RS UVS Oberösterreich 1998/10/23 VwSen-221466/27/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Rechtssatz

Aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend von zwei selbständigen, unabhängig voneinander der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen ausgegangen ist, kann aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden. Zu beiden Fakten geht die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, allein von der Ausübung des Handelsgewerbes aus; also dienten beide in Rede stehenden Einrichtungen (Werkstätte und Abstellplatz) dem Zweck des Betriebes, nämlich: dort das Handelsgewerbe auszuüben. Dem vom Berufungswerber behaupteten örtlichen Zusammenhang beider Einrichtungen kann aus der Aktenlage nicht entgegengetreten werden. So wurde stets ein und dieselbe Standortadresse für die genannten, unbefugt betriebenen Einrichtungen angeführt. War aber auch sonst kein Anhaltspunkt für eine faktisch dennoch gegebene örtliche Trennung von Werkstätte und Abstellplatz auffindbar, so mußte der dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnende, auch im akzessorischen Verwaltungsstrafrecht beachtliche Grundsatz der betrieblichen Einheit durchschlagen. Die rechtswidrig, dh entgegen der gebotenen Gesamtbetrachtung mit getrennten Schuldsprüchen gefällten Straferkenntnisse zu 1. und 4. waren daher als ein (einziger) Vorwurf des unbefugten Betreibens der spruchgemäß näher dargestellten - aus Werkstätte und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge bestehenden - Betriebsanlage zusammenzufassen und anzulasten.

Gleichzeitig war der Entfall der Worte "errichtet und" im angefochtenen Faktum 4. zu verfügen. Ein die Annahme der Verwirklichung der ersten Tatbestandsalternative nach § 366 Abs.1 Z2 GewO tragender Lebenssachverhalt ist nach der Aktenlage nicht festgestellt worden (dem am 28.11.1996 aufgenommenen Aktenvermerk ist nur zu entnehmen, daß an jenem, dann in den Schuldsprüchen als einzige Tatzeit zugrunde gelegten Tag der Betrieb des - offenbar vorher schon errichtet gewesenen - Abstellplatzes festgestellt worden ist). Auf sich beruhen bleiben konnte hingegen die unrichtige Datumsangabe zu der im angefochtenen Schuldspruch zu 1. erwähnten Verfahrensanordnung betreffend die Schließung der in Rede stehenden Werkstättenhalle, weil die Erwähnung dieser Verfahrensanordnung für die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Schuldspruchs nicht wesentlich ist. Was die Höhe der neu festzusetzenden Geldstrafe für den zusammengefaßten Schuldspruch betrifft, hält der unabhängige Verwaltungssenat die vom Berufungswerber beantragten 5.000 S (immerhin noch ein Zehntel der Höchststrafe) aus folgenden Gründen für Tat und Täter angemessen: Zwar hat die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung zur Festsetzung der Strafhöhe nachvollziehbar an Hand der Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG begründet. Allerdings war nun, wie vom Berufungswerber zu Recht eingefordert, der ausdrücklich berücksichtigte Erschwerungsgrund des "konsenslosen Betriebes von zwei Betriebsanlagenteilen", aus der Bemessung herauszunehmen einerseits und mußte im Hinblick auf die als mildernd gewertete (absolute) Unbescholtenheit des Berufungswerbers die von der belangten Behörde dennoch herangezogene Spezialprävention in den Hintergrund treten andererseits. Für eine Herabsetzung der mit drei Tagen angemessen bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe bestand hingegen kein Anlaß. Nach der nun festgesetzten Strafhöhe bestimmt sich auch der daher geringere Kostenbeitrag des Berufungswerbers für das Verfahren vor der Strafbehörde. Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.

Zu Faktum 2.: Mit diesem, vom Berufungswerber gleichfalls angefochtenen Schuldspruch wird wörtlich dasselbe Verhalten angelastet wie unter Faktum 1. Anders jedoch als zu 1. erfolgte die Bestrafung deswegen, weil ein und derselbe Sachverhalt (auch) den Straftatbestand gemäß § 368 Z14 GewO iV mit der (schon erwähnten) Verfahrensanordnung vom 5.12.1995, Ge20-88-1995-P/EZ, verwirklicht habe.

Zu Recht aber macht der Berufungswerber geltend, daß auf diese Weise derselbe Sachverhalt ein zweites Mal sanktioniert wird und er somit einer MRK-widrigen Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Zuvor schon allerdings liegt die Rechtswidrigkeit des Schuldspruchs zu 2. in der Auffassung der belangten Behörde begründet, die Nichtbeachtung einer schlichten Verfahrensanordnung nach § 360 Abs.1 GewO erfülle den Straftatbestand nach § 368 Z14 GewO. Diese Bestimmung aber ist zufolge ausdrücklicher Anordnung bei der Übertretung von Geboten oder Verboten nur dann anzuwenden, wenn diese in der Gewerbeordnung selbst niedergelegt sind, sich jedoch nicht schon im § 366, § 367 und im § 368 Z1 bis 13 wiederfinden oder wenn es sich um die Übertretung von Geboten oder Verboten in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund der Gewerbeordnung handelt. Zum einen ist aufzuzeigen, daß das vorliegend inkriminierte Verhalten ein erschöpfend schon vom § 366 GewO erfaßtes Verbot erfüllt (welcher Tatbestand dem Hilfstatbestand des § 368 Z14 GewO jedenfalls vorgeht) und zum anderen, daß die Einhaltung der schlichten Verfahrensanordnung iSd § 360 Abs.1 GewO der Sanktionierung mit den Mitteln des Verwaltungsstrafrechtes prinzipiell entzogen ist. Die vom § 360 Abs.1 GewO bestimmte Sanktion der Nichterfüllung der Verfahrensanordnung ist ihre nachfolgende, förmliche Erlassung als Bescheid. Ein solcher lag hier jedoch nicht vor, sodaß wie im Spruch zu entscheiden war.

Zu Faktum 3.: Auch zu diesem Spruchpunkt war schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich, daß der insoweit angefochtene Bescheid ohne weiteres aufzuheben ist. Die Formulierung des Schuldspruchs verstößt gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, weil dem Spruch das Tatverhalten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden kann. Der gesamte Schuldspruch - und wortident auch schon die erste Verfolgungshandlung (das ist die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.12.1996) - läßt nicht erkennen, wie bzw durch welches Verhalten die beiden angeführten Auflagen nicht erfüllt worden seien. Infolge der fehlenden Beschreibung des maßgebenden Tatverhaltens im Schuldspruch (in der ersten Verfolgungshandlung) ist im Ergebnis der Berufungswerber rechtlich nicht vor einer nochmaligen Bestrafung geschützt. Die Sanierung des Schuldspruchs allenfalls unter Rückgriff auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses scheidet aus, weil, abgesehen von der diesbezüglichen Unergiebigkeit, dieses bereits außerhalb der - mangels tauglicher Verfolgungshandlung nicht unterbrochen gewesenen - Verjährungsfrist erlassen wurde. Aus diesen Gründen war auch zu 3. wie im Spruch zu verfügen.

Zu den Spruchpunkten 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen; dies mit der Maßgabe, daß diese beiden Fakten als Vorwurf einer einzigen Übertretung, nämlich des genehmigungslosen Betreibens der spruchgemäß näher umschriebenen, genehmigungspflichtigen Betriebsanlage (bestehend aus Werkstättenhalle und Abstellplatz für Kraftfahrzeuge), zu gelten haben und der weiteren Maßgabe, daß die Worte "errichtet und" im Spruchpunkt 4. zu entfallen haben. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die zu

1. und 4. verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) werden aufgehoben und an deren Stelle wird für die gemäß dem nun zusammengefaßten Schuldspruch angelastete Tat eine (einzige) Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 5.000 S (drei Tage) festgesetzt; die Strafverhängungsnorm hat "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO" zu lauten; als Beitrag zu den Verfahrenskosten in erster Instanz hat der Beschuldigte 500 S zu leisten.

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung hingegen stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Schlagworte
Verfahrensanordnung, § 360 Abs.1 GewO, Nichtbeachtung, keine Strafsanktion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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