RS UVS Steiermark 1999/10/05 30.9-73/99

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Rechtssatz

Keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern die Nichtbefolgung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO liegt vor, wenn die missachtete Betriebszeitbeschränkung, wonach "der Betrieb der Anlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig sei", als zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 GewO

worden war. So wurde in der Begründung dieses Bescheides auf den Genehmigungsbescheid nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO verwiesen, mit dem die Betriebsanlage genehmigt worden war. Da die Überschreitung der Betriebszeit jedoch im Straferkenntnis als "Änderung des genehmigten Betriebes" umschrieben wurde, und nicht als "Verletzung der mittels Bescheides nach § 79 Abs 1 GewO zusätzlich vorgeschriebenen Auflage", war die letztgenannte Übertretung nicht zur Last gelegt worden, obwohl der Bescheid nach § 79 Abs 1 GewO in der verletzten Verwaltungsvorschrift zitiert wurde. Eine Tatauswechslung ist dem UVS nicht gestattet.

Schlagworte
Betriebsanlagenänderung Auflagenverletzung Betriebszeit Auflage Sache Auswechlung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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