RS UVS Wien 1998/11/11 04/G/35/673/97

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Rechtssatz

Der hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Nichtvorhandenseins eines Notausganges in den Garten herangezogene Bescheidauflagenpunkt ("Die Notausgänge in den Hof bzw in den südlich gelegenen Garten sollen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen. Oberhalb der Notausgänge und des Ausganges auf die Straße ist jeweils eine netzstromunabhängige Notbeleuchtung anzuordnen.") normiert nicht die Verpflichtung zur Einrichtung der in diesem Auflagenpunkt angeführten Notausgänge, sondern enthält lediglich Vorschreibungen hinsichtlich der näheren Ausgestaltung (Mindestbreite und Aufschlagrichtung) der beiden, auch im Betriebsanlagenplan, auf den sich der die gegenständliche Auflage vorschreibende Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bezieht, ausgewiesenen Notausgänge sowie hinsichtlich der Anbringung einer Notbeleuchtung. Wurde der Notausgang in den Garten vor längerer Zeit abgemauert und war ein solcher Notausgang daher im Tatzeitraum nicht vorhanden, stellt dies keine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem in Rede stehenden Auflagenpunkt, sondern eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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