RS UVS Wien 1999/02/16 04/G/21/729/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1999
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Rechtssatz

"Lärm" wird in "Mayers Lexikon - das Wissen A - Z" als jenes störend empfundene laute Geräusch definiert, dessen Intensität psychologisch als Lautheit, physikalisch als Lautstärke bezeichnet wird. Laut "Mayers - Lexikon" kann es zur psychischen Beeinträchtung bereits bei 35 bis 65 dB (A) (Lärmstufe 1) kommen, zusätzliche physische oder psychische Störungen sind bei 65 bis 90 dB (A) (Lärmstufe 2) möglich; Hörschädigung bei Lärm zwischen 85 und 120 dB (A) (Lärmstufe 3); Lärm über 120 dB (A) (Lärmstufe 4) kann Lärmschwerhörigkeit zur Folge haben. Lärm bewirkt vor allem vegetativ-psychische Veränderungen (Lärmsyndrom), die sich u a in Nervosität, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Vertauungsstörungen, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und allgemeiner Leistungsabnahme äußern. Beträgt die Lautstärke einer Maschine (hier: Kaltsäge) bei normalem Betrieb 45 dB, dann entsteht bei Betrieb dieser Maschine ein Lärm in der Größenordnung der Lärmstufe 1. Arbeiten mit dieser Maschine können daher durchaus als "lärmende Arbeiten" bezeichnet werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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