RS UVS Oberösterreich 1999/07/01 VwSen-221595/7/Kl/Rd

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

§§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten