RS UVS Oberösterreich 1999/07/21 VwSen-221559/3/Ga/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Die den Schuldsprüchen zu 2,4 und 5 zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüchen genannten Standortadresse nur um eine einzige, aus mehreren Grundstücksteilen sowie einer Baufläche bestehende Liegenschaft handle, weshalb die Aufsplitterung in die einzelnen Grundstücksteile und davon abgeleitet die Aufsplitterung in drei eigene Verwaltungsübertretungen schon im Hinblick auf den vorgelegenen Gesamtvorsatz rechtlich nicht statthaft sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht. Aus welchen Gründen die belangte Behörde im Berufungsfall von drei selbständigen, getrennt zu ahndenden Verstößen nach § 366 Abs1 Z3 GewO ausgegangen ist, kann aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden.

Zu allen drei Fakten nimmt die belangte Behörde die Ausübung ein und desselben Gewerbes an; hiefür nennen die angefochtenen Schuldsprüche nur eine einzige Standortadresse, die zugleich auch die Örtlichkeit der dort betriebenen und - für den verständigen Leser auch hinsichtlich der Fakten 4 und 5 noch erkennbar zugrunde gelegt - gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage beschreibt. Auch die drei Änderungssachverhalte wurden - im Einklang mit der dem Strafakt einliegenden Niederschrift über die unangekündigte Betriebsanlagenüberprüfung am 25.9.1997(zugleich der Tattag) - für diesen identen Standort festgestellt. Im Ergebnis mußte daher der dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht innewohnende, auch im akzessorischen Verwaltungsstrafrecht beachtliche Grundsatz der betrieblichen Einheit durchschlagen. Die rechtswidrig, dh entgegen der gebotenen Gesamtbetrachtung mit getrennten Schuldsprüchen gefällten Straferkenntnisse zu 2,4 und 5 waren daher als ein (einziger) Vorwurf des unbefugten Betreibens ein und derselben, jedoch dreifach über den Anlagenkonsens hinaus geänderten Betriebsanlage zusammenzufassen und anzulasten.

Schlagworte
Betriebsanlagenrecht; rechtliche Einheit folgt örtlicher Einheit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten