TE UVS Niederösterreich 1993/10/08 Senat-KS-92-031

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Veröffentlicht am 08.10.1993
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Ebenso Senat-WB-91-013, Senat-KS-92-030 und KS-92-032 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt.

 

Im Spruch dieses Straferkenntnisses ist die dem Beschuldigten angelastete Tat wie folgt umschrieben:

 

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der K S Gesellschaft mbH zu verantworten, daß im Standort xx, U***gasse ** bis einschließlich 13.7.1992 das Gewerbe - Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Oberstufe gemäß §103 Abs1 lita Z4 GewO 1973 -, somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird."

 

Ohne auf die Ausführungen in der dagegen erhobenen Berufung vom 25. September 1992 einzugehen, wird in rechtlicher Hinsicht folgendes angemerkt:

 

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß

1.

die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2.

die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO 1973 ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus und aus der Bestimmung des §74 Abs2 GewO 1973 ergibt sich, daß das Errichten und der Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nur dann einer Genehmigung bedürfen, wenn es zur Wahrung der in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Somit ist nicht jedes Errichten bzw nicht jeder Betrieb  einer gewerblichen Betriebsanlage genehmigungspflichtig.

 

Entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat es der Magistrat der Stadt xx unterlassen, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses darzulegen, aufgrund welcher Umstände die im Standort xx, U***gasse **, situierte Anlage und deren Betrieb genehmigungspflichtig sei und hat somit die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß konkretisiert (VwGH vom 19.6.1990, 90/04/0002). Überdies ergibt sich aus dem  Spruch des Straferkenntnisses auch in keiner Weise, welche Betriebsanlage bzw ob überhaupt eine Betriebsanlage (das heißt eine örtlich gebundene Einrichtung) in dem im Spruch genannten Standort besteht bzw betrieben worden ist.

 

Nach dem Gebot des §44a Z1 VStG bedarf es überdies im Spruch eines Straferkenntnisses der Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat, und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, der Angabe des Anfanges und des Endes dieses Zeitraumes in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (vgl hiezu VwGH vom 29.1.1991, Zl 88/04/0218). Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von fortgesetzten Delikten (wie im vorliegenden Fall), und zwar unabhängig von der mit einer Bestrafung wegen eines derartigen Deliktes verbundenen Erfassungswirkung. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Formulierung "... bis einschließlich 13.7.1992" insofern nicht gerecht, als der Beginn des offenbar angenommenen Deliktszeitraumes nicht genannt ist.

 

Da die angeführten Mängel (abgesehen von der Tatzeitanlastung) auch der ersten Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. August 1992 anhaften, ist im Gegenstand Verfolgungsverjährung eingetreten.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren aufgrund der angeführten Rechtsmängel einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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