RS UVS Kärnten 1996/03/14 KUVS-1275/3/95

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Rechtssatz

Bei Subsumierung eines Sachverhalts unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO - nämlich die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sowie den Betrieb derselben - ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 Abs 1 GewO zu prüfen. So sind Feststelllungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungsverfahren  zu treffen (siehe u.a. VwGH 21.12.1977, 659/77). Die Genehmigungspflicht selbst ist immer schon dann gegeben, wenn die im § 74 Abs 2 leg cit bezeichneten Auswirkungen nicht auszuschließen sind (u.a. VwGH 10.4.1981, 04/0774/80). Der Betrieb eines Tennisplatzes ist geeignet, abstrakte Gefährdungen bzw. Belästigungen, somit nachteilige Einwirkungen im Sinn des § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können. Solche sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte als Eigentümer der Anlage im Rahmen einer gewerbebehördlichen Ortsaugenscheinsverhandlung selbst einräumt, bei der Ausführung des Aufbaus der Lärmschutzwand bereit zu sein, um auf die Bedenken der Anrainer Rücksicht zu nehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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