RS UVS Wien 1997/06/17 04/G/21/116/97

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Veröffentlicht am 17.06.1997
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Rechtssatz

Eine vorhandene Gewerbeberechtigung des persönlich haftenden Gesellschafters ist keine ausreichende Grundlage für die Ausübung des Gewerbes durch die KEG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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