TE UVS Wien 1996/06/24 04/G/21/75/96

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard K, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 16.12.1995, Zl MBA 16 - S 10500/95, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß I) § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994, II) § 367 Z 25 GewO 1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 16.12.1995, Zl MBA 16 - S 10500/95, enthält folgenden Spruch:

"Sie haben als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der B-AG für die weitere Betriebsstätte in Wien, M-gasse/W-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11.10.1995 in dieser Filiale in Wien, M-gasse/W-straße,

I) insoferne eine gemäß § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige

Änderung dieser Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat, als durch die Verwendung eines neuen Maschinenraumes für Kältemaschinen im Keller, eines zusätzlichen Lagerraumes unterhalb der Stahlbetonstiege und eines Flaschenrücknahmeraumes vor dem Fleischzerteilungsraumes sowie der Installation einer mechanischen Lüftungsanlage im Keller und der Aufstellung eines Hackstockes und einer Knochensäge im Fleischverarbeitungsraum, unzumutbare Belästigungen von Nachbarn durch Lärm und Vibrationen nicht auszuschließen sind.

II) folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16 - BA/7729/92, insoferne nicht eingehalten hat, als nachstehende Mängel bestanden:

1) Punkt 3) des og Bescheides, wonach die Lüftungsanlage mit Wärmetauscher für die Kältemaschine derart aufzustellen und zu betreiben ist, daß keine Vibrationen und keine körperschallstörenden Übertragungen zu den Nachbarn im ersten Stock übertragen werden können, war insofern nicht eingehalten, als die Rückkühler im Aggregateraum für die Lüftung derart mangelhaft montiert waren, daß Vibrationen in die Wohnung im ersten Stock übertragen wurden.

2) Punkt 4) des og Bescheides, wonach jener Bereich, in welchem die Luftleitungen geführt sind und durch welchen auch der Zugang vom Aufzugsmaschinenraum führt, im Verkehrsbereich von jeder Lagerung freizuhalten, gegen den allgemeinen Lagerraum gemäß F 30 abzuplanken und mit einer T 30 Türe begehbar zu machen ist, war insofern nicht eingehalten, als dieser Bereich nicht abgeplankt und nicht mit einer T 30 Türe vom Lager abgeschlossen war.

3) Punkt 6) des og Bescheides, wonach die Kreissäge für das Knochenzersägen mit einem lärmarmen Sägeblatt auszurüsten und zu betreiben ist, war insofern nicht eingehalten, als kein lärmarmes Sägeblatt verwendet wurde.

4) Punkt 8) des og Bescheides, wonach in der Zeit zwischen Betriebsbeginn und 07.30 Uhr lärmende Arbeiten wie Knochensägen, Schleifen von Kisten und Paletten und die Benützung von Transportmitteln, wie Hubwagen mit Beladungen über 50 kg, verboten sind, war insofern nicht eingehalten, als bis 06.04 Uhr Waren auf Hubwagen und auf Gitterkontainern geführt wurden und übereinandergestapelte Kisten über den Boden gezogen wurden.

6) Punkt 11) des og Bescheides, wonach häufig benützte Türen in der Betriebsanlage, wie zB die Türe zur Fleischaufbereitung, die Aufzugstüre beim Getränkelager und dergleichen derart auszurüsten sind, daß harte körperschallübertragende Schläge vermieden werden, war insofern nicht eingehalten, als diese Türen nicht derart ausgerüstet waren, da sie weder mit stoßdämmenden Dichtungen noch mit Türfängern noch mit leise schließenden Selbstschließern ausgestattet waren.

7) Punkt 13) des og Bescheides, wonach in der Zeit zwischen morgendlichem Betriebsbeginn und 07.30 Uhr Transportarbeiten ausschließlich mit Hilfe von luftbereiften Rodeln, durch Tragen oder mit den, in der Betriebsanlage befindlichen Einkaufswagen, durchgeführt werden dürfen, war insofern nicht eingehalten, als ab 06.04 Uhr Waren auf mit Deichseln geführten Hubwagen mit Metallrollen und auf Gitterkontainern mit Hartstoffrollen transportiert wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu I) § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994

zu II) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm

ad 1) Punkt 3 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 2) Punkt 4 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 3) Punkt 6 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 4) Punkt 8 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 5) Punkt 9 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 6) Punkt 11 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92

ad 7) Punkt 13 des Bescheides vom 31.05.1994, Zl MBA 16-BA/7729/92.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:

zu I) Geldstrafe von S 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

zu II) zu 1) bis 7) je Geldstrafe von S 2.500,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen somit insgesamt: S 22.500,--

Summe der Ersatzfreiheitsstrafen 19 Tage gemäß

I) § 366 Abs 1 GewO 1994

II) § 367 GewO 1994

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 2.250,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 24.750,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zu den einzelnen Punkten wie folgt vorbringt:

Ad I): Er habe keine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage zu verantworten.

Ad II) 1: Die Kälteanlage sei von einer Fachfirma montiert und die einwandfreie Funktion der Anlage von diesem Betrieb bestätigt worden.

Er habe nicht erkennen können, daß allenfalls irgendwelche Mängel vorlagen. Sogleich nach Bekanntwerden der Mängel habe er daher eine entsprechende Behebung durch eben diese Fachfirma veranlaßt. Ad II) 2: Der Sachverhalt werde ausdrücklich bestritten. Ad II) 3: Das verwendete Sägeblatt sei lärmarm gewesen. Ad II) 4: Auflagepunkt 8 des angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides widerspreche Auflagepunkt 13 eben dieses Bescheides. Darüberhinaus sei der ihm zur Last gelegte Sachverhalt nicht entsprechend konkretisiert worden und werde ausdrücklich bestritten.

Ad II) 5: Der Sachverhalt werde ausdrücklich bestritten. Es sei ein entsprechend geeigneter Gehörschutz zur Verfügung gestellt worden.

Ad II) 6: Der Sachverhalt sei nicht ausreichend konkretisiert. Darüberhinaus werde ausdrücklich bestritten, daß irgendeine unter Punkt 11 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides fallende Türen, harte körperschallübertragende Schläge verursache.

Ad II) 7: Auflagepunkt 13 des angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides widerspreche Auflagepunkt 8 eben dieses Bescheides. Der ihm zur Last gelegte Sachverhalt würde nicht vorliegen und sei nicht rechtswidrig.

Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 25.04.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Berufungswerber teilnahm und folgendes vorbrachte:

"Mit der Anschaffung der Kühlmaschine wurde die Firma L, eine renomierte Firma, die im Rahmen des B-Konzerns eigentlich alle Kühlanlagen herstellt, beauftragt. Diese Firma wurde auch beauftragt, die Kühlmaschine bescheidgemäß aufzustellen und zu installieren. Entsprechende Dokumente und Unterlagen können beigeschafft werden. Der Firma L wurde auch der Betriebsanlagenbescheid mit den Auflagen zur Kenntnis gebracht. Nach Bekanntwerden der Beanstandungen wurde die Firma L vom Berufungswerber sofort beauftragt, die Mängel zu beheben. Diese Mängel sind mittlerweile behoben. Entsprechende Nachweise werden vorgelegt.

Punkt II) 2): Hier ist der Sachverhalt sowohl in der Bescheidauflage als auch im Straferkenntnis nicht ausreichend präzisiert, da nicht erkennbar ist, um welchen Bereich es sich handelt und zwar deshalb, weil der Bereich, durch den die Luftleitungen führen, nicht erkennbar ist. Im Zuge des Strafverfahrens wurde der zuständige Techniker der Firma B hingeschickt um zu eruieren, ob erkennbar ist, um was für einen Bereich es sich handelt. Dies konnte jedoch nicht in Erfahrung gebracht werden.

Punkt II) 3: Lärmarm ist in der Bescheidauflage nicht definiert, insbesonders nicht durch Verweis auf eine Ö-Norm oder eine technische Kennzahl, daher ist für den Beschuldigten nicht erkennbar, ob ein Verstoß vorliegt oder nicht. Jedenfalls ist das lärmarme Sägeblatt nicht ausreichend konkretisiert. Punkt II) 4) und Punkt II) 7): Auflagenpunkt 8) und 13) widersprechen einander. Es war daher für den Beschuldigten nicht erkennbar, wie er sich bescheidgemäß zu verhalten hätte. Das zu Punkt II) 3) Gesagte ist auch für diesen Punkt relevant, bemerkt wird noch dazu, daß die Vorschreibung eines lärmarmen Sägeblattes schon im Punkt 6) des Bescheides vogeschrieben ist. Es käme also in diesem Sinn zu einer Doppelbestrafung. Ein Gehörschutz erübrigt sich, weil ja ein lärmarmes Sägeblatt verwendet wurde.

Punkt II 6): In der Bescheidauflage wird lediglich demonstrativ aufgezählt, durch zB wie die, ebenfalls nur demonstrativ angeführten Türen auszurüsten sind, daß harte körperschallübertragende Schläge vermieden werden. Weiters fällt auf, daß nicht der gesamte Bescheidauflagenpunkt im Straferkenntnis wörtlich zitiert ist."

In der Folge wurden vom Berufungswerber Montagescheine der Firma L (18.07., 21.07., 03.11.1985 und 21.01.1996) in Kopie vorgelegt bzw eine Telekopie vom 27.03.1995, worin die Firma L (Herr S) aufgefordert wurde, endlich den massiven Beschwerden der Hausverwaltung bzw der Wohnungseigentümer nachzukommen und alle kältetechnischen Anlagen, Geräte und Leitungen zu überprüfen.

1) zu Punkt I) des Straferkenntnisses:

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt zitierten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.

Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat), muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.06.1984, VwSlg 11.466/A, VwGH 15.04.1985, 83/10/0162 und VwGH 14.01.1987, 86/06/0017). Gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 setzt eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigte Betriebsanlage voraus. Der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 muß daher die Tat - etwa durch Anführung des Genehmigungsbescheides - so weit konkretisieren, daß erkennbar ist, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Behörde ausgegangen ist (vgl VwGH 28.01.1993, 91/04/0246).

Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern nicht nach, als er keine Angaben darüber enthält, von welcher genehmigten Betriebsanlage die erstinstanzliche Behörde ausging (zuletzt wurde mit Bescheid vom 31.05.1994, MBA 16-BA/7729/92, gemäß § 354 GewO 1994 iVm § 27 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz die Führung des Versuchsbetriebes für die geänderte Betriebsanlage im Standort Wien, M-gasse, ident W-straße, genehmigt).

Da auch die von der Behörde gesetzten Verfolgungshandlungen eine derartige Konkretisierung nicht enthalten, war spruchgemäß zu entscheiden.

2) zu Punkt II:

Mit Bescheid vom 31.05.1994, MBA 16-BA/7729/92, wurden ua folgende Auflagen vorgeschrieben:

"3. Die Lüftungsanlage mit Wärmetauscher für die Kältemaschinen ist derart aufzustellen und zu betreiben, daß keine Vibrationen und keine körperschallstörenden Übertragungen zu den Nachbarn im ersten Stock übertragen werden können.

4. Jener Bereich, in welchem die Luftleitungen geführt sind und durch welchen auch der Zugang vom Aufzugsmaschinenraum führt, ist im Verkehrsbereich von jeder Lagerung freizuhalten, gegen den allgemeinen Lagerraum gemäß F 30 abzuplanken und mit einer T 30 Türe begehbar zu machen.

6. Die Kreissäge für das Knochenzersägen ist mit einem lärmarmen Sägeblatt auszurüsten und zu betreiben.

8. In der Zeit zwischen Betriebsbeginn und 07.30 Uhr sind lärmende Arbeiten wie Knochensägen, Schleifen von Kisten und Paletten und die Benützung von Transportmitteln, wie Hubwagen mit Beladungen über 50 kg verboten.

9. Den mit der Knochensäge beschäftigten Arbeitnehmern ist ein geeigneter Gehörschutz (zB Gehörschutzwatte, Gehörschutzkapseln) zur Verfügung zu stellen oder es sind lärmarme Sägeblätter zu verwenden. Bei Verwendung von Schallschutzwatte oder Gehörkapseln ist durch einen Anschlag auf deren Verwendung hinzuweisen.

11. Häufig benützte Türen in der Betriebsanlage, wie zB die Türe zur Fleischaufbereitung, die Aufzugstüre beim Getränkelager und dergleichen sind derart auszurüsten, daß harte körperschallübertragende Schläge vermieden werden (zB Türfänger, stoßdämmende Dichtungen, leise schließende Selbstschließer).

13. In der Zeit zwischen morgendlichem Betriebsbeginn und 07.30 Uhr dürfen Transportarbeiten ausschließlich mit Hilfe von luftbereiften Rodeln, durch Tragen oder mit den in der Betriebsanlage befindlichen Einkaufswagen durchgeführt werden."

Gemäß § 367 Ziffer 25 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der § 74 bis 83 und § 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Durch den zitierten Verweis in § 367 Ziffer 25 GewO werden die in Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen Gebote und Verbote zum Teil des Straftatbestandes. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen bzw Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen. Jedoch dürfen die Gebote und Verbote nur dann als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist somit nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwSlg 9087 A/1976).

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien sind jedoch die im Straferkenntnis angeführten Auflagen keineswegs so klar gefaßt, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und entsprechen somit nicht der Konretisierungspflicht:

II) 1: Der Konkretisierungspflicht wird deshalb nicht entsprochen, da mit der Bescheidauflage lediglich vorgeschrieben wird, daß die Lüftungsanlage mit Wärmetauscher für die Kältemaschine "derart" aufzustellen und zu betreiben ist, daß keine Vibrationen und keine körperschallstörenden Übertragungen zu den Nachbarn im 1. Stock übertragen werden können. Somit bleibt es dem Verpflichteten überlassen, welche Maßnahme er im einzelnen für geeignet hält und ergreift (vgl beispielsweise VwGH 16.10.1981, 04/1485/79 und vom 02.12.1983, 83/04/0072).

II) 2: Diese Bescheidauflage entspricht insofern nicht dem Konkretisierungsgebot, da der "Bereich" nicht ausreichend umschrieben ist, zumal dieser lt Bescheidauflage in einen "Bereich" und einen "Verkehrsbereich" zerfallen muß, und lediglich der "Verkehrsbereich" von jeder Lagerung freizuhalten, gegen den allgemeinen Lagerraum gemäß F 30 abzuplanken und mit einer T 30 Türe begehbar zu machen ist. Eine nähere Umschreibung des "Verkehrsbereiches", dh welchen Teil des "Bereiches" der "Verkehrsbereich" darstellt, enthält der Bescheid nicht. Außerdem wäre eine genauere Umschreibung der geforderten Maßnahmen:

Abplanken gemäß "F 30" und Begehbarmachen mit einer "T 30" Türe durch Hinweis auf eine ÖNORM oder technische Kennzahl erforderlich, da offenbar darunter Bestimmungen aus der ÖNORM zu verstehen sind.

II) 3: Hier ist das erforderliche Bestimmtheitsgebot der Bescheidauflage insoweit nicht erfüllt, als der unbestimmte Begriff "lärmarm" nicht näher erläutert bzw definiert ist. Es fehlen somit eindeutige und schlüssige Anhaltspunkte für das Tatbestandsmerkmal "lärmarm" (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 02.10.1989, 89/04/0050).

II) 4 und 7: Zutreffend ist das Beschuldigtenvorbringen, wonach sich die Auflagenpunkte 8 und 13 widersprechen, da nach Punkt 8 in der Zeit zwischen Betriebsbeginn und 07.30 Uhr unter anderem die Benützung von Transportmitteln, wie Hubwagen mit Beladungen über 50 kg, verboten sind, nach Punkt 13 in der Zeit zwischen morgendlichem Betriebsbeginn und 07.30 Uhr Transportarbeiten mit Transportmitteln nicht generell verboten sind, sondern dürfen Transportarbeiten nach Punkt 13 ausschließlich mit Hilfe von luftbereiften Rodeln, durch Tragen oder mit dem in der Betriebsanlage befindlichen Einkaufswagen durchgeführt werden. Dem Beschuldigten konnte daher auf Grund dieser beiden Auflagepunkte nicht ohne weiteres erkennbar sein, wie er sich bescheidgemäß zu verhalten hat.

II) 5: Bezüglich des Tatbestandsmerkmales "lärmarm" ist auf das oben zu Punkt II) 3 Gesagte zu verweisen. Weiters wird dem Verpflichteten mit Bescheidauflagepunkt 9 aufgetragen, einen "geeigneten Gehörschutz" zur Verfügung zu stellen. Auch hier bleibt es wieder dem Verpflichteten selbst überlassen, welchen Gehörschutz er im einzelnen für geeignet hält und zur Verfügung stellt. Im Bescheidauflagepunkt 9 wird zwar der geeignete Gehörschutz näher definiert: "(zB Gehörschutzwatte, Gehörschutzkapseln)", durch die demonstrative Aufzählung zeigt sich aber, daß es sich hier um keine echte alternative Auflage handelt. Der Konkretisierungspflicht wird somit wiederum nicht entsprochen (VwGH 02.12.1983, 83/04/0072).

II) 6: Wiederum wird in diesem Bescheidauflagepunkt keine bestimmte Maßnahme vorgeschrieben, sondern lediglich bestimmt, daß demonstrativ aufgezählte häufig benützte Türen "derart" auszurüsten sind, daß harte körperschallübertragende Schläge vermieden werden. In der Bescheidauflage findet sich zwar unter Punkt 11 eine Definition der Ausrüstung: "(zB Türfänger, stoßdämmende Dichtungen, leise schließende Selbstschließer)", doch handelt es sich auch hier durch die demonstrative Aufzählung um keine echte alternative Auflage (vgl wiederum das schon oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 02.12.1983).

Da auch in diesem Spruchpunkt die Bescheidauflage kein konkretes Verhalten vorschreibt, war auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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