Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der G-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, S-platz am 18.04.1996 um 14:00 Uhr das konzessionierte Gewerbe: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) insoferne ausgeübt hat, indem die Gesellschaft am 18.04.1996 den Kraftfahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beförderung ("Zustellung") von Produkten, die eine GmbH in der Absicht zur Weiterveräußerung von den in der Slowakei befindlichen Zementwerken des Berufungswerbers (der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH ist und 99 % der Geschäftsanteile dieser GmbH hält) ankauft, vom jeweiligen Zementwerk zu Kunden der GmbH mit einem im Eigentum dieser GmbH stehenden Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger, stellt keinen (gemäß § 4 Abs 1 Z 3 GütbefG von der Konzessionspfl... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Komplementärin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 22.9.1997 bis 14.10.1997 in Wien, S-Straße, das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Kaffeekonditorei durch gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen (zB im Betrieb erzeugtes Speiseeis wie Vanille-, Kokos-, Schokolade-, Fiocco- und Zitroneneis in Tüten zu S 12/18/24... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets durch eine KEG, die im Tatzeitraum lediglich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in einem anderen Standort berechtigt ist, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 dar, da die Nichtbeachtung des § 146 GewO 1994, wonach ein Gastgewerbe nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden darf, eine unbefugte Gewerbeausübung... mehr lesen...
Das Straferkennntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16.07.1998, Zl MBA 19 - S 2682/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Inhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gasthauses in der S-Straße, Wien, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.1978, Zl MBA 19 - Ba 4822/6/78, genehmigte Betriebsanlage geändert (Raumwidmungen - Lagerraum statt Garderobe, Kühlzellen in Lagerraum sowie Installierung einer mech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216). Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 1.9.1997 in seinem Betrieb in O, B R sei festgestellt worden, daß in der Arbeitsstätte die CO2-Laseranlage in Betrieb gewesen sei, obwohl dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Bei der Kontrolle sei Plexiglas geschnitten worden. Ebenso sei bei einer weiteren Kontrolle am 9.6.1997 dort Plexiglas gesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken: § 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kein ?Ausüben? eines Gewerbes. Das ?Anbieten? an eine bestimmte Person erfüllt § 1 Abs4 GewO nicht und stellt somit keine unbefugte Gewerbeausübung dar. Einstellung. Schlagworte Kostenvoranschlag, Anbieten, keine Gewerbeausübung, keine Erweiterung des gesetzlichen Straftatbestandes, Regelmäßigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung muss auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im §74 Abs2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist Die Erstbehörde hat zwar dadurch, dass sie im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt hat, dass sich die Genehmigungspflicht vor allem aus der möglichen Gefährdung von Kunden ergebe, einen diesbezüglichen Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses trägt dem Erfordernis des §44a Z1 VStG nicht Rechnung. Zum einen fehlt darin eine konkrete Bezugnahme auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht. Es findet sich nämlich dort kein Hinweis darauf, dass der Betrieb der hier in Rede stehenden Diskothek im Zuge der Ausübung eines Gewerbes, speziell eines Gastgewerbes erfolgte. Zu berücksichtigen ist in di... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, dass in der Betriebsanlage der B-AG im Standort Wien, W-Straße, in der das Handelsgewerbe ausgeübt wird, in der Zeit von 29.09.1997 bis 14.04.1998 I. folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 14.03.1989, MBA 22 - Ba 6750/1/87, nicht eingehalten wurden: 1) Auflage Nr 2, wonach im Verkaufsraum die Hauptve... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der B-Aktiengesellschaft, mit Sitz in N, I-Straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.02.1997 bis 14.07.1997 in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse folgende Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 16.02.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78 nicht eingehalten hat: 1.) Auflage Punkt 48, wonach im H... mehr lesen...
Rechtssatz: Der hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Nichtvorhandenseins eines Notausganges in den Garten herangezogene Bescheidauflagenpunkt ("Die Notausgänge in den Hof bzw in den südlich gelegenen Garten sollen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen. Oberhalb der Notausgänge und des Ausganges auf die Straße ist jeweils eine netzstromunabhängige Notbeleuchtung anzuordnen.") normiert nicht die Verpflichtung zur Einrichtung der in diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte den Gastgewerbebetrieb "Diskothek Exquisit" in der Betriebsart "Bar" ohne im Besitze einer hiezu erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung zu sein, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend von zwei selbständigen, unabhängig voneinander der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen ausgegangen ist, kann aus der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden. Zu beiden Fakten geht die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, allein von der Ausübung des Handelsgewerbes aus; also dienten beide in Rede stehenden Einrichtungen (Werkstätte und Abstellplatz) de... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines "P" zu verantworten, dass dieser Verein von 12.9.1997 bis 28.10.1997 in Wien, S-gasse durch Anbieten von Speisen und Getränken, ua Zwettler Bier, 0,5 l zu S 37,--, Pernod 2cl zu S 35,--, Käsetoast zu S 34,--, Tagessuppe zu S 35,--, an einen größeren Personenkreis das Gastgewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberech... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei tatsächlicher Gewerbeausübung liegt hinsichtlich des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen Konsumtion vor. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der H-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest am 26.05.1998 in Wien, S-Straße, durch das Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Verkauf (Aufliegen einer Preisliste im Geschäft, Verwendung eines entsprechenden Firmenstempels) das nicht bewilligungspflichtige gebundene "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO" aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch beim Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 GewO 1994 durch die Verwendung eines Firmenstempels ist die Anführung des Wortlautes dieses Firmenstempels im
Spruch: des Straferkenntnisses erforderlich, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-gesellschaft mbH, Sitz in Wien, P-ring, zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1) von 30.6.1995 bis 29.6.1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.2.1995, V/1-12730/21-K, gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschriebene Auflage Punkt 1 (Für alle vier (ein 1600, zwei 780 und ein 115 m3) Lagerbehälter und die Fundament... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die Änderung und auf den Betrieb nach der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage abgestellt ist, kommt auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs 1 Z 2 leg cit zur Anwendung, wonach derartige Übertretungen am Standort der Betriebsanlage begangen werden. mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 02.02.1998, Zl MBA 4/5 - S 11059/97, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der D-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 01.05.1997 bis 18.09.1997 in Wien, T-gasse das Gewerbe "Schreibbüro" (von Kunden selbst vorgeschriebene Schreiben und Daten werden entgegengenommen und mittels Computer Schreiben ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt Herrn H als Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 127 Z 4 Gewerbeordnung 1994 idF vor dem BGBlNr 63/1997 zur Last, er habe selbständig und regelmäßig das Baumeistergewerbe ausgeübt, indem er mit Herrn S als Erfüllungsgehilfen den Innenputz (Mauerverputzarbeiten) und das Einmauern eines Türstocks im Haus der L in H gegen Entgelt in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anstiftung eines anderen zur Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung stellt einen Sondertatbestand nach § 367 Z54 GewO 1994 dar, nämlich daß jemand einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht. Bei dieser Alternative des Tatbestandes des § 367 Z54 handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Sachverhalte vor: 1.) Er habe als Inhaber der Fa. Nebenjobbörse, J-A-S, Josef B von Februar bis März 1998 mittels einer Aussendung in der steirischen Wochenzeitung die Vermittlung von Nebenjobs aller Art bei Privatpersonen, Firmen und Institutionen angeboten, obwohl jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten der Vermittlung von Arbeitskräften an einen größeren Kreis von Personen am 26. 2. 1998 durch ein Flugblatt, ohne daß die erforderliche Gewerbeberechtigung für eine Arbeitsvermittlung vorgelegen war, ist der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 z 1 GewO 1994 iVm § 128 Abs 1 und § 1 Abs 4 zweiter Satz leg. cit. iVm § 9 Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu unterstellen. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt nach § 48 Abs 1 AMFG. So kann diese Geldstrafe nicht... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 der M Warenhandels Aktiengesellschaft mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 24.03.1998 I) beim Betrieb ihrer Betriebsanlage in Wien, W-Gasse, den zum Schutz der Kunden und Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen insofern zuwider gehandelt hat, als entgegen der Auflage Punkt 6) des rechtskräftigen ... mehr lesen...