Rechtssatz: Wird das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unter Verwendung eines Pultes mit Tee- und Kaffeemaschine und eines Stehpultes mit vier Verabreichungsplätzen, die in einem Selbstbedienungsladen im hintersten Bereich des ca 340 m2 großen Verkaufsraumes entlang einer Außenwand, an die ein öffentlicher Durchgang anschließt, aufgestellt sind, ausgeübt, wobei sich zwischen dem hinteren Verkaufsraum und dem ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 9.5.1997, Zl MBA 6/7 - S 15450/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 7.12.1996 in Wien, G-gasse, selbstgefertigte Waren und zwar ca 30 Stück Teddybären ("Original T Teddy") zum Verkauf bereitgehalten (Preise zwischen S 1.800,-- und S 2.300,-) und somit das Gewerbe: "Erzeugung von Spielwaren" ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes des Berufsdetektives ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises im Sinn der Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung erforderlich. Besitzt der Beschuldigte einen solchen Befähigungsnachweis nicht und veröffentlicht in der Zeitschrift "Kärntner Fundgrube" ein Inserat: "Detektivunternehmen * Manfred A * Beobachtungen, Ermittlungen und Personenschutz. Termine nach Vereinbarung. In B, C-Promenade, Tel. ....., Fax... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte eine Tennisschule und führt einen Bustransfer von Tennisschülern, unter Bereitstellung eines Buslenkers, zum Tennisplatz durch, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist im Sinne von § 1 GewO 1994 davon auszugehen, daß Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, sofer... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.01.1997 waren über Herrn Roman D drei Verwaltungsübertretungen verhängt worden. Unter Punkt 1.) war über ihn auf Rechtsgrundlage des §... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 33 b (und a) UWG in der Fassung des Wettbewerbes - Deregulierungsgesetzes 1992, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufes an die Bewilligung des nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Behörde gebunden ist, richtet sich ausschließlich an den Inhaber einer Gewerbeberechtigung (den Gewerbetreibenden). Wird somit ein Ausverkauf ohne Bewilligung von einer Person angekündigt, die auch die (entsprechende) Gewerbeberechtigung nicht besitzt, ist die Bestra... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 11.3.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/2464/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 idgF der F-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Verwendung von 2 deichselgeführten Gehhubwagen (Handhubwagen), die weder vom Genehmigungsbescheid vom 20.12.1927, Zl MBA VI-4751/1927, noch vom Genehmigungsbesche... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw deren Änderung) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, stellt die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung von Geräten (hier: deichselgeführte Gehhubwagen) keine Genehmigung dar, wenn die deichselgeführten Gehhubwagen nicht im Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (bzw nicht im Abänderungsantrag) enthalten sind, denn eine derartige Genehmigung setzt bei sonstiger Rechtswidrigkeit ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung kommt jene Person in Betracht, auf deren Rechnung und Gefahr die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Meldet der Beschuldigte einen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse an und stellt auch noch einen Lohnzettel auf den Namen des Dienstnehmers aus, bezeichnet sich der Beschuldigte im Gerichtsverfahren selbst als Gastwirt, so ist davon auszugehen, daß er Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.09.1996, GZ.: 15.1 1995/3845, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, aufgrund einer Anzeige des Gendarmerieposten Liezen sei festgestellt worden, daß er am 04.08.1995 vormittags, im Haus Hauptstraße Nr. 17 in 8940 Liezen, Mauerarbeiten (Einputzen von insgesamt 12 Mauerbänken) auf eigene Rechnung und Gefahr, in der Absicht einen Ertrag zu erzielen ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung durchgeführt zu haben. Wegen dieser Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine regelmäßige gewerbsmäßige Tätigkeit (Baumeisterarbeiten) im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 4 GewO liegt nicht vor, wenn zwölf Mauerbänke an einem Vormittag eingeputzt werden, da es sich hiebei nicht um "eine längere Zeit erfordernde" Tätigkeit handelt. Bis zum Vortag war der Berufungswerber im Hause seines Auftraggebers nicht mit Baumeisterarbeiten, sondern mit der Räumung des Dachbodens beschäftigt; auch nach der Tat waren keine Baumeistertätigkeiten aktenkundig. Vergleiche ... mehr lesen...
Mit den in den Sprüchen I und II angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Jänner 1995 bis 2. Juni 1995 bzw. hinsichtlich des zweitgenannten Straferkenntnisses seit dem Jänner 1995 zumindest jedoch vom 3. Juni 1995 bis 29. August 1995 als Kommanditist der S KEG, etabliert in D, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der angeführten KEG das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe-Pub" in den angefü... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim fortgesetzten Delikt einer genehmigungspflichtigen nicht genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO erfaßt ein Straferkenntnis mit dem Tatzeitraum "Jänner 1995 bis 2. Juni 1995" auch den Tatzeitraum eines weiteren angefochtenen Straferkenntnisses "seit Jänner 1995 - zumindest jedoch vom 3. Juni 1995 bis 29. August 1995", wenn beide Straferkenntnisse erst am 2. Juli 1996 zugestellt werden (Erfassungswirkung aller bis zur Zustellung erfolgten Einzeltathandlungen). ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben auf der Liegenschaft Wien, S-straße, im Zeitraum vom 30.05.1995 bis 25.11.1996 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben, indem Sie nichtbetriebsbereite Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft abgestellt haben. Zuletzt stellte die Magistratsabteilung 36-A am 25.11.1996 fest, daß sich nach wie vor 32 nicht fahrbereite Pkw auf der Liegenschaft befinden. Die Genehmigungsp... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Komplementär und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der H-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft, etabliert in Wien, W-gasse, in der Zeit von 05.09.1996 bis 12.12.1996 das bewilligungspflichtige Gewerbe "Gas- und Wasserleitungsinstallateure" ua durch Montage eines Untertischspeichers am 13.11.1996 im Reisebüro E in Wien, M-straße (lt ausgestellter Rechnung Nr 668 vom 14.11.1996), und Liefe... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine vorhandene Gewerbeberechtigung des persönlich haftenden Gesellschafters ist keine ausreichende Grundlage für die Ausübung des Gewerbes durch die KEG. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt eine KEG in der Betriebsart "Kaffeerestaurant" dieses ohne entsprechende gewerberechtliche - und Anlagenbewilligung und verfällt diese Firma in Konkurs, so ist der Masseverwalter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn trotz Inkenntnissetzung durch die Gewerbebehörde über das Fehlen der Gewerbebewilligung die Ausübung des Gewerbes auf Kosten und Rechnung der Masse vorübergehend weitergeführt wurde. mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Abwesenheit des Berufungswerbers, jedoch in Anwesenheit eines bevollmächtigten Vertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde am 09.06.1997 vorgenommenen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem in Spruch: II. näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.12.1996 waren über Herrn Alb... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage nach § 74 GewO kann bei fehlendem Nachweis ihrer gewerbsmäßigen Verwendung - da mit ihr nur an eigenen Geräten Sandstrahlarbeiten durchgeführt worden seien - auch dann nicht angenommen werden, wenn die Sandstrahlarbeiten bereits im Sinne des § 1 Abs 4 GewO als gewerbliche Tätigkeit einem größeren Personenkreis angeboten wurden. Auch relativ kleine Schilder, die mit jeweiligen Hinweisen angebracht sind, sind nach der allgemeinen Erfahru... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 11.3.1997 war über Herrn Karl F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F Hendl Grill GesmbH mit dem Sitz in F, auf Rechtsgrundlage de... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Inhaber der Gewerbeberechtigung zum Verkauf von Grillhendln vorgehalten, diese Tätigkeit nicht am bewilligten Standort als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer diese Gewerbeberechtigung gar nicht besitzenden GesmbH vorgenommen zu haben, stellt dies dem Vorwurf der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO dar (und nicht eine nach § 46 Abs 3 GewO verbotene Ausübung der Gewerbeberechtigung an einer weiteren Betriebsstätte ohne Anzeige). Da der Gewerbeinhab... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 16.10.1996, Zl MBA 23 - S 6630/96, hat folgenden
Spruch: Sie haben vom 15.4.1996 bis 22.5.1996 in Wien, K-gasse das Gewerbe: "Kleinhandel mit Waren aller Art unter Ausschluß jener Waren, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung (Konzession) gebunden ist, unter Nachsicht von der Erbringung des Nachweises der Befähigung gemäß § 13 Abs 1 GewO 1859" ausgeübt, indem Sie in ihrem... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur bei beschlußmäßiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH treten die Folgen der aufschiebenden Wirkung ein und nicht schon bei der Antragstellung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 5.3.1997 war über Herrn Karl-Heinz F auf Rechtsgrundlage des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichk... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Bezeichnung des Tatortes (Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994) liegt nicht vor bei der Vorhaltung, seit Anfang 1996 zumindest bis zum 19.11.1996 "in ganz Österreich" Hufpflegearbeiten ohne entsprechende Gewerbeberechtigung vorgenommen zu haben. So wird auf diese Weise die Identität der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht nach Zeit und Ort unverwechselbar beschrieben. Schlagworte unbefugte Gewerbeausübung Tatort Bundesland mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 24.2.1997, Zl MBA 23 - S 5717/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H-Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 12.4.1996 in Wien, R-Straße 1.) entgegen Auflagepunkt 10.) des Bescheides vom 25.5.1994, Zl MBA 23/-Ba 2147/92, wonach um den Lagerplatz eine Brandschutzzone von mindestens 5 m einzurichte... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde beiden Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten dadurch das gebundene Gewerbe des Versicherungsmaklers gemäß §124 Z24 und §173 GewO 1994 am Standort 6068 Mils, XY-Straße 3, in der Zeit vom 3.5.1996 (Einschaltung Tiroler Tageszeitung vom 3.5.1996 Seite 40) bis zum 19.7.1996 (Einschaltung der Tiroler Tageszeitung vom 19.7.1996 unter Kleinanzeigen - Geschäftliches) gewerbsmäßig und in Ertragsabsicht unbefugt ausgeübt, indem in der angeführten Zeit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Kauft der Berufungswerber lediglich den Versicherungsnehmern Lebensversicherungen abzüglich einer Gewinnspanne ab, und handelt er diese zum Kündigungstermin bei der jeweiligen Versicherung zum Rückkaufwert ab, so fällt dieses Gewerbe nicht in den Vorbehalt des Versicherungsmaklergewerbes nach §173 GewO 1994, weil keinerlei Vermittlungstätigkeit zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und keine Beratung durchgeführt wird. Auch unter dem nichtssagenden Begriff ,Versicherungs... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 30.7.1996, Zl MBA 23-S 12226/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung der "A-Gesellschaft mbH" nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG 1991 zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit dem Sitz in Wien in dem Betrieb in Wien, K-gasse, in der Zeit vom 28.2.1992 bis 30.11.1995 gewerbsmäßige Tätigkeiten, die in den... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Formulierung im
Spruch: , nämlich: "die Übernahme von Serviceleistungen für diverse Gesellschaften, wie technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen und die Erstellung von Gutachten und die Datenverarbeitung" werden einem Beschuldigten nicht mit hinlänglicher Deutlichke... mehr lesen...