RS UVS Kärnten 1996/04/01 KUVS-271/8/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO umfaßt zwei strafbare Tatbestände:

Ein Zustandsdelikt bei konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und ein fortgesetztes Delikt bei Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung. Um den Erfordernissen des § 44a lit a VStG zu entsprechen, ist bei Zustandsdelikten der Tatzeitpunkt, sohin das Datum der Änderung der Betriebsanlage, bei fortgesetzten Delikten, eine kalendermäßig eindeutige Umschreibung des Tatzeitraumes, also des Betriebes nach der Änderung, erforderlich. Überdies muß der Spruch des Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO ua die Tat so weit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist. Zumindest ist eine "allgemeine Umschreibung der Betriebsanlage" erforderlich. Läßt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkennen, ob die Erstinstanz dem Berufungswerber den Tatvorwurf der konsenslosen Änderung einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes nach der konsenslosen Änderung anzulasten beabsichtigt, so liegen die Sanktionsvoraussetzungen nicht vor, weil der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG nur dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten