Rechtssatz: Bei § 367 Z 60 2. Fall, GewO, handelt es sich um eine "lex spezialis" zu § 7 VStG. Der 2. Fall der zitierten Bestimmung verlangt bei Verwirklichung des Tatbildes der strafbaren Anstiftung das bewußte Einwirken auf den unmittelbaren Täter. Dem Konkretisierungsgebot nach § 44 a Z 1 VStG ist im
Spruch: des erstinstanzlichen Erkenntnisses gemäß § 367 Z 60 2. Fall GewO dann nicht entsprochen, wenn die Tatzeit (der Tatzeitraum) hinsichtlich der Veranlassung durch den Anstifter (und ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Die genehmigungslose Änderung einer Betriebsanlage, bei der als verletzte Verwaltungsvorschrift der § 366 Abs1 Z4 GewO anzusehen ist, stellt ein Zustandsdelikt dar. Das über ein solches Delikt absprechende Straferkenntnis hat die Tatzeit festzustellen. Der Tatvorwurf muß den Zeitraum der Übertretung in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art erfassen. Eine Formulierung, es sei anläßlich einer Überprüfung an einem bestimmten Tag festgestellt worden, daß an einem bestimmt... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-220013 vom 9.8.1991; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-100081 vom 22.8.1991, VwSen-200000 vom 29.8.1991 Rechtssatz: Substitution der
Begründung: des erstinstanzlichen Bescheides durch UVS im Falle einer bloß vom Beschuldigten erhobenen Berufung nur bezüglich bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung objektiv - d.h. für jedermann und nicht nur für die belangte Behörde erkennbar - vorgelegenen Begründungselemente, hier: Lokalaugenschein, bei dem ... mehr lesen...
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Zitierung der Rechtsvorschriften (§366 Abs1 Z1 GewO iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO) im
Spruch: kann die erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen. Im
Spruch: fehlte die Darstellung jenes Gewerbes, dessen unbefugte Ausübung dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde (wurde Sportlernahrung verabreicht oder ausgeschenkt oder nur mit Sportlernahrung gehandelt?). Erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes läßt eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt eine Betriebsanlagengenehmigung nicht oder nicht rechtskräftig vor, ist der Hinweis die gewerbliche Tätigkeit am Standort nur in eingeschränktem Ausmaß auszuüben und die Arbeit den größtenteils an den von der Firma betriebenen Baustellen durchzuführen kein Ausschließungsgrund für eine allfällige Bestrafung. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88; VwSlg 8511 A/1973 Rechtssatz: Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gese... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 12. 6. 1956, Zl. 1363/55; VwGH vom 26. 10.1961, Zl. 372/60; VwGH vom 6. 2. 1990, Zl. 89/04/0186; VwSlg 12683 A/1988; VfSlg 8981/1980 Rechtssatz: Konzessionspflicht, Wesen. Gewerbsmäßigkeit: Gewinnerzielungsabsicht bei gasthausüblichen Preisen. Verfallstrafe: Ermessensentscheidung; legt das Gesetz keine expliziten Ermessensrichtlinien fest, so sind diese durch grundrechtskonforme Auslegung des Gesetzes zu ermitteln. Verfallstrafe unterliegt mit Blick auf ... mehr lesen...
Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt: Gemäß §44a lita VStG hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Ta... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-KS-92-030, Senat-KS-92-031 und KS-92-032 Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses hat darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, und hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu konkretisieren. Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Besti... mehr lesen...