RS UVS Oberösterreich 1993/07/27 VwSen-220540/2/Sci/Bk

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Veröffentlicht am 27.07.1993
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Verweis auf VfSlg 9169. Rechtssatz

Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie dies bei der Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Stadtgebiet offensichtlich zutrifft. Strafbarkeit des Obmannes als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Vereines nach § 9 Abs. 1 VStG. Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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