RS UVS Wien 1997/04/17 04/G/21/603/96

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Rechtssatz

Durch die Formulierung im Spruch, nämlich: "die Übernahme von Serviceleistungen für diverse Gesellschaften, wie technische und wirtschaftliche Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung, die Überlassung von gewerblichen Verfahren und Erfahrungen und die Erstellung von Gutachten und die Datenverarbeitung" werden einem Beschuldigten nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit gewerbsmäßige Tätigkeiten eines "Unternehmensberaters einschließlich der Unternehmensorganisationen - § 124 Z 22 GewO" zur Last gelegt, sondern deutet die Bezugnahme auf technische Beratung und Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsunterlagen sowie die Überwachung der Ausführung auf einen technischen Beruf, am ehesten auf das Berufsbild eines Ziviltechnikers, hin.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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