RS UVS Kärnten 2000/07/03 KUVS-565/6/2000

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2000
beobachten
merken
Rechtssatz

Lässt der Beschuldigte im Telefonbuch als Standort seines

Taxiunternehmens

Velden am Wörthersee anstelle bescheidmäßig richtig "Villach" eintragen, ohne die

zuständige Behörde davon zu verständigen, so ist davon auszugehen, dass das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen

größeren Personenkreis der Gewerbeausübung gleichgehalten wird. Die Aufnahme

jeglichen Hinweises auf eine gewerbliche Tätigkeit in einem amtlichen Telefonbuch

bildet entsprechend ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den Tatbestand des Anbietens iSd § 1 Abs. 4, zweiter Satz, Gewerbeordnung. Hiebei ist es u.a. unbeachtlich, ob eine solche Eintragung - die somit jedenfalls einem größeren

Personenkreis zugänglich war - in ihrer Wirksamkeit nicht einem ins Telefonbuch

aufgenommenen besonderen "Inserat" gleichzusetzen ist, da nach der allgemeinen

Lebenserfahrung durchaus auch derartige Eintragungen im Telefonbuch zur

Auffindung von gewerblichen Tätigkeiten Anbietenden herangezogen werden.

Zufolge aufrechten Bestandes einer Stammgewebeberechtigung in Villach hat der Beschuldigte  lediglich eine Verwaltungsübertretung nach § 368 Abs. 1 Z 1 Punkt 10

Gewerbeordnung begangen, wonach eine Verwaltungsübertretung derjenige begeht,

der die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung über die Ausübung eines

Gewerbes in einer anderen Betriebsstätte nicht erstattet hat. Nur in dem Fall, in dem

der Rechtsmittelwerber überhaupt keine Gewerbeberechtigung hat - was vorliegend

nicht der Fall ist - läge eine unbefugte Gewerbeausübung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1

Gewerbeordnung vor. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbeberechtigung, Gewerbestandort, Werbung, Telefonbuch, Telefonbucheintragung, Anbieten, Gewerbeausübung, Telefonwerbung, Standort, Standortanzeige, Inserat, Stammgewerbeberechtigung, Anzeigeverletzung, Gewerbebewilligung, unbefugte Gewerbeausübung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten