RS UVS Kärnten 1993/10/14 KUVS-872/5/93

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Veröffentlicht am 14.10.1993
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Verabreicht der Beschuldigte, der im Besitze eines freien Gastgewerbes gemäß § 190 Z 4 und Z 5 Gewerbeordnung 1973, welches sich auf die Parzelle 1258 als Mittelpunkt der gewerblichen Interessen bezieht, ist, aus witterungsbedingten Gründen (Regen) Speisen und Getränke auf seiner, aber anderen Parzelle 1264/4, so verantwortet er eine Verwaltungsübertretung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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