RS UVS Oberösterreich 1995/08/04 VwSen-221256/3/Ki/Shn

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Veröffentlicht am 04.08.1995
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Rechtssatz

Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig.

Wenn dazu der Berufungswerber vermeint, daß zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (9. Jänner 1994) kein Betrieb stattgefunden habe, zumal es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt habe bzw zu diesem Zeitpunkt Betriebsurlaub war, so ist mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen. Die erkennende Behörde vertritt die Auffassung, daß das Tatbild des § 366 Abs.1 Z4 GewO 1973 nicht darin besteht, daß der Gewerbetreibende an einzelnen Tagen die geänderte Betriebsanlage betreibt, sondern darin, daß die Betriebsanlage, dem Willen des Betreibers gemäß, für einen entsprechenden Zeitraum betrieben wird. Organisatorisch bedingte Unterbrechungen des Betriebes, wie etwa an Wochenenden oder durch Betriebsurlaub, sind hiebei nicht relevant. Darüber hinaus geht aus den der Anzeige beiliegenden Fotos in klarer Weise hervor, daß auch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt LKW-Züge des Berufungswerbers auf den gegenständlichen Grundflächen abgestellt waren. Aus den vorstehenden Erwägungen heraus gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen ist.

Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die belangte Behörde die Strafe in Ansehung der Tatzeit zu hoch bemessen.

Wenngleich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Verfahrensunterlagen aus dem Administrativverfahren, nicht auszuschließen ist, daß der Berufungswerber die gegenständliche geänderte Betriebsanlage schon länger ohne die erforderliche Genehmigung betrieben haben dürfte, so wurde ihm doch im vorliegenden angefochtenen Straferkenntnis lediglich als Tatzeit der 9.1.1994, also ein einziger Tag, zur Last gelegt. In Ansehung eines einzelnen Tages ist aber die mit 10.000 S verhängte Geldstrafe, ds immerhin 20 % des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes, jedenfalls zu hoch bemessen. Folgte man der Strafzumessung der Erstbehörde, so hätte das zur Folge, daß es einer Behörde frei stünde, wegen eines Dauerdeliktes nahezu täglich neue Straferkenntnisse zu erlassen und auf diese Weise den gesetzlich festgelegten Höchstrahmen der zu verhängenden Strafen ohne weiteres zu umgehen. Eine solche Absicht kann jedoch dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, sodaß diesbezüglich korrigierend einzugreifen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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