TE UVS Wien 1996/06/19 04/G/35/183/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch die Mitglieder Dr Maukner als Vorsitzenden, Mag Schwächter als Berichterin und Dr Osinger als Beisitzer über die Berufung des Herrn Georg L gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 6.3.1996, Zl MBA 18 - S 6765/95, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs

 

1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber daher kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft bei der Ausübung des Gewerbes "Marktfahrer" im Standort Wien, G-Straße, die dort etablierte Betriebsanlage (Fleischerei) durch die Vornahme von Lagerungen im Innenhof des Hauses G-Straße, genehmigungspflichtig geändert habe, da durch diese Lagerungen (Getränkegebinde in Kisten, Brot und Fleischwaren in Plastikkisten, Stahlgerüste für Marktstände)

 

und die damit verbundenen Manipulationsarbeiten beim Zu- und Abtransport eine Lärmbelästigung der Nachbarn nicht ausgeschlossen sei, und die so geänderte Betriebsanlage zumindest am 3., 8., 12. und

 

17. 12.1995 sowie am 1.2.1996 betrieben habe.

Dadurch habe er § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 verletzt, weswegen über ihn

 

gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 370 Abs 2 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 23.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und ihm eine Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 2.300,-- auferlegt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber im wesentlichen ausführt, daß die Firma P-GmbH "niemals" und somit auch nicht an den im Spruch angeführten Tagen Lagerungen im Standort G-Straße durchgeführt und daher auch die dort angesiedelte Betriebsanlage der Fleischerei L nicht genehmigungspflichtig geändert habe. Dieser inkriminierte Sachverhalt

 

könnte, falls er tatsächlich jemals gesetzt worden sein sollte, nur einem anderen Gewerbeträger, nämlich der Helmut L OHG, die auch an diesem Standort etabliert sei, zugerechnet werden. Als Verantwortlicher der P-GmbH sei er für die Tätigkeiten anderer Gewerbetreibender nicht verantwortlich. Darüberhinaus rügt der Berufungswerber eine Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs, da er keine Gelegenheit gehabt habe, vom Ergebnis der Beweisaufnahme in seinem Verfahren volle Kenntnis zu nehmen und vor Erlassung des Straferkenntnisses dazu eine Stellungnahme abzugeben. Weiters rügt der Berufungswerber die Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz sowie die Ermessensausübung bei der Straffestsetzung. Ohne auf dieses Berufungsvorbringen weiters einzugehen, ergibt sich rechtlich folgendes:

Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe

 

bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

§ 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfaßt mit dem Tatbestandsmerkmal "ändert" jede - durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte - bauliche oder sonstige, die genehmigte Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der

 

Betriebsanlage, durch die sich die in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen ergeben können (vgl VwGH 17.2.1987, 85/04/0191).

Die gegenständliche Betriebsanlage, die aufgrund der Vornahme von Lagerungen (Getränkegebinde in Kisten, Brot und Fleischwaren in Plastikkisten, Stahlgerüste für Marktstände) im Hof geändert betrieben worden sein soll, wurde zuletzt mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18. Bezirk, vom 19.10.1983, Zl MBA 18-Ba 11609/1/81, genehmigt. Mit diesem Bescheid wurde die Änderung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.7.1943, Zl BH 17/18-G63/43, genehmigten Betriebsanlage im Standort Wien, G-Straße, in welcher die Helmut L OHG das Fleischergewerbe und den Kleinhandel mit Nahrungs- und Genußmitteln ausübt, nach Maßgabe des Planes, auf den sich dieser Bescheid bezieht, gemäß § 81 GewO 1973 genehmigt.

Aufgrund der Aktenlage ist auch davon auszugehen, daß die Helmut L OHG nach wie vor Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage und als solche verpflichtet ist, solange sie diese Anlage betreibt, diese

 

auch entsprechend der erteilten Genehmigung zu betreiben. Da der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 nur vom jeweiligen Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage verwirklicht werden kann, ist für die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht dieser, sondern Herr Helmut L als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Helmut L OHG verantwortlich und wäre daher für das angelastete Delikt dieser (und nicht der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH) zu bestrafen gewesen, wobei im vorliegenden Fall auch dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG durch einen Hinweis auf den konkreten, die geänderte Betriebsanlage betreffenden Genehmigungsbescheid nicht entsprochen wurde (vgl VwGH 25.2.1993, 91/04/0248). Eine Bestrafung des Berufungswerbers käme allenfalls (vorausgesetzt aber, daß der betreffende Lagerbereich im Hof als nunmehr selbständiger Anlagenteil bzw von vornherein als selbständige Betriebsanlage der P-GmbH zu qualifizieren ist), nur nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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