TE UVS Niederösterreich 1991/07/31 Senat-WB-91-013

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Veröffentlicht am 31.07.1991
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1 litc Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt:

 

Gemäß §44a lita VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Tatsbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Bestimmung des §74 Abs2 GewO 1973 ergibt sich, daß die Errichtung und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung bedarf, wenn es zur Wahrung der in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Somit ist nicht jede Errichtung bzw. jeder Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage genehmigungspflichtig.

 

Entgegen der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat es die Behörde unterlassen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage genehmigungspflichtig sei und hat somit die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.1990, 90/04/0002).

 

Da die gesetzten Verfolgungshandlungen (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.4.1991, Strafverhandlung vom 24.5.1991) ebenfalls diesen Mangel aufweisen, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Aufgrund dieser Rechtsmängel war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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