RS UVS Wien 1997/06/02 04/G/21/809/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Nur bei beschlußmäßiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den VwGH treten die Folgen der aufschiebenden Wirkung ein und nicht schon bei der Antragstellung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten