TE UVS Tirol 2000/03/29 2000/20/049-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Ing. R., vertreten durch RA Dr. L. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.10.1999, Zahl 3.2- 637/99 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.000,-- (EUR 72,67), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe eine Verwaltungsübertretung gem § 366 Abs1 Z1 iVm § 127 Z9 sowie § 211 Abs1 GewO 1994 begangen und wurde über ihn gemäß § 366 Abs1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von S 5.000,-

- unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen sowie der Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte Berufung, welche im wesentlichen damit begründet wird, dass es bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 GewO erforderlich sei, im Spruchteil nach § 44a Z2 VStG jene nach Ziffer untergliederte konkrete Bestimmung des § 366 Abs1 zu bezeichnen, welche durch die Tat übertreten worden sei. Aufgrund des sich aus dem § 44a Z1 VStG ergebenden Konkretisierungsgebot sei jenes Gewerbe, dessen Ausübung angelastet werde, durch wörtliche Ausführung zu bezeichnen. Dies sei nicht geschehen und sei es für den Beschuldigten nicht erkennbar, ob er für eine versuchte oder vollendete Tat und ob er wegen Überschreitung des Umfanges der Gewerbeberechtigung oder für das Fehlen einer solchen bestraft worden sei. Das Straferkenntnis leide am Mangel der fehlenden Begründung, da es lediglich die verba legalia enthalte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs4 VStG vorliegen, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den der Berufungsbehörde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Wortlaut des § 44a VStG lautet folgendermaßen:

 

?Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.

die als erwiesen angenommene Tat;

2.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.

den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.

im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.?

 

Im konkreten Fall handelt es sich um ein Straferkenntnis, welches am 15.10.1999 nach Erörterung der Rechts- und Sachlage im Beisein des Berufungswerbers mündlich verkündet wurde. Die Verkündung des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der ?Niederschrift im Verwaltungsstrafverfahren? vom 15.10.1999 festgehalten, in welcher eine genaue Umschreibung der Tatbestandsmerkmale sowie der Tatzeitpunkt unter Anführung sämtlicher relevanter Gesetztesstellen ebenso enthalten ist, wie eine diesbezügliche Aussage des Berufungswerbers.

 

Diese Niederschrift hat neben der Anführung der Personalien des Berufungswerbers folgenden Inhalt: ?Es wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er in der Zeit vom 08.05.1999 bis zum 10.07.1999 im Standort T. dadurch gewerbsmäßig das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe ?Technisches Büro für Elektrotechnik gemäß § 211 GewO 1994? ausgeübt zu haben, indem er in der angeführten Zeit Tätigkeiten die in den Berechtigungsumfang des angeführten technischen Büros fallen (Überprüfung von Planungsunterlagen und Abnahme von Elektroanlagen im Auftrag der Firma C.) gegen Entgelt durchführten sowie Aufträge für diese Tätigkeit aquirierten jedoch die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro auf dem Fachgebiet Elektrotechnik nicht erlangt hatten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 Z1 iVm § 127 Z9 sowie § 211 (1) GewO 1994 begangen zu haben.?

Im Anschluss an diese Ausführungen ist die Aussage des Beschuldigten niederschriftlich festgehalten.

 

Zum anderen ist weiterer Bestandteil das ? Protokoll zum Straferkenntnis?, in welchem die übertretenen Normen, die Strafnorm, die verhängte Strafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe und die Verfahrenskosten angeführt sind.

 

Bei dieser Auflistung handelt es sich jedoch nur um eine kurze Protokollierung der anzuwendenden Gesetzesstellen und der Strafe.

 

Der eigentliche Spruchinhalt des Straferkenntnisses iSd § 44a VStG wurde, da es sich um ein mündlich verkündetes Straferkenntnis handelt, dem Berufungswerber mündlich mitgeteilt. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass dem Berufungswerber die in der ?Beschuldigten-Niederschrift? angeführte und durch Geständnis erwiesene Übertretung angelastet wurde. Damit steht aber fest, dass gegenüber dem Berufungswerber klar zum Ausdruck gebracht wurde, weshalb er bestraft wird.

Dass diese mündliche Verkündung des Straferkenntnisses sehr wohl unter Berücksichtigung des Konkretisierungsgebotes des § 44a VStG erfolgte, ergibt sich aus der oa Niederschrift, in welcher der gegen den Berufungswerber erhobene Schuldvorwurf ausreichend konkret umschrieben wurde.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 9.11.1988, Zahl 87/03/0236 ausgeführt, dass die mündliche Verkündung eines Straferkenntnisses in Ansehung des Spruchteiles nach § 44a lita VStG durch einen Hinweis darauf beurkundet werden kann, dass der betreffende Teil des Schuldspruches den der früher ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter entsprechenden Inhalts aufweist.

Dementsprechend muss es auch als zulässig angesehen werden, wenn auf eine Beschuldigten-Niederschrift, welche unmittelbar vor der Verkündung angefertigt wurde, Bezug genommen wird.

So ergibt sich aus dieser eine genaue Umschreibung der vorgeworfenen Tat, der Tatzeitraum sowie eine genaue Anführung der übertretenen Verwaltungsvorschriften.

 

Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem Berufungswerber lediglich ein Versuch vorgeworfen wurde, liegt nicht vor.

Vielmehr ist dem in der Niederschrift vom 15.10.1999 umschriebenen Tatvorwurf zu entnehmen, dass dem Berufungswerber eine vollendete Tat angelastet wurde.

 

Der Vorwurf des Berufungswerbers, dass nicht erkennbar sei, ob er wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung oder wegen des Fehlens einer solchen bestraft worden sei, wird dadurch entkräftet, dass dem Berufungswerber laut Niederschrift mitgeteilt wurde, dass er ?(...)die für die Ausführung dieser Tätigkeiten erforderliche Gewerbeberechtigung für ein Technisches Büro auf dem Fachgebiet Elektrotechnik nicht erlangt hatte?.

 

Da es sich um ein mündlich verkündetes Straferkenntnis handelt, erfolgte auch die Begründung mündlich.

 

Weiters sei der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass - entgegen seinen Behauptungen - sowohl in der Niederschrift als auch im Protokoll zum Straferkenntnis der § 366 sowohl mit Absatz- als auch mit Ziffernbezeichnung angegeben ist, und sohin auch die dahingehende Konkretisierung ordnungsgemäß erfolgte.

 

Sohin war den dahingehenden Einwendungen des Berufungswerbers kein Erfolg beschieden, da sämtliche verfahrensrechtlichen Vorschriften erfüllt wurden.

 

An dieser Stelle sei zusätzlich festgehalten, dass der Berufungswerber in der Niederschrift vom 15.10.1999 ein volles Geständnis hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung abgelegt hat und diese ihm daher zurechenbar ist.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass nach § 19 Abs1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die Bewilligungspflicht soll die Wahrung öffentlicher Interessen (Leben und Gesundheit von Menschen, Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Arbeitnehmerschutz und Konsumentenschutz) sichergestellt werden.

Durch die Übertretung der oa Normen hat der Berufungswerber diesen Interessen in einem nicht unwesentlichen Ausmaß zuwidergehandelt.

Als erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweist, als mildernd war das Geständnis zu werten.

 

Unter Hinweis auf den im § 366 Abs1 Z1 GewO vorgesehenen Strafrahmen von bis zu S 50.000,-- ist anzumerken, dass sich die verhängte Strafe im untersten Bereich befindet und unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Straferkenntnis, mündlich, verkündet, Konkretisierungsgebotes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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