TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/17 93/17/0062

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §39;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3;
PrG 1976 §14;
PrG 1976 §16a idF 1982/311;
PrG 1976 §16a idF 1982/337;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerden des L in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des UVS Wien 1.) vom 4.12.1992, Zl. UVS-06/11/00377/92 und 2.) bis 5.) vom 19.4.1993 Zl. UVS-06/31/00477/92, UVS-06/03/00376/92, UVS-06/03/00474/92 und UVS-06/12/00476/92 jeweils wegen Preistreiberei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 57.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien zu

1.)

vom 15. Juni 1992, zu 2.) vom 29. September 1992, zu

3.)

vom 28. Juli 1992, zu 4.) vom 28. September 1992 und zu

5.)

vom 18. September 1992 wurden über den Beschwerdeführer jeweils als gewerberechtlichen Geschäftsführer der BF-Gesellschaft mbH Verwaltungsstrafen wegen Preistreiberei nach § 14 Abs. 1 und Abs. 3 dritte Rechtsregel des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 (im folgenden: PreisG), verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob in allen Fällen Berufung.

1.2. Diese Berufungen wurden mit den oben im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien abgewiesen. Folgende Übertretungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer angelastet:

1.2.1. Zu 1.) wurde dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt

1. die Forderung eines offenbar übermäßigen Entgelts für das Bedarfsgut Entlüftungstopf eines Durchlauferhitzers einer im einzelnen genannten Marke und Type in der Höhe von S 430,--, welches den ermittelten ortsüblichen Preis von S 256,-- um

S 174,-- = 67,97 % überschritten habe; der Austausch des Entlüftungstopfes habe am 28. August 1991 in Wien 14 stattgefunden;

2. die Forderung offenbar übermäßiger Entgelte für folgende

Bedarfsleistungen a) Monteurstunde, b) KFZ-Pauschale in der

Höhe von a) S 912,-- und b) S 372,--, welche die ermittelten

ortsüblichen Preise von a) S 708,-- um S 204,-- = 28,82 % und

b) S 170,-- um S 202,-- = 118,83 % überschritten habe, und zwar

am 16. April 1992 um 11.10 Uhr in Wien 10.

Gemäß § 15 Abs. 1 PreisG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt.

1.2.2. Zu 2.) wurde dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe am 13. April 1992 ein offenbar übermäßiges Entgelt für die in der Wohnung eines namentlich genannten Kunden in Wien 10 durchgeführten Arbeiten, nämlich Reparaturen am Spülkasten im WC, Service an der Kombi-Therme und Überprüfung eines 5 Liter-Durchlauferhitzers, in der Höhe von S 7.290,-- gefordert und in der Folge auch angenommen, welches den ermittelten ortsüblichen Preis von S 5.010,-- um

S 2.280,-- = 45,5 %, überschritten habe.

Gemäß § 16 Abs. 1 PreisG werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzarrest acht Tage) verhängt. Weiters wurden gemäß § 15 Abs. 2 PreisG S 2.280,-- für verfallen erklärt.

1.2.3. Zu 3.) wurde dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß die Gesellschaft für die am 25. und 26. Februar 1992 von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie von 09.00 bis 12.00 Uhr in der Wohnung einer namentlich genannten Kundin durchgeführten Arbeiten, nämlich Lieferung und Installation eines Vaillant-Gaskamines und eines Gebe-Gasherdes sowie Altgeräteabtransport, ein offenbar übermäßiges Entgelt in der Höhe von S 55.000,-- gefordert und teilweise auch angenommen habe, welches den ermittelten ortsüblichen Preis von S 47.620,-- um S 7.380,-- = 15,5 % überschritten habe.

Über den Beschwerdeführer werde gemäß § 16 Abs. 1 PreisG eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- (Ersatzarrest fünf Tage) verhängt.

1.2.4. Zu 4.) wurde dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß die Gesellschaft für die am 21. April 1992 in der Wohnung eines namentlich genannten Kunden durchgeführten Arbeiten, nämlich Service eines Vaillant-Durchlauferhitzers, Montage einer WT-Armatur und einer WC-Spüle, ein offenbar übermäßiges Entgelt in der Höhe von S 12.506,40 gefordert und teilweise (S 9.350,--) auch angenommen habe, welches den ermittelten ortsüblichen Preis von S 8.759,-- um

S 3.747,-- = 42,79 %, überschritten habe.

Gemäß § 16 Abs. 1 PreisG werde eine Geldstrafe in Höhe von S 7.000,-- (Ersatzarrest sieben Tage) über ihn verhängt.

1.2.5. Zu 5.) wurde dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer laut Rechnung vom 6. Mai 1992 für die in der Wohnung einer namentlich genannten Kundin verrechneten KFZ- und Wegzeitposten einer Gerätewartung in der Höhe von S 1.281,-- ein übermäßiges Entgelt gefordert, welches den ermittelten ortsüblichen Preis von S 786,-- um S 396,-- = 50,39 %, überschritten habe.

Gemäß § 16 Abs. 1 PreisG werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) verhängt.

1.3. Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete je eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

2.1. Zu sämtlichen Beschwerdesachen:

2.1.1. In den Beschwerden wird geltend gemacht, im Verwaltungsverfahren seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer persönlich ausgeübt habe oder ob diese Aufgaben faktisch durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer BF wahrgenommen worden seien. Im letzteren Fall sei nicht der Beschwerdeführer für die allenfalls erfolgte Begehung von Verwaltungsübertretungen zur Verantwortung zu ziehen, sondern der das Unternehmen tatsächlich führende handelsrechtliche Geschäftsführer.

Mit diesem Beschwerdeeinwand ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.

§ 16a PreisG in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 lautet auszugsweise:

"Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so trifft die strafrechtliche

Verantwortlichkeit für die Einhaltung ... des § 14 ... den

Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG 1950)."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 19. März 1990, Zl. 89/17/0139, und vom 29. März 1990, Zl. 86/17/0056 = beide ZfVB 1991/2/737, zum § 16a PreisG in der Fassung BGBl. Nr. 311/1982, zum Ausdruck gebracht hat, wird in dieser Verwaltungsvorschrift die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Bestellung eines solchen gemäß § 39 GewO 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde, für Übertretungen unter anderem des § 14 PreisG begründet. Nach dem Wortlaut des hier anzuwendenden § 16a PreisG in der Fassung BGBl. Nr. 337/1988 trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit einen solchen Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG 1950). Er trägt somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich (vgl. jedoch § 9 Abs. 5 und 6 VStG) anstelle des sonst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (hier: des handelsrechtlichen Geschäftsführers), wie dies bei verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG der Fall ist. Der Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer die Geschäfte der GesmbH, in deren Betrieb die Übertretungen begangen wurden, "tatsächlich führt" und dabei faktisch auch die Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübt, wie in der Beschwerde - im übrigen erstmals - behauptet wird, befreit den beschwerdeführenden gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht von seiner grundsätzlich gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

2.1.2. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer über Art und Umfang der angebotenen Leistungen und insbesondere über die Höhe der geforderten Entgelte tatsächlich in Kenntnis gewesen sei. Sei der Beschwerdeführer über die Höhe eines geforderten Entgeltes im konkreten Fall nicht informiert, dann sei es bedeutsam, ob der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv in der Lage gewesen wäre, sich Kenntnis zu verschaffen. Andernfalls liege ein Verschulden nicht vor.

Mit diesem Vorbringen, das der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erstattet, macht der Beschwerdeführer, dessen grundsätzliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wie oben ausgeführt, feststeht, mangelndes Verschulden geltend. Der Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe von der Höhe der geforderten Entgelte keine Kenntnis gehabt und sich diese auch nicht verschaffen können, stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) dar. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr sowohl in der Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, von der er unentschuldigt ferngeblieben ist, Gelegenheit gehabt, seine Darstellung des Sachverhaltes vorzutragen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheiden ein Verschulden des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat (im Verfahren zu 1.) beurteilt sie dieses als bedingten Vorsatz), hat sie diese nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu

1.) geltend macht, die Überschreitung des ortsüblichen Preises und Entgeltes hätte der Begutachtung durch einen von Amts wegen beizuziehenden gerichtlich beeideten Sachverständigen für Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten bedurft und hätte nicht auf die Angaben von "Berufskonkurrenten des Beschwerdeführers" gestützt werden dürfen, und soweit der Beschwerdeführer ferner in den anderen Beschwerden die Nichtbeachtung eines diesbezüglichen in den Verfahren gestellten Beweisantrages rügt, ist er darauf hinzuweisen, daß die Erhebung von Preisen und Entgelten bei Konkurrenzbetrieben nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der ortsüblichen Preise und Entgelte ist (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1977, Zl. 504/76, und vom 27. Jänner 1981, Slg. NF Nr. 10.352/A = ZfVB 1982/2/638), ferner daß die Heranziehung von fünf Vergleichsbetrieben aus demselben Bezirk jedenfalls Gewähr für eine objektiv richtige Ermittlung der ortsüblichen Preise bzw. Entgelte bildet (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 91/17/0038) und daß es schließlich zur Frage der Gleichartigkeit von Bedarfsleistungen keines Sachverständigenbeweises bedarf, weil die Erfahrung der geschulten Ermittlungsorgane der Preisüberwachungsbehörde zur Feststellung dieses Sachverhaltes ausreichen (vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1987, Zl. 86/17/0018 = ZfVB 1988/3/1200, und die dort zitierte Vorjudikatur). Konkretisierte Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit bestimmter als Vergleichsbetriebe herangezogener konkreter Betriebe wurden hier (anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0350 = ZfVB 1990/4/1979, zugrundeliegenden Fall) nicht vorgebracht. Die Verfahrensrüge, auf die sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beschränkt, nämlich die gerügte bloße Unterlassung eines Sachverständigenbeweises, ist somit nicht begründet.

Im übrigen sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal es der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in der Berufungsverhandlung, der er unentschuldigt ferngeblieben war, gänzlich unterließ, ein konkretes Vorbringen zu diesem Fragenkomplex zu erstatten, und sich vielmehr mit der pauschalen Behauptung begnügte, die von ihm erbrachten Dienstleistungen seien zu "angemessenen und ortsüblichen Preisen verrechnet" worden.

2.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte allerdings nachstehende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzugreifen:

Der Gerichtshof geht dabei von seiner Rechtsprechung aus, daß die Preistreiberei nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 dritte Rechtsregel des PreisG als fortgesetztes Delikt begangen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 1981, Slg. NF Nr. 10.352/A = ZfVB 1982/2/638, vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017 = ZfVB 1988/3/1199, und vom 9. Juni 1989, Zl. 87/17/0411 = ZfVB 1990/4/1982).

Auch das in den vorliegenden Beschwerdefällen zu beurteilende Sachverhaltsbild läßt eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen erkennen, welche eine gleichartige Begehungsform und gleichartige äußere Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges aufweisen sowie auf ein diesbezügliches Gesamtkonzept des Beschwerdeführers hinweisen. Diese Umstände sind für das Vorliegen einer strafbaren Handlung in der Begehungsform eines fortgesetzten Deliktes typisch. Sie lassen die Einzeltathandlungen zu einer Einheit zusammentreten. Dabei wird für die Annahme einer einzigen Tat - anders als bei Angriffen auf höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Ehre und somit anders als etwa im personenbezogenen Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, Zl. 88/08/0181) - die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 819, unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1981, Slg. NF Nr. 10.352/A = ZfVB 1982/2/638). Bei Vermögensdelikten genügt der allgemeine Bereicherungsvorsatz zur Annahme eines Gesamtkonzeptes (vgl. das ebenfalls bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1987, Zl. 86/17/0017 = ZfVB 1988/3/1199, zur Preistreiberei). Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurden sämtliche dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Einzeltathandlungen vor dem ersten hier in Betracht kommenden erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 15. Juni 1992 (im Beschwerdefall zur Zl. 93/17/0062), und zwar zu 1.) am 28. August 1991 und 16. April 1992, zu 2.) am 13. April 1992, zu 3.) am 25. und 26. Februar 1992, zu 4.) am 21. April 1992 und zu 5.) am 6. Mai 1992 begangen.

Daraus folgt für die in den Beschwerdefällen 2.) bis 5.) ergangenen angefochtenen Bescheide, daß durch die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 15. Juni 1992 alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten sind, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung.

Was nun aber den im Beschwerdefall zu 1.) angefochtenen Bescheid anlangt, so geht er offenkundig (wie auch die Bescheide in den anderen Beschwerdefällen von jeweils selbständigen Straftaten ausgehen) von zwei Straftaten (vom 28. August 1991 und vom 16. April 1992) aus. Da der zeitliche Zusammenhang diesfalls nicht evident ist, hätte die Annahme einer Tateinheit einer entsprechenden Begründung bedurft. Die verhängte einzige Verwaltungsstrafe von S 6.000,-- für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten läßt nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist und beinhaltet daher einen Verstoß gegen § 44a lit. c VStG (vgl. Hauer-Leukauf, aaO, 791, 942, und die dort zitierte Rechtsprechung). Somit erweist sich auch der zu 1.) angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

2.2. Zur Beschwerdesache zu Zl. 93/17/0132:

2.2.1. In dieser Beschwerdesache macht der Beschwerdeführer auch geltend, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter könne "aus seinem Akt nicht entnehmen, daß er in dieser Angelegenheit für den 19.4.1993 zur belangten Behörde vorgeladen worden wäre"; ungeachtet dessen habe die belangte Behörde an diesem Tag die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dazu hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausgeführt, sie habe den Beschwerdeführer zu dieser Verhandlung mit Ladungsbescheid vom 18. März 1993 geladen (Blatt 17 des UVS-Aktes). Dieser Ladungsbescheid sei dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zugestellt worden. Die Zustellung sei mit Übernahme des Schriftstückes durch einen Arbeitnehmer des Rechtsanwaltes am 23. März 1993 wirksam geworden (Blatt 19 des Aktes). Die Berufungsverhandlung sei daher gemäß § 51f Abs. 2 VStG zu Recht in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt worden.

Diesem Tatsachenvorbringen der belangten Behörde, welches mit dem Akteninhalt übereinstimmt, ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt somit zum Ergebnis, daß die in diesem Punkt behauptete Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat.

2.2.2. Zu Unrecht wurde allerdings im erstinstanzlichen Straferkenntnis die Norm, auf die sich die verhängte Verwaltungsstrafe gründet, mit § 16 Abs. 1 statt mit § 15 Abs. 1 PreisG zitiert. Dieser Teil des Spruches wurde auch zum Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat damit gegen § 44a lit. c VStG verstoßen und den zu 2.) angefochtenen Bescheid mit einer weiteren Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.3. Zu den Beschwerdesachen zu den Zlen. 93/17/0141 und 0142:

2.3.1. In diesen Beschwerdesachen macht der Beschwerdeführer auch geltend, dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und dem angefochtenen Berufungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, ob die belangte Behörde den fünf Vergleichsbetrieben den Kostenvoranschlag und die Rechnung des Beschwerdeführers samt sämtlichen Urkunden, welche anläßlich der Befundaufnahme durch den handelsrechtlichen Geschäftsführers in der Wohnung des Anzeigers erstellt worden seien, in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht habe. Art und Umfang der erbrachten Leistungen seien nicht dieselben gewesen, die den fünf Vergleichsbetrieben vorgelegt worden seien.

Dazu genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer in dieser Richtung in seiner Berufung nichts vorgebracht hat. Auch hat er sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde der Möglichkeit begeben, konkrete Einwendungen gegen die Darstellung des als Zeuge vernommenen Erhebungsorgans der Wirtschaftspolizei vorzubringen, der seine Vorgangsweise bei der Ermittlung der Vergleichspreise detailliert dargelegt und dabei ausgeführt hat, er sei so vorgegangen, daß "jedem einzelnen Posten der Rechnung der Firma BF die entsprechenden Preise der fünf in meinem Bericht vom 27.5.1992 angeführten Vergleichsbetriebe gegenüber gestellt wurden". Dies findet in der schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde ihren Niederschlag. Bei dieser Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers zu Recht bestünde.

2.3.2. Es gilt auch hier das unter Punkt 2.2.2. zum Verstoß gegen § 44a lit. c VStG Ausgeführte.

2.4. Zur Beschwerdesache zu Zl. 93/17/0183:

2.4.1. Auch in diesen Beschwerdesachen macht der Beschwerdeführer geltend, dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und dem angefochtenen Berufungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, ob die belangte Behörde den fünf Vergleichsbetrieben den Kostenvoranschlag und die Rechnung des Beschwerdeführers samt sämtlichen Urkunden, welche anläßlich der Befundaufnahme durch den handelsrechtlichen Geschäftsführers in der Wohnung des Anzeigers erstellt worden seien, in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht habe. Art und Umfang der erbrachten Leistungen seien nicht dieselben gewesen, die den fünf Vergleichsbetrieben vorgelegt worden seien.

Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht, die von den Vergleichsunternehmen erstellten "Kostenvoranschläge" seien rechtlich unbeachtlich, weil diese die Art, den Umfang und die Dauer der tatsächlich erbrachten Werkleistungen nicht berücksichtigten; deren Kostenvoranschläge seien erstellt worden, nachdem diese Unternehmen darüber informiert worden seien, daß gegen den Beschwerdeführer ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei; die offenbare Befangenheit der Konkurrenzunternehmen liege auf der Hand. Zu diesem Beweisthema und dessen Bedeutung führte der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde als Zeuge vernommene Erhebungsbeamte der Wirtschaftspolizei, wie im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, aus, er sei zu den Vergleichsbetrieben gegangen, habe sich dort nach Monteurstunden, Wegzeitgebühren und KFZ-Gebühren erkundigt und dann anhand der Auskünfte und anhand der Rechnung des Beschwerdeführers selbst die Vergleichspreise ausgerechnet; er habe also nicht den Vergleichsunternehmen Vorgaben gegeben, sondern nur nach Preisen für Detailleistungen gefragt; lediglich bei der Innung habe er bei seinen Erkundigungen die Firma genannt.

Der Beschwerdeführer hat sich demgegenüber durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der öffentlichen mündlichen Verhandlung der Möglichkeit begeben, konkrete Einwendungen gegen die Darstellung des Zeugen vorzubringen. Wenn die belangte Behörde diese Ausführungen nicht als in sich widersprüchlich oder unglaubwürdig beurteilt, sondern ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, so kann ihr der Vorwurf einer unschlüssigen Beweiswürdigung nicht gemacht werden. Bei dieser Sachlage kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers zu Recht bestünde.

2.4.2. Es gilt auch hier das unter Punkt 2.2.2. zum Verstoß gegen § 44a lit. c VStG Ausgeführte.

2.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, daß die angefochtenen Bescheide aus den in den Punkten 2.1.4. sowie 2.2.2., 2.3.2. und 2.4.2. dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet sind.

Die angefochtenen Bescheide waren infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.7. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungBegründung AllgemeinStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteBesondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X00

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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