RS UVS Oberösterreich 1993/03/15 VwSen-220464/2/Schi/La

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz

Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 1 GewO zum Tragen. Keine Spruchkorrektur durch UVS wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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