RS UVS Niederösterreich 1993/10/05 Senat-WU-92-119

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

§366 Abs1 Z4 GewO beinhaltet zwei verschiedene Deliktsfälle:

die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung und den konsenslosen Betrieb der geänderten Anlage nach der erfolgten Änderung.

Die Tat muß so umschrieben sein, daß erkennbar ist, welcher Deliktsfall dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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