TE UVS Niederösterreich 1991/09/11 Senat-WM-91-025

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Veröffentlicht am 11.09.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG) Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

Text

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt:

Gemäß §44a lita Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, (VStG) hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies erfordert auch, daß die Tat durch Anführung der Tatzeit konkretisiert wird; soll doch dadurch der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, erforderlichenfalls auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Bei Fehlen einer Tatzeitangabe in einem Strafbescheid ist im übrigen auch eine Ermittlung der Verjährungsfrist nach §31 VStG nicht möglich. Letztlich ist gerade bei einem fortgesetzten Delikt, wie im vorliegenden Fall (unbefugte Gewerbeausübung), die Angabe der Tatzeit auch deshalb erforderlich, weil "Sache" für die Berufungsinstanz nur der im Spruch angeführte Tatzeitraum sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wird Ihnen zur Last gelegt, daß "Sie es als Gewerbeinhaber des Fitnesscenters in xx, xx, zu verantworten hätten, daß im genannten Gewerbebetrieb Sportlernahrung und Sportbekleidung verkauft würde, ohne daß hiefür eine entsprechende Bewilligung der Gewerbebehörde erwirkt worden sei".

 

Es ergibt sich somit aus dem Spruch des Straferkenntnisses (wie auch aus dem übrigen Akteninhalt) nicht, wann nach Ansicht der Strafbehörde erster Instanz Sie das Ihnen angelastete Tatverhalten gesetzt haben.

 

Abgesehen von der fehlenden Tatzeitangabe unterließ es die Behörde erster Instanz aber auch, im Spruch des angefochtenen Bescheides jenes Gewerbe darzustellen, dessen unbefugte Ausübung Ihnen zur Last gelegt wird. Die Anführung des Gewerbes im Spruch wäre aber nicht nur wegen des Konkretisierungsgebotes des §44a lita VStG erforderlich gewesen, sondern auch deshalb, weil erst die Art des unbefugt ausgeübten Gewerbes eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974 in der geltenden Fassung, (GewO 1973) (unbefugte Ausübung eines Anmeldungsgewerbes) oder zu der Strafbestimmung des §366 Abs1 Z2 GewO 1973 (unbefugte Ausübung eines konzessionierten Gewerbes) im Sinne des §44a litb VStG zugelassen hätte. Durch die Formulierung im Spruch des angefochtenen Bescheides "... Sportlernahrung und Sportbekleidung verkauft ..." ist nämlich nicht klargestellt, ob der Vorwurf der Strafbehörde erster Instanz in die Richtung geht, daß Sportlernahrung "ausgeschenkt bzw verabreicht" wurde oder ob Ihnen der Handel mit dieser Nahrung angelastet werden soll.

 

Die bloße Zitierung der Rechtsvorschrift des §366 Abs1 Z1 GewO 1973 iVm §103 Abs1 litb Z25 GewO 1973 im Spruch des angefochtenen Bescheides kann die aufgrund des §44a lita VStG erforderliche Konkretisierung des Tatverhaltens nicht ersetzen.

 

Aufgrund dieser Rechtsmängel war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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