RS UVS Oberösterreich 1991/09/16 VwSen-220033/4/Gf/Kf

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Verweis auf VwSen-220013 vom 9.8.1991; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-100081 vom 22.8.1991, VwSen-200000 vom 29.8.1991 Rechtssatz

Substitution der Begründung des erstinstanzlichen

Bescheides durch UVS im Falle einer bloß vom Beschuldigten erhobenen Berufung nur bezüglich bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung objektiv - d.h. für jedermann und nicht nur für die belangte Behörde erkennbar - vorgelegenen Begründungselemente, hier:  Lokalaugenschein, bei dem die Lärmbeeinträchtigung der Anlage bereits festgestellt wurde. Kein Milderungsgrund bei nachfolgendem bloßem Erfüllen bestehender gesetzlicher Verpflichtungen. Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 16 Abs.2 VStG ohne Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 12 VStG in Relation zur Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Bezüglich des eigentlichen Tatvorwurfs findet sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nur der Satz:

 

"Aufgrund der am 14.2.1991 durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung der Schlossereibetriebsanlage im Standort Berghamerstraße 74, 4072 Alkoven, gilt das Tatbild der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretung als erfüllt und erwiesen.",

 

ohne näheren Hinweis darauf, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die Verbotsnorm des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 GewO verstoßen hätte. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dem aufgrund seiner verfassungsgesetzlichen Konzeption (vgl. Art.129 B-VG) und seiner einfachgesetzlichen Organisation primär die Aufgabe der Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung zukommt, hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß er sich aus diesem Grunde - insbesondere im Falle einer bloß vom Beschuldigten erhobenen Berufung - nicht für berechtigt hält, die fehlende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in jeder Hinsicht zu substituieren (vgl. z.B. VwSen-220007 vom 22.8.1991 und VwSen-220013 vom 9.8.1991); er hat dies vielmehr auf solche Begründungselemente beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung objektiv vorgelegen sind und daher deren Aufnahme in die Bescheidbegründung vornehmlich wegen ihrer Offensichtlichkeit unterblieben ist (vgl. VwSen-200000 vom 29.8.1991). In diesem Sinne gilt es daher im vorliegenen Fall zu prüfen, ob der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angesprochene Lokalaugenschein derart evidente Ergebnisse hervorgebracht hat.

 

Dies ist tatsächlich der Fall, denn im Zuge dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß dieser eine Schlossereibetriebsanalge betreibt, ohne im Besitz einer behördlichen Genehmigung zu sein. Diese Genehmigung wäre aber gemäß § 74 Abs.2 Z.2 GewO deshalb erforderlich, weil eine Schlosserei a priori zweifelsfrei geeignet - und nur auf diese Möglichkeit der Eignung kommt es an - ist, die in 30 bis 50 m Entfernung angesiedelten Nachbarn insbesondere durch Lärm zu belästigen. Infolge dieser Eignung ist es daher nach § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Abs.2 Z.2 GewO unzulässig, die verfahrensgegenständliche Schlosserei ohne vorherige behördliche Genehmigung zu betreiben.  Dies gilt umso mehr, wenn sich die Betriebsanlage noch dazu auf einem Standort befindet, wo die Ausübung einer solchen Tätigkeit durch Raumordnungsvorschriften verboten ist, weil dadurch gemäß § 15 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 368 Z.17 GewO ein weiterer eigenständiger Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht wird. Da die belangte Behörde diesen Umstand bei ihrer Entscheidung aber gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, kommt dem Beschwerdeführer insoweit die Anordnung des § 51 Abs.6 VStG zugute, wonach aufgrund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung keine höhere Strafe verhängt werden darf als im angefochtenen Bescheid.

 

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf eine Ersatzfreiheitsstrafe, wenn - wie im § 366 Abs.1 GewO - gesetzlich keine Freiheitsstrafe angedroht ist, zwei Wochen nicht übersteigen und diese ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.  Von der Relation, daß somit gemäß § 366 Abs.1 GewO i.V.m. § 16 Abs.1 VStG einer Geldstrafe von 50.000 S eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen entspricht, war daher im vorliegenden Fall, wo eine Geldstrafe von 1.000 S verhängt wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe dementsprechend mit 7 Stunden festzusetzen und der angefochtene Bescheid insoweit zu korrigieren.

Schlagworte
Reformatio in peius; Begründungssubstitution; offenkundige Begründungselemente; Flächenwidmung; Raumordnung, Grünlandwidmung; Relation Geldstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe bei Fehlen einer gesetzlichen Primärarreststrafe.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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