TE UVS Tirol 2001/01/09 2000/20/156-1

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Veröffentlicht am 09.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn A. F., 9961 Hopfgarten i.D., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.9.2000, Zahl A-646/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:

 

?Der Beschuldigte, Herr A. F., geb. am XY, hat es als Inhaber einer Gewerbeberechtigung der Betriebsart Café im Standort XY zu verantworten, dass am 13.7.2000 bis gegen 01.20 Uhr mehreren Gästen der Aufenthalt in den Betriebsräumen des Café E. in XY gewährt wurde, obwohl mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 7.1.1971, Zahl IIa-1675/2-1970, und der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.8.1999, Zahl IIa-1675/2-1970, und der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.8.1999, Zahl 2.0 A- 2524/99, die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgesetzt ist. Die durch die Übergangsbestimmung des § 153a der Gewerbeordnung genehmigte Betriebsanlage wurde in geändertem Umfang betrieben und ist diese Änderung geeignet, die Nachbarn durch Lärm usw. zu belästigen.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs1 Ziff3 Gewerbeordnung begangen, weshalb über ihn nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt wurde. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben und wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wendet sich der Berufungswerber vor allem gegen die Auffassung der Behörde, dass die Sperrstunde rechtswirksam mit 24.00 Uhr festgesetzt worden sei.

 

Richtig sei, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.8.1999 gemäß § 339 und § 340 Abs1 Gewerbeordnung festgestellt worden sei, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes gemäß § 124 Ziff4 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach § 142 Abs1 Ziff2 Gewerbeordnung, beschränkt auf Imbisse Ziff3 und 4 leg cit in der Betriebsart Café im Standort XY vorliegen würden.

 

Aus dem Spruch dieses Bescheides gehe entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht hervor, dass die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgesetzt worden sei. Der Umstand, dass in der Begründung des Bescheides auf die im Jahre 1971 bestehende Sperrstunde von 24.00 Uhr hingewiesen werde, habe keinerlei Einfluss auf die derzeitige Situation. § 153a der Gewerbeordnung nehme ausschließlich Bezug auf den Umfang der Betriebsräumlichkeiten und Betriebsflächen. Aus dieser Übergangsbestimmung könne daher nicht darauf geschlossen werden, dass auch die Sperrstundenregelung aus dem Jahre 1971 Bestandteil der Betriebsanlagengenehmigung geworden sei. Gemäß § 1 Abs1 Sperrzeitenverordnung 1995 seien Gastgewerbebetriebe spätestens um 02.00 Uhr zu schließen. Diese Bestimmung müsse auch für das vom Berufungswerber betriebene Gastgewerbe in der Betriebsart Café Gültigkeit haben. Allfällige Auflagen, die eine Beschränkung der Öffnungszeiten auf 24.00 Uhr vorsehen würden, seien dem Berufungswerber nicht bekannt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7.1.1971, Zahl IIa-1675/2-1970, wurde Frau A. B. die Schank- und Gastgewerbekonzession in der Betriebsform ?Café? mit der Berechtigung des § 16 Abs1 lit b (beschränkt auf heiße Würstchen und kalte Speisen), lit c (beschränkt auf Wein und Flaschenbier), lit d bis g Gewerbeordnung im Standort XY mit der Maßgabe verliehen, dass

 

1)  als Betriebsräumlichkeiten der im Untergeschoß liegende, als ?Café? bezeichnete Raum sowie die anschließende Schank und die sanitären Anlagen des Untergeschoßes (beide in Mitbenützung durch den Gasthofbetrieb des Jakob Blassnig) zu gelten haben und

 

2)  die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgesetzt ist und

 

3)  binnen 2 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, die zwischen dem Vorraum und dem Café befindliche Öffnung als direkter Eingang zum Café ausgebaut und entsprechend bezeichnet bzw. ein anderer unmittelbarer Eingang zum Café geschaffen wird.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 23.8.1999, Zahl 2.0 A-2524/99, wurde gemäß §§ 339 und 340 Abs1 der Gewerbeordnung festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des vom Beschuldigten angemeldeten Gastgewerbes gemäß § 124 Ziff8 Gewerbeordnung 1994 mit den Berechtigungen nach § 142 Abs1 Ziff2, beschränkt auf Imbisse, Ziff3 und 4 leg cit in der Betriebsart ?Café? im Standort XY vorliegen würden und die Gewerbeanmeldung zur Kenntnis genommen werde. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf den vorgenannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol verwiesen und ausdrücklich festgehalten, dass die Sperrstunde mit 24.00 Uhr festgesetzt worden sei.

 

Im gegenständlichen Fall geht es um die Frage, inwieweit die Festsetzung der Sperrzeit mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7.1.1971 auch in Bezug auf den angelasteten Tatzeitraum 13.7.2000 Rechtswirkungen entfalten konnte.

 

§ 153a Gewerbeordnung hat folgenden Wortlaut:

 

Die Betriebsanlage eines Gastgewerbes, für das die Konzession gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl Nr 29/1993, erteilt worden ist, gilt im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsflächen, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs2 genehmigte Betriebsanlage. Weiters gilt auch die Betriebsstätte eines Gastgewerbes, für das eine Gast- und Schankgewerbekonzession gemäß den Bestimmungen der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt worden ist, als gemäß § 74 Abs2 genehmigte Betriebsanlage, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis bei Gastgewerben oftmals von einer Betriebsanlagengenehmigung abgesehen wurde, weil im Rahmen der sogenannten Lokaleignungsprüfung gemäß § 193 Abs1 Ziff3 in der Gewerbeordnung 1973 bzw. gemäß § 18 Abs3 der Gewerbeordnung (1859) eine behördliche Überprüfung der gastgewerblichen Betriebsanlage stattfand und im Konzessionserteilungsbescheid das ?Lokal? genau umschrieben wurde.

 

Die Feststellung, dass die Betriebsräumlichkeit und die Betriebsfläche bzw. die Betriebsstätte auf die die Konzession lautet, als genehmigte Betriebsanlage gilt, bedeutet, dass die Anlage in diesem Umfang so zu behandeln ist, wie eine Anlage, bei der ein Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist. Dies bedeutet weiters, dass zB nachträgliche Auflagen gemäß § 79 ebenso möglich sind, wie Änderungen, die allerdings, wenn die Voraussetzungen des § 81 vorliegen, genehmigungspflichtig sind (Erläuternde Bemerkungen 1977 II, siehe auch Grabler, Stolzlechner, Wendel, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anmerkung 1 zu § 153a).

 

Demnach ist die Bestimmung des § 153a Gewerbeordnung so auszulegen, dass in Konzessionserteilungsbescheiden, welche im gegenständlichen Fall auf Basis der vor dem 1. August 1974 in Geltung gestandenen Gewerbeordnung erteilt wurden, der Charakter eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zukommt. Wenn in der gesetzlichen Formulierung davon die Rede ist, dass die Betriebsstätte ... als gemäß § 74 Abs2 genehmigte Betriebsanlage gilt, und zwar entsprechend den Plänen und Betriebsbeschreibungen, die Bestandteil des Konzessionserteilungsbescheides sind, bedeutet dies nicht, dass die mit dem Konzessionserteilungsbescheid für das konkrete ?Lokal? vorgeschriebenen Auflagen hinfällig wären. Wenn, wie im gegenständlichen Fall eine Festsetzung der Sperrstunde mit dem Konzessionserteilungsbescheid erfolgte, so war diese, da eine bescheidmäßige Änderung nicht erfolgt ist, auch zum Tatzeitpunkt in Geltung. § 1 Abs1 Sperrzeitenverordnung 1995 kommt daher im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

 

Die übrigen Tatbestandselemente des Schuldvorwurfes wurden nicht bestritten. Diese ergeben sich im Übrigen auch aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige.

 

Die Erstbehörde hat daher den gegen den Berufungswerber gerichteten Schuldvorwurf zu Recht erhoben.

 

In Bezug auf die Strafbemessung sei auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und ergänzt, dass die Strafhöhe nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Festsetzung, Sperrstunde, Konzessionserteilungsbescheid, 1971
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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