TE UVS Wien 1995/07/19 04/G/33/199/95

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Veröffentlicht am 19.07.1995
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Betreff

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind bzw waren mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes im Standort Wien anhängig. Aus diesen Verwaltungsstrafakten geht hervor, daß das Magistratische Bezirksamt für den 16. Bezirk dem Berufungswerber die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes sowohl in seiner Funktion als Obmann des Vereines (so etwa im Straferkenntnis vom 23.2.1995, Zl MBA 16 - S 11235/94) als auch - wie etwa im angefochtenen Straferkenntnis - persönlich als "Betreiber" zugerechnet hat. Die Auseinandersetzung mit der Frage nach dem "Täter" hat in einem anderen Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Berufung des Vereines gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 21.4.1995, GZ MBA 16 - M/3824/95, betreffend Beschlagnahme von Waren und Einrichtungsgegenständen gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls gemäß § 369 GewO 1994 wegen des Verdachtes der Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch Herrn Christian

E) zur Beurteilung geführt, daß das gastgewerbliche Tun (nur) dem

"Verein" (mit Herrn Christian E als Obmann) zuzurechnen ist (siehe dazu den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20.6.1995, GZ UVS-04/G/34/00285/95).

Dies läßt darauf schließen, daß diesem Verhalten ein Gesamtvorsatz im

Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zugrunde lag. Auch ist die Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände

sowie der zeitliche Zusammenhang der Einzeltathandlungen evident, weswegen der Unabhängige Verwaltungssenat Wien vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgeht.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Dr Osinger als Vorsitzenden, Dr Maukner als Berichter und Mag Schwächter

als Beisitzerin über die Berufung des Herrn Christian E, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 10.3.1995, Zl MBA 16 - S 1165/95, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Dem Berufungswerber wird daher gemäß § 65 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt.

Text

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Betreiber zu verantworten, daß er in

der Zeit vom 9.11.94 bis 13.1.95 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar durch die Verabreichung von Getränken (Bier zu

S 38,--, Wein S 38,--, Gespritzter S 38,--, Cola S 26,--, Mineral S 18,--, Red Bull S 48,--, Tequilla S 38,--, Whisky S 36,--, Kaffee/Tee

S 19,--, Sekt 0.1 l S 28,--, Flasche Sekt S 160,--, Cola Rot S 32,--,

Gin S 36,--, Gin Tonic S 62,--, Wodka Bull S 84,--, Wodka S 36,--, Wodka Orange S 40,--) ausgeübt habe, ohne hiezu eine Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Hiedurch habe er § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz leg cit eine Geld(Ersatzfreiheits)strafe verhängt und ihm ein entsprechender Verfahrenskostenbeitrag auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

2. Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, bei einer Mehrheit von Delikten somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht (ua) bei einem fortgesetzten

Delikt (VwSlg 6932 A/1966). Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges wie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten, wobei sich der Zusammenhang äußerlich durch zeitliche

Verbundenheit objektivieren lassen muß (siehe unter vielen anderen VwSlg 10.138 A/1980, verstärkter Senat; zuletzt VwGH 17.12.1993, 93/17/0062 ua). Ein fortgesetztes Delikt wird nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, vielmehr handelt es sich dabei um ein Delikt, weshalb tatbestandsmäßige Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine delikti-

 

sche Tätigkeit aufgegeben hat (VwGH 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80). Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind bzw waren mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes im Standort Wien anhängig. Aus diesen Verwaltungsstrafakten geht hervor, daß das Magistratische Bezirksamt für den 16. Bezirk dem Berufungswerber die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes sowohl in seiner Funktion als Obmann des Vereines (so etwa im Straferkenntnis vom 23.2.1995, Zl MBA 16 - S 11235/94) als auch - wie etwa im angefochtenen Straferkenntnis - persönlich als "Betreiber" zugerechnet hat. Die Auseinandersetzung mit der Frage nach dem "Täter" hat in einem anderen Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Berufung des Vereines gegen den Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom 21.4.1995, GZ MBA 16 - M/3824/95, betreffend Beschlagnahme von Waren und Einrichtungsgegenständen gemäß § 39 Abs 1 VStG zur Sicherung der Nebenstrafe des Verfalls gemäß § 369 GewO 1994 wegen des Verdachtes der Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 durch Herrn Christian

E) zur Beurteilung geführt, daß das gastgewerbliche Tun (nur) dem

"Verein" (mit Herrn Christian E als Obmann) zuzurechnen ist (siehe dazu den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20.6.1995, GZ UVS-04/G/34/00285/95).

Dies läßt darauf schließen, daß diesem Verhalten ein Gesamtvorsatz im

Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zugrunde lag. Auch ist die Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände

sowie der zeitliche Zusammenhang der Einzeltathandlungen evident, weswegen der Unabhängige Verwaltungssenat Wien vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgeht.

Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzte Tathandlung umfassen (VwGH 10.6.1987, 86/04/0004). Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (VwGH 30.6.1987, 87/04/0018 sowie das bereits oben zitierte Erkenntnis VwGH vom 17.12.1993).

Der Berufungswerber wurde bereits mit dem obzitierten Straferkenntnis

der Erstinstanz vom 23.2.1995, Zl MBA 16 - S 11235/94, für gleichgelagerte, am 25.9. und 26.10.1994 begangene Tathandlungen bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde vor dem hier angefochtenen Straferkenntnis zugestellt (nämlich am 16.3.1995 durch Hinterlegung) und ist, da die dagegen erhobene Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, Zl UVS-04/G/18/00188/95, vom Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.6.1995 zurückgezogen

wurde, in Rechtskraft erwachsen. Alle bis zur Erlassung dieses Straferkenntnisses erfolgten Einzelakte sind dadurch abgegolten, sohin auch die im angefochtenen Straferkenntnis für den Zeitraum 9.11.1994 bis 13.1.1995 angelasteten Tathandlungen. Der Berufungswerber wurde daher mit dem angefochtenen Straferkenntnis

zu Unrecht für diese (Einzel)tathandlungen gesondert bestraft, weil diese Handlungen jedenfalls bereits vom oben zitierten Straferkenntnis der Erstbehörde mitumfaßt waren. Es liegt sohin ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vor.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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