RS UVS Oberösterreich 1993/03/15 VwSen-220191/11/Kon/Ka

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit wegen konzessionloser Ausübung des Gastgewerbes, wenn sich die Tatsache, ob ein Ausschank iSd Legaldefinition des § 189 Abs. 2 GewO standfand, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem UVS nicht erweisen läßt, weil der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, seine Kunden wirksam an der Konsumation der von ihm gekauften Getränke an Ort und Stelle zu hindern, sofern er dabei keine über den bloßen Verkauf hinausgehende Tätigkeit entfaltet. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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