TE UVS Wien 1998/09/10 04/G/33/598/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.1998
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Herbert H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 27.7.1998, Zl MBA 11 - S 3968/98, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der H-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest am 26.05.1998 in Wien, S-Straße, durch das Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Verkauf (Aufliegen einer Preisliste im Geschäft, Verwendung eines entsprechenden Firmenstempels) das nicht bewilligungspflichtige gebundene "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO" ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben."

Der Berufungswerber habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Einleitungssatz leg cit eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 300,-- auferlegt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass weder die äußere Geschäftsbezeichnung noch der Firmenstempel der Gesellschaft in Verwendung gewesen seien.

2. Ohne auf diese Berufungsausführungen näher einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Ausübung des im Spruch angeführten Gewerbes im Tatzeitraum durch Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Verkauf angelastet. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heisst in Beziehung zum vorgeworfenen Strafbestand stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muss erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.6.1984, VwSlg 11466/A, VwGH 15.4.1985, 83/10/0162, VwGH 14.1.1987, 86/06/0017 und VwGH 6.2.1990/02/06). Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu

S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach § 1 Abs 4 zweiter Satz leg cit wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Auch das Aufliegen einer Preisliste mit einem entsprechenden Wortlaut in einer gewerblichen Betriebsanlage kann den Tatbestand des Anbietens an einen größeren Kreis von Personen darstellen, wenn die Art und Weise des Aufliegens nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist bzw dazu dient, den in dieser Preisliste aufscheinenden Wortlaut einem nicht eingeschränkten Kreis von Personen (zB Passanten) bekannt zu machen. Solche tatbestandsbegründenden Angaben fehlen in der lediglich auf das Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Verkauf betreffenden Anlastung zur Gänze (und wird auch in der dem Strafverfahren zugrunde liegenden Anzeige der Magistratsabteilung 59 vom 6.6.1998 diesbezüglich nur angeführt, dass die "beiliegende Kopie der Preisliste die Geschäftstätigkeit der gegenständlichen Firma dokumentiere").

Weiters ist auch beim Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit durch die Verwendung eines Firmenstempels die Anführung des Wortlautes dieses Firmenstempels im Spruch des Straferkenntnisses erforderlich, da tatbestandsbegründend ist, dass - wie bereits oben ausgeführt - sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt.

Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen einer konkreten Anlastung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht nachkommt, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Prüfung, ob nicht nach dem Inhalt der Anzeige der Magistratsabteilung 59 (auch) vom Vorliegen einer (allerdings nicht näher konkretisierten) unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes auszugehen gewesen wäre, was zur Folge hätte, dass hinsichtlich des Anbietens Konsumation vorläge (siehe dazu etwa VwGH 10.9.1991, 91/04/0066).

3.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 65 VStG.

4.

Gemäß § 51e Abs 1 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten