RS UVS Kärnten 1991/08/27 KUVS-103/4/91

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Veröffentlicht am 27.08.1991
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Rechtssatz

Liegt eine Betriebsanlagengenehmigung nicht oder nicht rechtskräftig vor, ist der Hinweis die gewerbliche Tätigkeit am Standort nur in eingeschränktem Ausmaß auszuüben und die Arbeit den größtenteils an den von der Firma betriebenen Baustellen durchzuführen kein Ausschließungsgrund für eine allfällige Bestrafung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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