RS UVS Niederösterreich 1993/09/22 Senat-GF-92-225

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Ebenso Senat-GF-92-226 Rechtssatz

Die unbefugte Gewerbsausübung ist ein fortgesetztes Delikt, es sind daher alle Einzeltathandlungen bis zu der mit der Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt.

 

Wird trotzdem wegen einer in den Tatzeitraum fallenden Einzeltat eine Strafe verhängt, dann ist eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses dann nicht möglich, wenn sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Weil in diesem Fall hinsichtlich des Schuldspruches Teilrechtskraft eingetreten ist, beschränkt sich die Zuständigkeit der Berufungsbehörde auf die Aufhebung des Strafausspruches (einschließlich des Ausspruches über den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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