Die Tätigkeit wurde selbständig ausgeübt, nahm längere Zeit in Anspruch und es wurde auch ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, da der Bw für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat, somit keine echte Nachbarschaftshilfe (§1 Gewerbeordnung 1994). mehr lesen...
Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendu... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1998, Zl MBA 23 - S 7144/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes in Wien, A-straße am 1) 23.3.1997 um 00.30 Uhr, 2) am 27.3.1997 um 23.10 Uhr und 3) am 4.4.1997 um 00.30 Uhr durch die Verabreichung von alkoholischen Getränken (kleines Bier S 60,--) und nichtalkoholischen Getränken zB Kaffee das Gastgewerbe ausgeübt, wobei die Ausstattung der Betrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im Hinblick darauf, daß für ein Getränk (Bier) jedenfalls S 60,-- bzw S 100,-- zu bezahlen ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Ausschankes von Getränken zu bejahen, mag auch der Ausschank der Getränke in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw der Durchführung von "erotischen Gesprächen" erfolgt sein, da es zur Ertragserzielungsabsicht bedeutungslos ist, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterh... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in N vom 17.6.1996 bis zumindest 6.11.1996 in ihrer weiteren Betriebsstätte (1 Fleischzerlegeraum ca 10 m2, und ein daran anschließender Kühlraum, ca 8 m2) in Wien, A-Straße eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat, wobei am 6.11.1996 folgende... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Anlagen bereits einmal Gegenstand (Inhalt) eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides waren (sei es ehemals auch in einer im Verhältnis zu ihrem aktuellen Zustand solchen "anderen" Art und Weise, daß sie nunmehr eine "Änderung" des Konsenses im Sinne des § 81 GewO 1994 darstellen), so besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage, diese Anlagen als eine gesonderte, der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO 1994 unterliegende (eigene) Betriebsanlage anzusehen. Überall dort aber, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH auf Namen und Rechnung dieser Gesellschaft vom 1.8.1995 bis 14.1.1997 am Standort A in Gewinnabsicht den Handel mit Heizungs- und Sanitäranlagen aus, ohne daß sie die dafür erforderliche Handelsgewerbeberechtigung erlangt hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 26.6.1997,Zl MBA 6/7 - S 7452/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der S-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 8.2.1997 bis 28.5.1997 in Wien, H-gasse, durch die Verabreichung von Getränken wie 1/4 l Soda-Siphon um S 25,--, 1/4 l Römerquelle um S 25,--, 2 cl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung des Gemeinschuldners wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Endigung seiner Gewerbeberechtigung ist nur dann zulässig, wenn die dem Gemeinschuldner angelastete Tätigkeit nicht dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach dem Gemeinschuldner, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuzurechnen wäre. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.08.1997 waren über Frau Hermine H als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma P GASTRONOMIE Ges.m.b.H., die am Standort N, W Nr.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn ein- und dieselbe Betriebsanlage durch die Vornahme verschiedener genehmigungspflichtiger Änderungen insgesamt ohne Genehmigung abgeändert wird. So ist nur die Änderung der eine rechtliche und technische Einheit bildenden gewerblichen Betriebsanlage als solche ohne Genehmigung ein Straftatbestand, nicht jedoch jeder einzelne (geänderte) Teil, weshalb diesbezüglich keine selbständigen Strafen kumulativ verhängt werde... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 24.10.1997, Zl MBA 17 - S 8156/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Betriebsinhaberin der mit Bescheid vom 7.2.1964, MBA XVII - Ba 8074/1/63, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage in Wien, P-gasse zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Snack-Imbisses am 27.9.1997 insoferne eine genehmigungspflichtig geänderte Betriebsanlage ohne die erforderliche rechtskr... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die bloße Anführung der Betriebsart des ausgeübten Gastgewerbes (hier: Snack-Imbiß) in der Betriebsbeschreibung wird keine Regelung der zulässigen Betriebszeiten getroffen. Wird das Lokal nach Eintritt der Sperrstunde offen gehalten, so stellt dies somit keinen Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten dar und daher auch keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit vom 28.10.1997 ab 19.00 Uhr bis 29.10.1997, 02.00 Uhr in Wien, R-Gasse insoferne das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 GewO 1994 in der Betriebsart einer Herberge mit den Berechtigungen nach § 124 Abs 1 Z 1 Beherbergung von Gästen ausgeübt, als 1) Top 5: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 7 Schlafstellen belegt (benützt) waren... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, wie viele der zur Fremdenvermietung bereitstehenden Betten tatsächlich belegt (benützt) werden (die Auslastung hängt ja von der Nachfrage ab und ist daher Schwankungen unterworfen), sondern auf die (konstant bleibende) Anzahl der Betten, die zur Fremdenvermietung bereitstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen
Spruch: des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das G... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 20.3.1997, Zl MBA 22 - S 14189/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben vom 29.8.1996 bis 10.2.1997 in Wien, E-Straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses ausgeübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie fol... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Ausübung dieses Gewerbes voraus. Verfügt ein Gewerbetreibender über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets und betreibt er an einem weiteren Standort ebenfalls ein Buffet, dann kann ihm daher keine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt werden, sondern allenfalls eine solche nach § 368 Z 1.10 leg cit, sollte die Anzeige b... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie als Vorstandsmitgleid der A-Aktiengesellschaft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß die genehmigungspflichtige Betriebsanlage (durch Errichtung einer mechanischen Abluftanlage und eines Aggregates eines Klimagerätes) dieser Gesellschaft in Wien, H-straße, in welcher die A-Aktiengesellschaft das Gewerbe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der gegenständlichen, in einem Wohnhaus untergebrachten Betriebsanlage (einer "A-Backfiliale"), in der ua auch das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt wird, handelt es sich im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Gefährdung der Nachbarn im Brandfall und Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch durch die mechanische Abluftanlage (diese weist für den Lokal- und den Kellerbereich jeweils einen Schalldruckpegel von 36 dB(... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.2.1997, GZ 15.1. 1996/4235, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß in der Zeitung Kleine Zeitung vom 1.8., 9.7., 13., 17. und 29.8.1996 Fotos, die von ihm beigestellt worden seien, wofür er ein Honorar erhalten haben soll, veröffentlicht worden seien und er somit gewerbsmäßig, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das frei Gewerbe Pressefotografie ausübe, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Literarische Tätigkeit als Ausnahme von der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 1 Z 7 GewO) ist auch die Tätigkeit der Journalisten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch vom Journalisten hergestellte bildliche Darstellungen, wie Grafiken und Fotografien, unterstützt wird. Sind allerdings Fotografien für Medien der Hauptinhalt der Tätigkeit eines Journalisten, fällt er nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Eine solche Fotografentätigkeit, bei der sich die journalistische Tätigke... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit von 18.7.1996 bis 18.7.1997 in Wien, B-gasse durch ua Lackerierarbeiten an einem Opel Kadett pol Kennz: W Na, unter Nutzung einer an genannter Adresse befindlichen Garagenbox, welche mit div einschlägigen Werkzeug, wie zB Schweißgerät, Wagenheber, Kompressor, Schleifmaschine sowie Lacke und Nitroverdünner ausgestattet ist, das gebundene Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt, ohne eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der dem Berufungswerber angelasteten Verrichtung von Lackierarbeiten an einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug folgt, daß der Berufungswerber gegebenenfalls eine Tätigkeit verrichtet hat, die dem Handwerk "Lackierer" gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 und seit 1.7.1997 dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 zuzuordnen ist, sodaß dem Berufungswerber daher (je nach Tatzeit) die unbefugte Au... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG zu verantworten, daß diese die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, P-straße, am 24.11.1995 um 10.00 Uhr ohne die erforderiche Genehmigung betrieben hat, als durch die Verwendung eines Pultes mit Tee- und Kaffeemaschine sowie ein... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu I) wie folgt zur Last gelegt: "I) Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, D, im Bereich des Fußgängerüberganges von der B-Brücke (flußaufwärts gelegene Wendel) und Gewerbeberechtigter (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 GewO 1973) in der Zeit von 14.06.1995 bis 17.06.1996 diese mit rechtskräftigen Bescheiden vom 18.10.1984, MBA 21 - BA 17.264/1/84 und vom 27.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid der Baupolizei, der bei Genehmigung der Bauführung lediglich die Kompetenz zukam, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung der baulichen Änderungen aus Sicht der baubehördlichen Vorschriften zulässig ist, vermag den Bescheid einer für andere Belange zuständigen Behörde (hier der Gewerbebehörde) nicht zu ersetzen. mehr lesen...