Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als der gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche Filialgeschäftsführer der weiteren Betriebsstätte in Salzburg, F-straße 18 - 20, der M Warenhandels-Aktiengesellschaft zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft am Standort in Salzburg, F-straße 18 - 20, die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7.12.1995, Zahl 1/02/ 60486/95/0-41, gewerbebehördlich genehmigte B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Der Beschuldigte, Herr A. F., geb. am XY, hat es als Inhaber einer Gewerbeberechtigung der Betriebsart Café im Standort XY zu verantworten, dass am 13.7.2000 bis gegen 01.20 Uhr mehreren Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen des Café E. in XY gewährt wurde, obwohl mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.1.1971, Zahl IIa-1675/2-1970, und der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.8.... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim "Anbieten" kommt es nicht auf die Absicht des Anbietenden an (VwGH 10.6.1992, 92/04/0044). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (VwGH 31.3.1992, 91/04/0299). Es stellt daher das gegenständliche Inserat ein Anbie... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.12.1999, GZ.: 15.1 1999/4624, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie sei als Konzessionsinhaberin dafür verantwortlich, dass Herr A A am 8.6.1999 um 21.50 Uhr als Kellner des in K, etablierten Barbetriebes "C" durch eine überlaut aufgedrehte Musikanlage ungebührlicher Weise störender Lärm erregt worden sei. Wegen dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine genehmigungspflichtige Änderung einer genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn in einem Barbetrieb, bei dessen Betriebsanlagengenehmigung keine Auflagen über die Betreibung einer Musikanlage bzw hinsichtlich zu unterlassender Lärmbelästigungen erteilt wurden, eine nicht genehmigte Musikanlage verwendet wird, und dadurch bereits die bloße Möglichkeit einer (Lärm)Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 81 Abs 1 GewO besteht. Daher konnte die Lärme... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 14.07.1999 waren über Frau S C wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 zwei Verwaltungsstrafen von S 2.000,-- bzw. S 3.000,--, im Unei... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Rahmen des freien Warenverkehrs (Art 9-37 EGV) - der Berufungswerber ist laut Reisegewerbekarte des Gewerbeamtes der Stadt Memmingen, unter anderem zum Feilbieten von Textilien berechtigt ? benötigen Händler und Erzeuger für Verkaufstätigkeiten in Österreich keine Anerkennung bzw. Gleichhaltung (EWR-Anpassungsbestimmungen §§ 373a ? 373i GewO), solange die keine Niederlassung in Österreich begründen. Allerdings sind die Vorschriften über das Feilbieten im Umherziehen und das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der spruchgemäße Sachverhalt, wonach 1) am Lokaleingang längere Öffnungszeiten angeschlagen waren, als laut Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegt war, sowie 2) die Abluft des Gastraumes wie jene der Kochstelle nicht hofseitig über Dach geführt wurde und damit die genehmigte Betriebsanlage unter (Lärm- und Geruchs-)Beeinträchtigungen der Nachbarn geändert und betrieben worden war, wurde unter die Bestimmung des § 359b und § 367 Z 25 GewO subsumiert; hiefür wurden zwei S... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde, der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses sowie den Ausführungen in der Berufung steht fest, dass der Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit ungarischem Kennzeichen eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern aus Deutschland nach Österreich mit dem Zielort in Ungarn, am 2.6.1999 durchgeführt hat, wobei er bei dieser Fahrt nur eine Fahrten-Bewilligung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Ungarn des B... mehr lesen...
Rechtssatz: Lässt der Beschuldigte im Telefonbuch als Standort seines Taxiunternehmens Velden am Wörthersee anstelle bescheidmäßig richtig "Villach" eintragen, ohne die zuständige Behörde davon zu verständigen, so ist davon auszugehen, dass das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Personenkreis der Gewerbeausübung gleichgehalten wird. Die Aufnahme jeglichen Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit in einem amtlichen Telefonbuch bildet entsprech... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe eine Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs1 Z1 iVm § 127 Z9 sowie § 211 Abs1 GewO 1994 begangen und wurde über ihn gemäß § 366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 5.000,- - unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen sowie der Verfahrenskosten verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, welche im wesentlichen damit begründet wird, dass es bei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist erwiesen, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seine Geräte bei diversen Tankstellen mit der Absicht aufstellte, Nachfolgegeschäfte abzuschließen, sowie vor der Gewerbeanmeldung für die Aufstellung seiner Selbstbedienungsstaubsauger sowie Mattenklopfer kein Entgelt bezog, sondern lediglich Arbeitslosenunterstützung und der Beschuldigte die zuständige Sachbearbeiterin beim Arbeitsmarktservice ständig von seinen wirtschaftlichen Vorhaben informierte... mehr lesen...
Beachte VwGH 28.6.1988, 88/04/0047 Rechtssatz: Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z2 GewO ist ua das genehmigungslose Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage iS des §74 GewO. Nach §74 Abs1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.5.1999, GZ.: 15.1 1998/4301, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Gewerbetreibender, somit als strafrechtlicher Verantwortlicher, die gastgewerbliche Betriebsanlage auf dem Standort W, 16, Grundstück Nr., KG W, (Imbiss-Stube) entgegen der Betriebsanlagengenehmigung vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, am 14. September 1998, um 00.15 Uhr, betrieben, somit auch nach der genehmigten Betriebszeit von 22.00 Uhr, ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern die Nichtbefolgung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO liegt vor, wenn die missachtete Betriebszeitbeschränkung, wonach "der Betrieb der Anlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig sei", als zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 GewO worden war. So wurde in der
Begründung: dieses Bescheides auf den Genehmigungsbescheid nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO verwiesen, mit dem die Betriebsanlage genehmi... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C-GesmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß die oben angeführte Gesellschaft vom 1.7.1998 bis 21.9.1998 in Wien, F-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets ausgeübt habe, indem (Erhebung am 1.9.1998 um 10.00 Uhr sowie am 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um fortgesetzte Delikte, deshalb bewirkt eine kurzfristige Betriebssperre (etwa aus Urlaubsgründen) keine Reduzierung oder gar Unterbrechung des Tatzeitraumes. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt einleitend zum Inhalt des der Beschlagnahme vorangegangenen Zwangsmaßnahmenbescheides vom 28.4.1999 aus, damit sei er aufgefordert worden, "einen Lärmpegelbegrenzer (Limiter) einzubauen, welcher auf 75 dB/A eingestellt ist und auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann." Entgegen dieser verkürzenden, der Aktenlage insofern widersprechenden Sichtweise, ist mit dem erwähnten, auf § 360 Abs4 GewO gestützten und sofo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die den Schuldsprüchen zu 2,4 und 5 zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüc... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Amtshandlung aufgrund einer Anzeige bzw des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung, nämlich Ausübung des KFZ-Techniker-Gewerbes) stattgefunden. Die Gendarmeriebeamten haben eine offenstehende Garage vorgefunden und darin einen offensichtlich in Reparatur befindlichen PKW wahrgenommen. Die Gendarmeriebeamten waren daher in Vollziehung der geweberechtlichen Vorschr... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 09.09.1997, Zl MBA 9 - S 277/97, hat folgenden Spruch: "Sie haben in der Zeit von 20.12.1995 bis 20.12.1996 in Wien, W-Straße, das Gewerbe Handel mit Gold- und Silberwaren ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung. W... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 28.09.1998 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 27.04.1998 war über Herrn K K als Inhaber der Gewerbeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die (spruchmässig rechtskräftige) Ausführung in der Betriebsbeschreibung eines Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigungsbescheides, wonach die Zulieferungen zur Betriebsanlage "üblicherweise ab 05.30 Uhr erfolgen", lässt nicht ausreichend konkret und eindeutig erkennen, dass Zulieferungen niemals vor 05.30 Uhr erfolgen dürfen (und andernfalls nicht als genehmigt gelten). So gelten für die Betriebsbeschreibung die Kriterien für Auflagen in vergleichbarer Weise, wonach Auflagen bei i... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 22.07.1998, Zl MBA 3 - S 785/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-Gesellschaft mbH (FN 96) mit Hauptstandort in Wien, S-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 27.12.1997 bis 29.12.1997 in ihrem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb in Wien, E-straße, durch den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (Raketen, Kna... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatumschreibung, dass eine Person durch den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (Raketen, Knaller etc) an den Letztverbraucher das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 193 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrot... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.09.1998, Zl MBA 10 - S 10780/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse zumindest am 1) 15.07.1998, 2) 20.07.1998 und 3) 23.07.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 16.06.1955, MBA 10 - H 237/54: P... mehr lesen...
Rechtssatz: "Lärm" wird in "Mayers Lexikon - das Wissen A - Z" als jenes störend empfundene laute Geräusch definiert, dessen Intensität psychologisch als Lautheit, physikalisch als Lautstärke bezeichnet wird. Laut "Mayers - Lexikon" kann es zur psychischen Beeinträchtung bereits bei 35 bis 65 dB (A) (Lärmstufe 1) kommen, zusätzliche physische oder psychische Störungen sind bei 65 bis 90 dB (A) (Lärmstufe 2) möglich; Hörschädigung bei Lärm zwischen 85 und 120 dB (A) (Lärmstufe 3); Lärm über... mehr lesen...