RS UVS Wien 1997/11/10 04/G/35/864/96

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Rechtssatz

Wird das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unter Verwendung eines Pultes mit Tee- und Kaffeemaschine und eines Stehpultes mit vier Verabreichungsplätzen, die in einem Selbstbedienungsladen im hintersten Bereich des ca 340 m2 großen Verkaufsraumes entlang einer Außenwand, an die ein öffentlicher Durchgang anschließt, aufgestellt sind, ausgeübt, wobei sich zwischen dem hinteren Verkaufsraum und dem rückwärtigen Hof ua auch noch Kühlräume befinden, und ist das Auftreten einer Lärm- und Geruchsbelästigung der Nachbarn aufgrund der genannten örtlichen Situierung sowie des bloß geringfügigen Umfanges der gastgewerblichen Tätigkeit (Stehpult mit 4 Verabreichungsplätzen), der im Verhältnis zum in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübten Handelsgewerbe eine bloß untergeordnete Bedeutung zukommt, auszuschließen, ist eine Genehmigungspflicht der gegenständlichen Betriebsanlage im Hinblick auf die dem Berufungswerber angelastete Lärm- und Geruchsbelästigung der Nachbarn durch die Verwendung des in Rede stehenden Ausschank- und Stehpultes und den Ausschank der näher angeführten Getränke nicht gegeben, was auch in der mittlerweile erteilten Betriebsanlagengenehmigung dadurch zum Ausdruck kommt, daß in dieser auf den planmäßig als "Kaffeeausschank" ausgewiesenen Bereich gar nicht näher eingegangen worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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