TE UVS Niederösterreich 1993/09/22 Senat-KS-92-019

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51, (AVG) F o l g e gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, (VStG) eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 26. August 1992, I/6-***5-91, wurde über den Beschuldigten J******* S********** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z2 iVm §259 Abs1 und §1 Abs4 erster Satz Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z2 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 300 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 500,-- auferlegt.

 

Im diesem Strafbescheid wird dem Beschuldigten angelastet, daß "er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach §9 VStG Verantwortlicher der Firma N W I - und Handelsgesellschaft mbH zu verantworten habe, daß diese Firma durch Einschaltung von Zeitungsinseraten in der Lokalzeitung "Neue NÖN" vom 7.10.1991 die Vermittlung des Kaufes bzw Verkaufes von bebauten und unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen über Wohnungen dem Leserkreis dieser Zeitung, somit einem größeren Kreis von Personen, angeboten und damit das Immobilienmaklergewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt habe". Als Tatzeit ist im Spruch diese Strafbescheides der "7.10.1991" und als Tatort "K**********, W******** 61" noch ausdrücklich angeführt.

 

Ohne auf die dagegen eingebrachte Berufung vom 16. September 1992 einzugehen, wird folgendes festgehalten:

 

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 21. Oktober 1991, Zl I/6-***7-91, wurde der Berufungswerber ebenfalls wegen unbefugter Ausübung des konzessionierten Immobilienmaklergewerbes im Standort K****, W******** 61, für den Tatzeitraum vom 2. Mai 1991 bis 3. August 1991 bestraft. Aufgrund einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom 12. März 1992, Zl Senat-KS-91-015, die verhängte Geldstrafe von S 5.000,-- auf S 4.000,-- herabgesetzt und den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt neu gefaßt:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach §9 VStG Verantwortlicher der Firma N W I Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Firma durch Einschaltung von Zeitungsinseraten in der Lokalzeitung "Neue NÖN" am 10.6.1991 und am 15.7.1991 und in der Tageszeitung "Kurier" am 3.8.1991 die Vermittlung des Kaufes bzw Verkaufes von bebauten und unbebauten Grundstücken und Eigentumswohnungen sowie die Vermittlung von Bestandsverträgen über Wohnungen dem Leserkreis dieser Zeitungen, somit einem größeren Kreis von Personen angeboten und damit das Immobilienmaklergewerbe ohne die erforderliche Konzession ausgeübt hat."

 

Vom Spruch der beiden Strafbescheide ausgehend ist daher festzuhalten, daß dem Berufungswerber für jeweils verschiedene Tatzeiten eine unbefugte Ausübung des Immobilienmaklergewerbes in K****, W******** 61, angelastet worden ist. Die unbefugte Gewerbeausübung ist in rechtlicher Hinsicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren, wodurch die Anwendung des im §22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausgeschlossen ist. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt weiters, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekanntgewordenen Einzeltathandlungen erfaßt. Dies bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Fällung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen denselben Täter eine Strafe verhängt werden darf (VwGH 2.7.1982, 3445, 3446/80, 14.10.1983, 83/04/0090).

 

Im gegenständlichen Fall umfaßt die im ersten Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx (Zl I/6-***7-91) angeführte Tatzeit den Zeitraum vom 10.6.1991 bis zur Fällung des Straferkenntnisses vom 21.10.1991. Somit liegt die Einzeltathandlung vom 7. Oktober 1991, welche mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26. August 1992 angelastet worden ist, noch innerhalb des vom Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 21.10.1991, Zl I/6-***7-91, erfaßten Tatzeitraumes.

 

Da sohin der Berufungswerber für die am 7.10.1991 gesetzte Tathandlung mit dem - im Schuldspruch im Rechtszug bestätigten - Straferkenntnis vom 21.10.1991 (automatisch) "mitbestraft" worden ist, war im vorliegenden Fall in Stattgebung der Berufung der angefochtene Strafbescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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