RS UVS Kärnten 1993/02/16 KUVS-877/1/92

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Veröffentlicht am 16.02.1993
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Rechtssatz

Wird nach einem ca elf Jahre dauernden erfolglosen Verwaltungsverfahren das Unternehmen des Beschuldigten geschlossen, liquidiert und die Betriebsmittel verwertet, wobei auch eine nicht genehmigte Sortier- und Paketieranlage des Sägewerkes zum Einsatz zu kommen hat, verwirklicht der Beschuldigte trotzdem den Verwaltungsstraftatbestand nach § 366 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung, weil die Schließung des Produktionsbetriebes und Verwertung von Betriebsmitteln weder als Schuldausschließungs- noch als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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