RS UVS Oberösterreich 1996/07/31 VwSen-310022/3/Ga/La

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Rechtssatz

Bereits aus der Würdigung der Aktenlage (das ist: die Berufungsschrift; der zu Zl. vorgelegte Strafverfahrensakt; die Gegenäußerung samt Anlagen) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfs aufzuheben ist. Mit ihrem Einwand, daß der Schuldspruch die zur Tatzeit maßgebliche Bewilligungsgrundlage der Deponie, entgegen der sie bestimmte Müllablagerungen vorgenommen habe, nicht konkret - weil nicht vollständig - angebe, ist die Berufungswerberin im Recht. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. hiezu insbesondere die Erkenntnisse des VwGH - jeweils eines verstärkten Senates - vom 13.6.1984, Slg.N.F. Nr.11.466/A und vom 3.10.1985, Slg.N.F. Nr.11.894/A).

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 137 Abs.3 lit.f WRG 1959 setzt (für die hier gegebene Konstellation) eine gemäß § 31b leg.cit. bewilligte Abfalldeponie voraus und verlangt, daran anknüpfend, daß die Deponie entgegen dieser Bewilligung, dh. gegen die verbindliche Vorgabe eines bestimmten Bewilligungsinhaltes verstoßend, betrieben wurde. In diesem seinem Kern entspricht dieser Straftatbestand jenem des § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, der mit seinem demgemäß wesentlichen Tatbestandsmerkmal und auch mit seinem Regelungstelos in nicht nur vergleichbarer, sondern insoweit in übereinstimmender Weise von einer bereits bewilligten ("genehmigten") Anlage ausgeht.

Dieses Merkmal aber erfordert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu jenem Straftatbestand (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/04/0248, mit Hinweis auf das Vorjudikat vom 28.1.1993, 91/04/0246; bestätigend das Erk. vom 25.4.1995, 94/04/0026) im Sinne der im § 44a Z1 VStG normierten spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage" und wird diesem Konkretisierungsgebot im Regelfall durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen. Eine einschlägig vergleichbare Judikatur zu dem im Berufungsfall zugrundegelegten Straftatbestand (mit also interpretierenden Aussagen im Lichte des § 44a Z1 VStG) war nicht auffindbar. Diesen Umstand würdigend hält es der unabhängige Verwaltungssenat für rechtlich vertretbar und geboten, die vorhin ausgebreitete Judikatur auf den hier zu beurteilenden Straftatbestand des § 137 Abs.3 lit.f letzter Fall WRG 1959 analog anzuwenden. Daraus aber folgt, daß auch unter dem Blickwinkel dieses Straftatbestandes die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "bewilligte Abfalldeponie" spruchmäßig konkret zu bezeichnen ist. Diese Anforderung verfehlt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dadurch, daß er zwar eine Bewilligungsgrundlage angibt, diese aber wesentlich unvollständig ist.

Entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde und mit der Berufungswerberin nämlich vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß der schon mehrfach genannte Bescheid vom 22. Juni 1992 unter dem Aspekt des vorliegend angelasteten, iSd § 137 Abs.3 lit.f letzter Fall WRG 1959 unbefugten Betreibens unverzichtbarer Bestandteil der sachverhaltsmäßigen Bewilligungsgrundlage der Deponie gewesen ist. Dies aus folgenden Gründen:

Der (zur Tatzeit rechtskräftig gewesene) Bescheid vom 22.6.1992 geht, unter Einbeziehung der Projektsunterlagen, von einer geänderten Ausführung der mit Bescheid vom 12.4.1985 wasserrechtlich bewilligten Deponie aus und nahm diese geänderte Ausführung der Deponie zur Kenntnis und verpflichtete weiters den Deponiebetreiber ausdrücklich, das Vorhaben gemäß dem Änderungsprojekt auszuführen.

Die Änderung bestand in einer Aufhöhung der Müllschüttung auf der gesamten bewilligten Deponiefläche. Damit aber sind sämtliche, in der wasserrechtlichen Bewilligung vom 12.4.1985 aufgezählten Grundstücke von dieser Aufhöhung erfaßt und ergibt sich dadurch notwendig eine Erweiterung der zur Tatzeit aufrechten Bewilligungsgrundlage. Auf der Hand liegend ist eine solche Erweiterung nicht nur durch Zugewinn in der Fläche, sondern auch im Volumen determinierbar. Mit dieser wesentlichen Maßgabe ist daher auch der hier involvierte Bereich des Sickerwassersammelbeckens, in Sonderheit das Grundstück Nr., nicht nur nach der Fläche, sondern grundsätzlich auch in der Höhe der Müllschüttung um das sowie im Anschluß an das Becken betroffen, aber auch dadurch, daß zufolge des somit bewilligten höheren Schüttvolumens eine Auswirkung auf den Sickerwasseranfall jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.

In dieser Beurteilung sieht sich die 5. Kammer auch nach Einsicht in die Niederschrift über die am 19.6.1996 zur selben Abfalldeponie vom unabhängigen Verwaltungssenat (zur h. Zahl VwSen-221322; wegen Übertretung der Gewerbeordnung) durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestärkt; diese NS wird gem. § 66 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG zum Akt genommen: Danach wurde als erwiesen festgestellt, daß das mit Bescheid vom 22.6.1992 zur Kenntnis genommene Aufhöhungsprojekt vorgesehen hatte, daß die zusätzliche Müllschüttung im Bereich der gesamten damals bestandenen Deponie möglich wird und weiters, daß durch diese Aufhöhung mit Sicherheit auf die Deponieausformung Einfluß genommen wurde.

Aus dem oben erwähnten, von der belangten Behörde vorgelegten technischen Bericht zum (dem Bescheid vom 22.6.1992 zugrundegelegenen) Änderungsprojekt wird aus Abschnitt "2. Veranlassung und Zweck des Vorhabens" deutlich, daß mit der Änderung eine Volumensvergrößerung einhergeht und dadurch auch der Sickerwasserhaushalt der Deponie klar betroffen ist. Im Vorlageschreiben vom 29.5.1995 geht auch die belangte Behörde von der "Änderung des Deponiekörpers auf den 1985 genehmigten Grundflächen" aus und weist selbst darauf hin, daß "in diesem Projekt ausdrücklich festgehalten (ist), daß die Auflagen des Bescheides vom 12.4.1985 einzuhalten sind." Diese Vorschreibung ist damit aber ausdrücklich mit dem Bescheid vom 22.6.1992 verknüpft bzw. auf dessen Grundlage ausgesprochen.

Schließlich führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit Bezug auf den Bescheid vom 22.6.1992 wie folgt aus: "Aus dem in diesem Änderungsprojekt der Oberflächengestaltung enthaltenen Lageplan geht eindeutig hervor, daß bei der Müllschüttung vom Rand des Sammelbeckens an drei Seiten (Norden, Osten und Süden) ein entsprechender Abstand freizuhalten ist. Damit steht fest, daß die an diesen Tagen vorgefundene Müllablagerung bis an den Beckenrand im Widerspruch zur wasserrechtlichen Bewilligung stand."

Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates kann zwar dahingestellt bleiben, ob aus dem Lageplan allein der "entsprechende" Freihalteabstand tatsächlich so eindeutig hervorgeht. Davon abgesehen aber läßt sich von dieser Ausführung - ohne daß die belangte Behörde den darin gelegenen Widerspruch zu ihrer sonstigen, aus der Begründung insgesamt hervorleuchtenden Rechtsmeinung erkannte - ableiten, daß der Bescheid vom 22.6.1992 (samt den Bestandteilen des Projekts) Bewilligungsgrundlage - und nach den Umständen dieses Falles somit Tatbestandteil - ist. Zusammenfassend erweist sich aus allen diesen Gründen, daß der Bescheid vom 22.6.1992, mit dem die Änderung der mit Bescheid vom 12.4.1985 bewilligten Deponie unter gleichzeitiger Vorschreibung bestimmter Auflagen zur Kenntnis genommen wurde, ein im Sinne der oben referierten Judikatur wesentliches Sachverhaltselement der als erwiesen angenommenen Tat verkörpert. Durch die - gegen den diesbezüglichen Einwand der Berufungswerberin in ihrer Rechtfertigung vom 2.2.1995 - unterbliebene Anführung im Schuldspruch ist die Bewilligungsgrundlage der geänderten Deponie und daher der Tatsachverhalt in einem wesentlichen Punkt unvollständig geblieben. Bereits auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.12.1994 (als erste Verfolgungshandlung) leidet an diesem Mangel.

Die gleichwohl aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG dem Grunde nach gebotene Vervollständigung der spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat ist dem unabhängigen Verwaltungssenat wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung allerdings verwehrt.

Dasselbe gilt hinsichtlich des die Identität der Tat berührenden Umstandes, daß im angefochtenen Schuldspruch (und übereinstimmend auch schon in der ersten Verfolgungshandlung) die flächenmäßige Beschreibung der Deponie um das hier wesentliche Grundstück Nr., KG. A, aus nicht nachvollziehbaren Gründen - möglicherweise auch bloß versehentlich - verkürzt wurde.

Insgesamt war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verfahren, weil Umstände vorliegen, die die Verfolgung der Berufungswerberin in dieser Sache ausschließen, einzustellen. Über dieses Ergebnis hinaus hält der unabhängige Verwaltungssenat noch fest:

Vor dem Hintergrund der für dieses Erkenntnis analog herangezogenen Judikatur ist die Berufungswerberin mit dem weiteren Einwand, daß im Sinne des Bestimmtheitsgebotes auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom 14.9.1993 in die spruchmäßige Beschreibung der als erwiesen angenommenen Tat einzubeziehen gewesen wäre, nicht im Recht. Ungeachtet des Umstandes nämlich, daß dieser Bescheid zufolge des darin verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung sofort vollstreckbar wurde, ist er andererseits zur spruchgemäßen Tatzeit eben wegen erhobener Berufung unstrittig (noch) nicht rechtskräftig - und damit auch nicht verbindlich (zum Begriff der 'Verbindlichkeit' eines Bescheides siehe etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 6.A. (1995) Rz 465ff) - gewesen. Er war daher auch nicht als - im Sinne der bezeichneten Judikatur, die nach h. Verständnis von hingegen bereits rechtskräftigen Bewilligungsakten ausgeht - wesentliches Sachverhaltselement in den Schuldspruch aufzunehmen. Nicht zu folgen ist andererseits der Auffassung der belangten Behörde, wonach sich dieser wasserrechtliche Bewilligungsbescheid (über das Projekt "Deponieerweiterung- West") nur auf Flächen beziehe, die mit der (mit den Bescheiden vom 12.4.1985 und vom 22.6.1992) bewilligten Deponie nichts zu tun hätten. Im Gegensatz zu dieser Darstellung erfaßt nämlich der Spruchteil "I.A) Abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung" des Bescheides ua. jedenfalls auch das Grundstück Nr. der KG A, worauf unzweifelhaft Müll zur Tatzeit bereits abgelagert gewesen ist. Wenigstens unter dieser Voraussetzung ist der Bescheid für den vorliegenden Fall, wenn schon nicht aus dem Blickwinkel der objektiven Tatseite, so doch immerhin - und insoweit im Sinne des darauf (erkennbar) bezogenen Berufungseinwandes - für die Beurteilung der subjektiven Tatseite nicht von vornherein ohne Bedeutung, was jedoch im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens auf sich beruhen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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