TE OGH 2022/8/30 11Os104/21k

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Veröffentlicht am 30.08.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Buttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * D* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * D*, * A* und * B* sowie die Berufungen des Angeklagten und Privatbeteiligten * Ma* sowie der Privatbeteiligten A* AG gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2020, GZ 16 Hv 7/17i-870, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D* und * A* sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu I./C./, II./B./ und VI./B./ sowie in den zu I./, II./, IV./ und VI./ jeweils nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheiten, demgemäß auch in den die Angeklagten * D*, * A*, * G* und * K* betreffenden Aussprüchen über die Strafe (einschließlich der * D* betreffenden Vorhaftanrechnung) und den * D* und * A* betreffenden Aussprüchen über die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 134/2002 sowie im Umfang der auf II./B./ und VI./B./ bezogenen Verweisung der Privatbeteiligten M* GmbH auf den Zivilrechtsweg aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit ihren Sanktionsrügen sowie mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe (einschließlich der vermögensrechtlichen Anordnungen) werden die Angeklagten D* und A* auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten * D* und * A* werden im darüber hinausgehenden Umfang, jene des * B* zur Gänze zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen das (verbleibende) Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufungen der Angeklagten D* und A*, weiters über die Berufungen der Angeklagten * Ma* und * B* sowie der Privatbeteiligten Stephan Ma* und A* AG wird das Landesgericht für Strafsachen Wien notwendige Aktenteile dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten haben.

Den Angeklagten * D*, * A* und * B* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit hier relevant – * D* (zu I./A./ und B./ sowie II./) und * A* (zu II./ und IV./) jeweils des teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (I./B./ und IV./) begangenen Verbrechens der Untreue nach §§ 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall, 15 StGB, * D* weiters des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I./C./), * B* (zu V./) sowie * G* und * K* (jeweils zu VI./A./ und VI./B./) des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]       Danach haben – soweit für die Behandlung der Rechtsmittel und für die amtswegige Maßnahme relevant sowie zum besseren Verständnis stark verkürzt zusammengefasst – in W* und andernorts

I./ * D*

A./ als Geschäftsführer der M* GmbH (im Folgenden: MR*) seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem er

1./ zwischen (richtig [siehe US 43]:) 2. Jänner 2004 und 3. September 2004 mit dem Geschäftsführer der C* GmbH (im Folgenden: C*), * Ma*, eine an die in dessen Alleineigentum stehende May* GmbH (im Folgenden: MMB*) zu leistende, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine D* zuzurechnende Gesellschaft um etwa die Hälfte überhöhte Provision für die weitere exklusive Beauftragung der MR* mit der Erbringung von Call-In-TV-Sendungen betreffende Dienstleistungen durch die C* vereinbarte, wodurch die MR* im Abrechnungszeitraum Juli 2004 bis August 2005 in einem Gesamtbetrag von 359.666 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

2./ am 1. September 2006 mit den Geschäftsführern der Mar* GmbH (im Folgenden: MMV*), G* und K*, vereinbarte, das von der MR* zu leistende pauschale Entgelt für technische Dienstleistungen ohne Gegenleistung und ohne wirtschaftliche Rechtfertigung zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine D* zuzurechnende Gesellschaft um 2.000 Euro täglich zu erhöhen, wodurch die MR* im Zeitraum von September 2006 bis März 2007 im Gesamtbetrag von 424.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

3./ zwischen April 2007 und Juni 2007 mit dem Geschäftsführer der CA* GmbH (im Folgenden: CA*), Ma*, vereinbarte, einen von dieser Gesellschaft tatsächlich für die Übernahme der Produktion der Call-In-TV-Sendungen „SW*“ an die MR* zu leistenden Betrag von 350.000 Euro (darin enthalten ein Betrag von 50.000 Euro für einen ungerechtfertigten Rückfluss auch an Ma* [siehe dazu unten I./B./]) zur Ermöglichung eines 300.000 Euro betragenden ungerechtfertigten Rückflusses an eine D* zuzurechnende Gesellschaft als vorgebliche Kompensation für eine tatsächlich nicht bestehende Schadenersatzforderung der MMV* wegen vorzeitiger Vertragsauflösung („break-up Kosten“) zu leisten, die Geschäftsführer der MMV*, G* und K*, zur Legung einer entsprechenden Scheinrechnung über ein solches „Abstandsentgelt“ (US 66) sowie deren Bezahlung durch die MR* (US 68) veranlasste, wodurch die MR* in einem Betrag von 300.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

4./ von Februar 2008 bis Juni 2008 für die ihm von Ma* zum Preis von insgesamt 750.000 Euro angebotene Übernahme von Produktionsrechten der CA* an Call-In-TV-Sendungen der MT* GmbH (im Folgenden: MT*; um 500.000 Euro) und mehrerer im Urteil näher bezeichneter (US 70) Fernsehsender in der Schweiz (um 250.000 Euro) durch die MR* mit diesem einen zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an ua D* und A* zuzurechnende Gesellschaften um 3,25 Mio Euro überhöhten Übernahmepreis in Form einer an die Ma* wirtschaftlich zuzurechnende BF *GmbH (US 72, im Folgenden: BF *) zu leistenden „Provision“ für die angebliche Vermittlung der Übernahmeverträge – und zwar in Höhe von 2,5 Mio Euro in Ansehung der MT* und in Höhe von 1,5 Mio Euro in Ansehung der Fernsehsender in der Schweiz – vereinbarte (US 71 f und 74) und die MR* am 15. Februar 2008 durch den Abschluss einer dazu errichteten Vermittlungsvereinbarung zur (für den Fall des Zustandekommens der Übernahme der Verträge bedingten) Leistung einer Vergütung von 4 Mio Euro an die BF * verpflichtete (US 76), wobei es aufgrund der am 28. März 2008 unerwartet erfolgten Kündigung des mit der CA* bestehenden Produktionsvertrags durch die MT* zum 30. September 2008 (US 82 f), der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Übernahme dieses Vertrages durch die MR* (US 82) und der daher erfolgten Reduktion des von Ma* geforderten Übernahmepreises auf insgesamt 650.000 Euro (US 85 iVm 83) am 2. Juni 2008 zu einer Abänderung der Vermittlungsvereinbarung kam (US 83), nach welcher die MR* zur Auszahlung (nur) eines Betrags von 2 Mio Euro, dem im Umfang von 1,35 Mio Euro keine wirtschaftliche Gegenleistung gegenüberstand (US 85), verpflichtet wurde (US 85 iVm 83), wodurch die MR* letztlich in diesem Betrag am Vermögen geschädigt wurde und in einem weiteren Betrag von 1,9 Mio Euro am Vermögen geschädigt werden sollte;

5./ im August 2008 den Geschäftsführer der MMV*, B*, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an eine ua D* zuzurechnende Gesellschaft zur Legung der Scheinrechnungen Nr. * über 600.000 Euro und Nr. * über 400.000 Euro jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (US 88 f) und am 25. August 2008 ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Gegenleistung deren Bezahlung durch die MR* durch Banküberweisung veranlasste (US 89 und 92 iVm US 16 und 40), wodurch die MR* in einem Betrag von 1 Mio Euro am Vermögen geschädigt wurde;

B./ durch die zu I./A./3./ beschriebene Handlung zur Ausführung einer strafbaren Handlung des Ma* beigetragen, der als Geschäftsführer der CA* seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchte und dadurch diese Gesellschaft im Betrag von 50.000 Euro am Vermögen schädigte, indem er die CA* zur Leistung eines als vorgebliche Kompensation für eine nicht bestehende Schadenersatzforderung der MMV* bezeichneten, zur Ermöglichung eines ungerechtfertigten Rückflusses an eine Ma* zuzurechnende Gesellschaft um 50.000 Euro überhöhten Betrags von insgesamt 350.000 Euro für die Übernahme der Produktion der Call-In-TV-Sendungen „SW*“ (US 69) an die MR* verpflichtete;

C./ von 19. Juni 2007 bis 23. September 2007 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den (neuen) Geschäftsführer der MMV*, B*, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, es bestehe ein Rückforderungsanspruch der MR* gegenüber der MMV* hinsichtlich der (richtig [US 61 iVm US 59]:) zu II./B./ beschriebenen Zahlung, zu der am 23. September 2007 erfolgten Aufrechnung (richtig [US 61]:) mit Forderungen der MMV* gegen die MR* in Höhe von 360.000 Euro, sohin zu einer Handlung verleitet, die die MMV* in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte;

II./ * D* als Geschäftsführer der MR* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit deren in leitender Funktion ua für die Finanzgebarung zuständigem Mitarbeiter (und – ab 11. Juli 2008 – Prokuristen [US 39]) * A* als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch diese Gesellschaft in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, indem sie

A./ von 1. August 2006 bis 30. September 2008 Verantwortliche der SN* GmbH & Co KG (im Fogenden: SN*) ohne wirtschaftliche Rechtfertigung dazu veranlassten, von dieser an die MR* zu leistende Erlöse aus Call-In-TV-Sendungen in Höhe von 247.199,55 Euro an die H* GmbH (1./; im Folgenden: H*) sowie in Höhe von 466.331,54 Euro an die SC* GmbH (2./; im Folgenden: SC*) auszuzahlen, wodurch die MR* in einem Betrag von insgesamt 713.531,09 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

B./ im Februar 2007 die Geschäftsführer der MMV*, G* und K*, zur Ermöglichung von ungerechtfertigten Rückflüssen an D* und A* zuzurechnende Gesellschaften zur Legung einer Scheinrechnung vom 20. Februar 2007 über 300.000 Euro (US 59) und am 26. Februar 2007 ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Gegenleistung deren Bezahlung durch die MR* durch Aufrechnung mit gegen die MMV* bestehenden offenen Forderungen veranlassten (US 18 iVm US 59), wodurch die MR* in einem Betrag von 300.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

C./ am 8. Jänner 2009 als „Vergütung“ für die Bereitschaft von Ma*, an im Urteil (US 29 f und 93 ff) näher dargestellten Bilanzmanipulationen mitzuwirken, ohne Vorliegen einer Gegenleistung für die MR* (US 107 f) einen mit 18./19. Dezember 2008 datierten Vertrag mit der MMB* für vorgebliche Beratungsleistungen abschlossen, wodurch die MR* in einem Betrag von 140.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde;

IV./ * A* zur Ausführung strafbarer Handlungen des D* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er ihm die nicht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund entsprechende Erfassung der aufgrund des jeweiligen Tatplans an die MR* zu legenden Rechnungen zusagte und dies in der Folge auch entsprechend veranlasste, und zwar

A./ im Februar 2008 zu der zu I./A./4./ beschriebenen strafbaren Handlung durch die Zusage, die für die angebliche Vermittlung der Übernahmeverträge vereinbarten und von der MR* zu leistenden Provisionen in deren Anlagevermögen als Lizenzrechte zu erfassen (US 77), und Veranlassung einer entsprechenden Verbuchung (US 80 und 87);

B./ im August 2008 zu der zu I./A./5./ beschriebenen strafbaren Handlung durch die Zusage, die von der MMV* zu legenden Scheinrechnungen nicht zu beanstanden und die dafür geleisteten Zahlungen im Anlagevermögen der MR* als immaterielle Vermögenswerte zu erfassen, und Veranlassung einer entsprechenden Verbuchung (US 89 f);

V./ * B* zur Ausführung der zu I./A./5./ beschriebenen strafbaren Handlung des D* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er die Ausstellung der dort genannten Scheinrechnungen der MMV* in Höhe von insgesamt 1 Mio Euro veranlasste;

VI./ * G* und * K*

A./…

B./ zur Ausführung der zu II./B./ beschriebenen strafbaren Handlung des D* und des A* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem sie die Ausstellung der dort genannten Scheinrechnung der MMV* in Höhe von 300.000 Euro veranlassten.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte, von * D* auf Z 1, 3, 4, 5, 8, 9 lit a und Z 11, von * A* auf Z 1, 3, 4, 5, 9 lit a und Z 11 StPO sowie von * B* auf Z 1, 5, 5a und 9 lit a (jeweils) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

1./ Zu den berechtigten Teilen der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten D* und A* sowie zur amtswegigen Maßnahme:

[4]            Zu II./B./ gingen die Tatrichter in ihren Feststellungen zum objektiven Tatbestand davon aus, dass die Angeklagten D* und A* die Bezahlung der (zuvor nach gemeinsamer Absprache von den Geschäftsführern der MMV* angeforderten) Scheinrechnung „durch Saldierung mit offenen Rechnungen der MMV*“ veranlassten (US 59). Die damit in tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck gebrachte – für den eingetretenen Vermögensschaden fallkonkret unmittelbar maßgebliche (vgl RIS-Justiz RS0130418; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 36 und 39/1) – befugnismissbräuchliche Disposition über das Vermögen der MR* durch Verfügung über gegen die MMV* bestehende Forderungen der MR* – also die Tathandlung nach § 153 StGB – wurde von den Tatrichtern ausschließlich auf den „nachvollziehbaren Befund“ des betriebswirtschaftlichen Sachverständigen (AS 131 f [S 66, TZ 211 und TZ 214] in ON 327) gegründet (US 135).

[5]       In ihren Mängelrügen (Z 5 vierter Fall) zeigen die Angeklagten D* und A* zutreffend auf, dass gerade diese Teile der Ausführungen des Sachverständigen von den (gemäß § 252 Abs 2 StPO) erfolgten Verlesungen in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 ausgenommen (vgl ON 836a Protokollseite [im Folgenden: PS] 31–34 und ON 856 PS 16 f, 59) waren und auch sonst nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen (§ 258 Abs 1 StPO) sind.

[6]       Damit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vor (vgl RIS-Justiz RS0113209; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 463/1), was die Aufhebung des Schuldspruchs zu II./B./ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung erfordert (§ 285e StPO).

[7]        Derselbe (von den Angeklagten D* und A* erfolgreich geltend gemachte) Grund kommt in Ansehung des Schuldspruchs zu VI./B./ auch den Mitangeklagten * G* und * K*, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben, zustatten (RIS-Justiz RS0129172; zur faktischen Bezogenheit des hier insoweit in Rede stehenden sonstigen Tatbeitrags vgl RS0089552, RS0090016, in Bezug auf das Sonderpflichtdelikt der Untreue insbesondere RS0132289; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 109 f; Bauer/Plöchl in WK2 StGB § 15, 16 Rz 21). Es war daher von Amts wegen so vorzugehen, als wäre der Nichtigkeitsgrund (auch zu ihren Gunsten) geltend gemacht worden (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO).

[8]       Schon der enge sachverhalts- und beweismäßige Zusammenhang zwischen dem Schuldspruch zu II./B./ („Bezahlung“ einer im bezughabenden Rechnungstext als „Aconto“ titulierten [Schein?-]Rechnung der MMV* durch die MR* im Februar 2007) und jenem zu I./C./ (Vorgänge im Zusammenhang mit der vom Angeklagten D* angestoßenen „Rückzahlung“ dieses [dem bezughabenden Rechnungstext zufolge] „Acontos“ durch die MMV* an die MR* im September 2007) erfordert eine Aufhebung (auch) des Schuldspruchs zu I./C./ (§ 289 StPO; RIS-Justiz RS0100072).

[9]       Die Aufhebung der erwähnten Schuldsprüche (II./B./, VI./B./ und I./C.) zieht auch die Kassation der die Angeklagten D*, A*, G* und K* betreffenden Strafaussprüche (einschließlich der D* betreffenden Vorhaftanrechnung), der mit II./B./ in Zusammenhang stehenden (US 60) Aussprüche über die Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 StGB idF BGBl I 134/2002 und der auf II./B./ und VI./B./ bezogenen Verweisung der Privatbeteiligten MR* auf den Zivilrechtsweg (US 27 f iVm 210 f) nach sich (vgl RIS-Justiz RS0100493 [T1], RS0101303; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7).

[10]           Damit kann das (weitere) gegen die Schuldsprüche zu II./B./ bzw I./C./ sowie gegen die Abschöpfung der Bereicherung gerichtete Beschwerdevorbringen der Angeklagten D* und A* auf sich beruhen.

[11]           In einem weiteren Rechtsgang würden die Tatrichter zu I./C./ den Erklärungswert des Verhaltens von D* in Bezug auf äußere Tatsachen, einen dadurch bei Verfügungsberechtigten der MMV* hervorgerufenen Irrtum, eine auf einen solchen Irrtum zurückzuführende konkrete Vermögensverfügung durch den Getäuschten, einen unmittelbar aus einer solchen Verfügung resultierenden Vermögensschaden der MMV* (oder allenfalls eines Dritten) und insbesondere die Frage umfassend zu klären haben, inwiefern sich der Vorsatz bei D* bei den Vorgängen um die „Rückzahlung“ eines im Rechnungstext als „Aconto“ ausgewiesenen Betrags auf eine (letztlich) unrechtmäßige Bereicherung der MR* (oder allenfalls eines Dritten) sowie auf einen unmittelbar aus der Verfügung resultierenden Vermögensschaden auf Seiten der MMV* (oder eines Dritten) beziehen kann (näher insbesondere Kirchbacher/Sadoghi, WK² StGB § 146 Rz 15, 17, 19, 22, 31, 34, 44, 50, 53 , 55, 57, 59, 61, 66 f, 69–72, 74, 98, 111, 114–115/1, 118–121, 135; siehe auch Stellungnahme der Generalprokuratur S 11–14).

2./ Zur verbleibenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:

[12]     Die Besetzungsrüge (Z 1) macht eine Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden des Schöffengerichts im Sinn einer Befangenheit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) geltend.

[13]           Der Anschein einer solchen ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass es im Hauptverfahren zu einer umfassenden Aufzeichnung des Geschehens im Verhandlungssaal unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Ton- und Bildaufnahme gekommen sei, welche ohne gesetzliche Grundlage und ohne Offenlegung gegenüber den Angeklagten und ihren Verteidigern – diesen erst im Juni 2020 bewusst geworden – auch Zeitspannen außerhalb der Hauptverhandlung (vor, nach und zwischen einzelnen Verhandlungsblöcken an Verhandlungstagen; im Folgenden: „Verhandlungspausen“) umfasste, welche dem Schöffengericht (potentiell) die Möglichkeit eröffnet habe, auch streng vertrauliche Kommunikation zwischen den Angeklagten und ihren Verteidigern in „Verhandlungspausen“ (nachträglich) abzuhören und (allenfalls) zu verwerten.

[14]           Andererseits sei eine – dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger erst im Juni 2020 durch Abhören von Aufnahmen über die erwähnten „Verhandlungspausen“ bewusst gewordene – „negative Voreingenommenheit“ der Vorsitzenden aus deren Reaktion auf (nichtöffentliche) Äußerungen einer Schriftführerin am ersten Verhandlungstag (dem 2. Mai 2018) sowie aus mehreren nicht im Sinne des Beschwerdeführers getroffenen Entscheidungen und Handlungen der Vorsitzenden abzuleiten.

[15]           Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren (unbestritten) tatsächlich auch „Verhandlungspausen“ aufgezeichnet wurden, wofür sich aus §§ 271, 271a StPO keine gesetzliche Grundlage ergibt (vgl auch Danek/Mann, WK-StPO § 271a Rz 3). Dieser Umstand wurde erstmals nach der mündlichen Urteilsverkündung thematisiert, nachdem in einem anderen am selben Gericht geführten Strafverfahren im Juni 2020 eine solche Praxis aufgefallen und problematisiert worden war. Mittlerweile wurden die Aufnahmen von technischen Mitarbeitern des Landesgerichts um die „Verhandlungspausen“ bereinigt und „geschnitten“ auf Dateiträgern zu den Akten übermittelt sowie für (allfällige weitere) Kopien bereitgehalten (ON 1 S 399; ON 928 S 9 f; ON 934 S 7, 9 f samt Blg ./3). Aufgrund des nachdrücklichen Einschreitens des Verteidigers des Beschwerdeführers wurden die überschießenden Teile spätestens im Juli 2021 auch im nicht bei den Akten befindlichen (in einem von Schriftführern und IT-Leitbedienern genützten „digitalen Aufbewahrungsordner“ [„NAS-Server“] gespeicherten) Original gelöscht (vgl ON 934 Blg ./3; S 9 der Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur samt Blg ./2 und ./3).

[16]           Der Umfang und Inhalt der überschießenden Aufzeichnungen sowie allfälliger Gespräche von in „Verhandlungspausen“ im Gerichtssaal anwesenden Personen ist für den Obersten Gerichtshof aufgrund der Aktenlage somit nicht (mehr) objektivierbar. Er muss sich daher auf die Beurteilung des in der Nichtigkeitsbeschwerde behaupteten (zum Teil allerdings mit rein subjektiven Wertungen des Beschwerdeführers unterlegten) Inhalts solcher „Pausengespräche“ unter der Prämisse der Richtigkeit dieses Vorbringens beschränken.

[17]           Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor, wenn aufgrund des äußeren Anscheins der objektiv gerechtfertigte Eindruck entsteht, dass ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit heranträte, also die Hemmung einer unparteiischen Entscheidungsfindung durch unsachliche psychologische Motive gegeben sei (RIS-Justiz RS0096914, RS0096880). Die bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit genügt nicht, es sind objektive Gründe dafür glaubhaft zu machen (RIS-Justiz RS0097086). Ein äußerer Anschein muss so beschaffen sein, dass er bei einem unbeteiligten, aequidistanten Beurteiler Anlass zu nicht bloß entfernt denkbaren, sondern vielmehr naheliegenden Zweifeln an der vollen Unvoreingenommenheit des Richters bietet (RIS-Justiz RS0097054). Das Verhalten eines Richters darf nicht aus dem Zusammenhang gelöst werden, sondern ist im Gesamtkontext des Verfahrens zu bewerten. Unabhängig vom Verfahrensgegenstand ist die Unvoreingenommenheit bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten (Grabenwarter/Pabel, EMRK § 24 Rn 45).

[18]           Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsitzende des Schöffensenats die auch „Verhandlungspausen“ umfassende (überschießende) Aufzeichnung selbst angeordnet oder veranlasst haben könnte, sind den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr legen die im Rechtsmittel referierten (nichtöffentlichen) Aufforderungen der Schriftführerin an die im Saal anwesenden Mitglieder des Schöffensenats vor Beginn der Hauptverhandlung am 2. Mai 2018 (ON 924 S 7 „Aufnahme 1“) und Angaben einer weiteren Schriftführerin gegenüber einem Techniker am 28. August 2018 (ON 924 S 7 „Aufnahme 3“) das Gegenteil nahe, wofür im Übrigen auch diesbezügliche Amtsvermerke des weiteren richterlichen Mitglieds des Schöffengerichts und des Präsidenten des Landesgerichts für Strafsachen Wien sowie aktenkundige Kopienabforderungen sprechen (ON 716, 863, 928 S 9 f; ON 934 S 3 f, 7, 9 f samt Blg ./2 und ./3; Blg ./2./ und 3./ zur Äußerung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Generalprokuratur).

[19]           Der bloße Umstand, dass die im Gerichtssaal anwesenden Personen von der Vorsitzenden nicht ausdrücklich auf diese (überschießende und offenbar der technischen Bedienung der Anlage geschuldete) Praxis hingewiesen wurden, indiziert kein doloses Vorgehen der Verhandlungsleiterin (§ 232 Abs 1 StPO) oder gar deren Absicht, überschießende Aufnahmen (ie Verhandlungspausen) und insbesondere durch § 59 Abs 3 StPO und Art 6 Abs 3 lit b MRK geschützte Verteidigergespräche später abzuhören und allenfalls zu verwerten. Gerade die im konkreten Fall erfolgte Übermittlung von (offenbar selbst Gespräche von Richtern und Schriftführern sowie Verteidigern enthaltenden) ungeschnittenen Aufnahmen an Verteidiger bis zur Problematisierung der im Landesgericht für Strafsachen geübten Praxis spricht vielmehr dafür, dass (auch) der Vorsitzenden der Umstand nicht als problematisch bewusst gewesen war, dass die von Haustechnikern auf Datenträgern abgespeicherten und zur Verfügung gestellten Dateien auch (noch) die Aufnahmen von „Verhandlungspausen“ und allenfalls in der Reichweite von Mikrofonen geführten Pausengesprächen umfassten (vgl ON 863; ON 934 S 9 samt Blg ./4). Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Vorsitzende oder andere Mitglieder des Schöffensenats den Inhalt der überschießenden Aufnahmen vor der mündlichen Urteilsfällung am 13. März 2020 oder im Zuge der Abfassung dessen schriftlicher Ausfertigung selbst wahrgenommen, abgehört oder verwertet hätten, bleibt rein spekulativ (vgl RIS-Justiz RS0109958; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 144).

[20]           Die in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachte Befürchtung, die Aufnahmen könnten rechtsmissbräuchlich verwendet worden sein, weil die Vorsitzende im Zuge der sich über acht Verhandlungstage erstreckenden Vernehmung des Angeklagten D* zweimal auf Themen zurückgekommen sei, zu welchen jener in Verhandlungspausen auch Gespräche mit seinem Verteidiger geführt haben will, ist gleichermaßen – selbst unter der Berücksichtigung von Bekundungen der Vorsitzenden, das schriftliche Protokoll über die Vorgänge in der Hauptverhandlung (erkennbar zu zweifelhaften oder strittigen Passagen) durch Nachhören überprüft zu haben (vgl etwa ON 819 PS 23, 26) – bloße Spekulation. Solche Fragen können sich bei sorgfältiger Vorbereitung der fortgesetzten Befragung notorisch schon allein aus den Akten und den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben. Angaben eines Angeklagten zu einem bestimmten Thema (hier: der verdeckten Beteiligung an einer Gesellschaft) sind im Übrigen eine „Aussage“ (ON 924 S 34), auch wenn Genannter eine solche Beteiligung nicht „von sich aus“, sondern über Vorhalt offengelegt hatte (vgl dazu auch US 84, 163).

[21]           Da der Beschwerdeführer und sein Verteidiger bis Juni 2020 nichts von der Aufzeichnung der Verhandlungspausen gewusst haben wollen, kann zudem ausgeschlossen werden, dass dieser Vorgang die vertrauliche Kommunikation zwischen ihnen in einer die Verteidigung beeinträchtigenden Weise tatsächlich gehemmt haben könnte.

[22]           Indem die Vorsitzende Verständnis für eine in der Mittagspause des ersten Verhandlungstages (am 2. Mai 2018) von der Schriftführerin geäußerte Unmutsbekundung über vom Verteidiger des Angeklagten D* mit Wissen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten angefertigte („private“) Ton-Aufnahmen der Geschehnisse in der Hauptverhandlung zeigte, die Zulassung aber unter Hinweis auf die EMRK rechtfertigte, brachte sie – ungeachtet der in einer nichtöffentlichen Äußerung getroffenen Wortwahl (es handle sich um „eine EMRK-Geschichte“ – ON 924 S 9) – gerade ihr ernsthaftes und redliches Bemühen um ein faires Verfahren zum Ausdruck. Ein solches zeigt sich im Übrigen schon in der Übermittlung (selbst) von Aufnahmen iSd § 271 Abs 2 StPO bis Juni 2020, für welche – anders als bei solchen iSd § 271a Abs 1 StPO – weder eine Pflicht zur Aufbewahrung noch ein Recht auf Wiedergabe oder Übersendung besteht (vgl Danek/Mann WK-StPO § 271 Rz 27 und § 271a Rz 5/1; siehe auch Äußerung des weiteren richterlichen Mitglieds des Schöffengerichts ON 934 S 1, 6).

[23]           Gleiches gilt im Gesamtkontext für ihre Reaktion auf (zweifellos unangebrachte [nichtöffentlich außerhalb des dienstlichen Verkehrs mit Parteien iSd § 52 Geo getätigte]) Äußerungen derselben Schriftführerin in Bezug auf die getroffene Sitzordnung und auf (nicht näher dargestelltes) Verhalten der Verteidiger (ON 924 S 10 f: dass die Richter sich von der Verteidigung immer wieder „am Hut scheißen lassen“; „man müsste dem Arschgesicht von Verteidiger sagen …“; dass die Verteidiger „so ein Kasperltheater aufführen können“) durch beschwichtigende Antworten (ON 924 S 10 f: „Ich verstehe das alles. Das ist alles ok, ich kann es nur nicht ändern – vor allem ich“; „Ich kann Deinen Standpunkt sehr gut verstehen, mir geht das auch auf den Keks“). Keineswegs lässt sich daraus ableiten, sie wäre geneigt gewesen, bei der Verfahrensleitung Verfahrens- und Verteidigungsrechte der Angeklagten zu missachten oder zu schmälern, selbst wenn mit der Ausübung solcher Rechte ein höherer Verfahrens- oder Zeitaufwand verbunden sein könnte.

[24]           Dass die Vorsitzende die offenbar starken Emotionen unterworfene Schriftführerin für deren (nichtöffentliche) Äußerungen nicht (sofort) rügte und diese nicht von sich aus für ausgeschlossen erklärte, stellt nach dem anzulegenden Maßstab eines verständig würdigenden objektiven Beurteilers im Gegenstand keinen Grund dar, ihre eigene Sachlichkeit, Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit im konkreten Verfahren in Frage zu stellen. Formell betrachtet lag bezüglich der Schriftführerin weder eine Ausgeschlossenheitsanzeige noch ein Ablehnungsantrag vor, über welche die Vorsitzende zu befinden gehabt hätte (vgl § 46 letzter Halbsatz StPO). Festzuhalten ist weiters, dass die erwähnte Schriftführerin ausschließlich am ersten Verhandlungstag (2. Mai 2018) zum Einsatz kam (vgl US 10 f) und die Abfassung jeder Verhandlungsmitschrift einer inhaltlichen Kontrolle durch die Vorsitzende und die Parteien unterlag (§ 271 Abs 7 StPO; vgl dazu insbesondere ON 819 PS 17 f, 27).

[25]           Nicht unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Verhandlungsführung und das Verhalten der Vorsitzenden während des gesamten Hauptverfahrens offenbar keinen Anlass für einen Ablehnungsantrag seitens der Verteidigung gab und immerhin die Angeklagten D*, B* und G* ihren Schlussworten vom 13. März 2020 zufolge die Verhandlungsführung als fair empfanden und sich dafür sogar bedankten (ON 869 PS 5, 18, 19). Erst nachträglich vermeint der Beschwerdeführer D*, im Lichte der oben dargestellten Ereignisse in einzelnen Handlungen und Entscheidungen der Vorsitzenden einen Beleg für eine – erstmals im Rechtsmittel behauptete – Befangenheit zu finden.

[26]           So gründet der Nichtigkeitswerber seine Behauptung einer Ausgeschlossenheit der Vorsitzenden nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO nunmehr darauf, dass diese

1./ „am 31. Hauptverhandlungstag“ ihre aus § 233 Abs 1 StPO resultierende Pflicht verletzt habe, indem sie – dem über die Hauptverhandlung am 17. September 2019 angefertigten Protokoll (ON 752 PS 44 ff) nicht zu entnehmen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 97 und § 285d Rz 10/1) – auf angebliche Bedrohungen des Verteidigers des Beschwerdeführers durch den Angeklagten Ma* zunächst nicht reagiert und nach Fortsetzung dessen unangemessenen Verhaltens nicht (bloß) den Letztgenannten, sondern alle Anwesenden zur Ruhe ermahnt habe;

2./ in der Hauptverhandlung am 18. September 2019 die Zeugin Dr. * Wa* in einer aus Sicht der Verteidigung „nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren“ genügenden Weise befragt und Fragestellungen des Verteidigers untersagt habe (ON 755 PS 31 ff, insb 75 f);

3./  die von ihr am 19. September 2019 verfügte Ladung der Zeugin * We* (ON 1 S 344 f) „nachträglich widerrufen“ habe (vgl dazu ON 796 PS 4 iVm ON 791) und (vom Beschwerdeführer übersehen: der Schöffensenat) in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 den Antrag des Angeklagten auf Vernehmung dieser Zeugin (ON 856 PS 54 f) abgewiesen habe (ON 856 PS 59);

4./ in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 nach erfolgter Ausdehnung und Modifikation der Anklage (ON 856 PS 3 ff; vgl auch ON 842) die Hauptverhandlung nicht amtswegig, sondern nur über Antrag des Erstangeklagten (ON 856 PS 13 ff) lediglich auf den Folgetag vertagt (ON 856 PS 61) und die (vom Schöffensenat beschlossene) Abweisung des am 14. Februar 2020 (ON 857a PS 3 ff) neuerlich gestellten Antrags auf Vertagung ua damit begründet habe, es sei „nicht einzusehen, wieso gerade für den Erstangeklagten eine neuerliche und längere Vertagung notwendig ist“ (ON 857a PS 15);

5./ eine angemessene Verlängerung der Frist für die Ausführung der Rechtsmittel des Beschwerdeführers verweigert habe, indem anstatt antragsgemäß eine Frist von acht Monaten – trotz anhaltender Pandemie und damit einhergehender Arbeitserschwernis – „willkürlich“ eine solche von bloß vier Monaten gewährt worden sei (ON 900);

6./ die Glaubwürdigkeit des Angeklagten Ma* im Urteil trotz dessen Kontakts zu mehreren Zeugen vor deren Vernehmungen „fehlerhaft beurteilt“ habe (US 109, 112, 113, 116, 147, 152, 155, 156, 158, 161, 170, 183, 187, 189);

7./ die Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. Wa* trotz des Umstands, dass dieser von einem Privatbeteiligtenvertreter Unterlagen zur Verfügung gestellt worden waren, „fehlerhaft beurteilt“ habe (US 151).

[27]           Die Vorgänge 1./ bis 4./ haben sich jedenfalls während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet (vgl RIS-Justiz RS0120890 [insb T3]).

[28]           Zu 1./ geht schon aus dem Vorbringen hervor, dass die Vorsitzende auf die Behauptungen betreffend das Verhalten des Angeklagten Ma* mangels konkreter eigener Wahrnehmungen nicht näher einging (ON 924 S 27 f). Weshalb dies oder der Umstand, dass sie letztlich von allen Anwesenden Ruhe einforderte (vgl auch ON 928 S 4 f, 10–14), eine Voreingenommenheit oder Duldung einer Behinderung der Verteidigung des Angeklagten D* indizieren sollte, erschließt sich einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nicht.

[29]           Zu 2./ bleibt zu bemerken, dass dem Verteidiger dem Hauptverhandlungsprotokoll zufolge ausreichend Gelegenheit zur Hinterfragung (§ 249 Abs 1 StPO) der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin geboten wurde (vgl ON 755 insbes PS 63–67, 74–76), wobei die Vorsitzende ersichtlich um einen angemessenen Ausgleich zwischen Fragerecht und Prozessökonomie bemüht war (ON 755 PS 66, 76) und auf die in der Verhandlung relevierte Thematik einging (ON 755 PS 74 f). Gegen die Zurückweisung von (angeblich relevanten) Fragen durch die Vorsitzende (vgl § 249 Abs 2 StPO) wurde im Übrigen nicht einmal ein Zwischenerkenntnis des Schöffengerichts beantragt (zur Möglichkeit der Anfechtung eines solchen aus Z 4 vgl RIS-Justiz RS0097971); der – soweit überblickbar – einzige auf eine konkrete Frage bezogene Antrag wurde am Schluss der Vernehmung der Zeugin vielmehr ausdrücklich zurückgezogen (ON 755 PS 75 f). Anhaltspunkte für ein unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden sind somit nicht zu erkennen.

[30]           Zu 3./ erfolgte die Abweisung des Antrags (durch den Schöffensenat – § 238 Abs 1 StPO) mit der Begründung, dass zu einem Teil Spruchreife aus rechtlichen Gründen vorliege und zum übrigen Teil keine Erheblichkeit des Zeugenbeweises für subsumtionsrelevante Aspekte erkennbar sei (ON 856 PS 59), nachdem die genannte (im Ausland wohnhafte) Zeugin wegen Betreuungspflichten und einer stattgehabten Operation am Gehirn einige Monate zuvor um ein „Absehen“ von ihrer Vernehmung gebeten hatte (ON 791). Die gesetzeskonforme Erfüllung von Dienstpflichten – wie die Abweisung von Parteienanträgen – sind per se aber nicht ausschlussbegründend iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12 mwN).

[31]           Zu 4./ ist darauf hinzuweisen, dass die Frage weiterer Vorbereitungsmöglichkeit ausgiebig erörtert (ON 856 PS 8, 13–16, 61; ON 857a PS 3–5, 15) und am 14. Februar 2020 zwar das Beweisverfahren geschlossen, die weitere Verhandlung aber ohnehin auf den 13. März 2020 vertagt wurde (ON 857a PS 43 f). Eine solche Zeitspanne hätte selbst die Verteidigung als grundsätzlich ausreichend angesehen (ON 857a PS 5). Nichts weist darauf hin, dass die Vorsitzende oder der Schöffensenat nicht gewillt gewesen wären, die Frage einer allfälligen (neuerlichen) Vertagung ungeachtet des (zunächst) abweislichen Zwischenerkenntnisses (§ 238 Abs 2 StPO; ON 857a PS 15 f) vom 14. Februar 2020 auf der Basis von am 13. März 2020 allenfalls erstattetem ergänzenden Vorbringen oder an diesem Tag gestellten (selbst in diesem Stadium noch zulässigen; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309) konkreten Beweisanträgen neuerlich zu beurteilen. An diesem Verhandlungstag wurden aber weder ein Antrag auf Wiedereröffnung des Beweisverfahrens noch (irgend-)ein Beweisantrag gestellt (ON 869, insbes PS 3 und 19), vielmehr die Verfahrensführung selbst vom Beschwerdeführer als „sehr fair“ eingestuft (ON 869 PS 5). Anhaltspunkte für ein unsachliches Vorgehen der Vorsitzenden sind also einmal mehr nicht zu erkennen.

[32]           Zu 5./ wird keine vermeintliche Fehlleistung der Vorsitzenden bezeichnet, weil der Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (und der Berufung) des Beschwerdeführers gemäß § 285 Abs 2 (und § 294 Abs 2 dritter Satz) StPO verlängert wurde (ON 900), am 22. Dezember 2020 in Vertretung der Vorsitzenden von einer nicht dem erkennenden Schöffengericht (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 96) angehörenden Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien gefasst wurde. Spekulative Mutmaßungen über allfällige „Rücksprachen“ mit der Verhandlungsleiterin stellen kein ausreichendes Substrat für einen Ausschlussgrund dar (vgl RIS-Justiz RS0109958 [T2]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 144).

[33]           Zu 6./ und 7./: Die Würdigung von Beweisen – wie hier die Bewertung von Angaben des Angeklagten Ma* und der Zeugin Dr. Wa* als glaubwürdig – in einer den Intentionen des Beschwerdeführers zuwiderlaufenden Weise (vgl § 258 Abs 2 StPO) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorsitzenden zu erwecken (vgl 17 Os 7/13b [17 Os 10/13v] = RIS-Justiz RS0096914 [T32]; vgl auch RS0046047 [T5], RS0046090 [T3, T8]; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 12). Abgesehen davon wurden diese Aussagen auf ihre Kongruenz mit weiteren Verfahrensergebnissen und Kontrollbeweisen überprüft (vgl etwa US 109 f, 112 f, 139, 147 f, 149–153). Auch diesbezüglich liegen also keine Anhaltspunkte für eine parteiische Entscheidungsfindung der Vorsitzenden (oder des Schöffensenats) vor.

[34]           Zusammengefasst vermag die Beschwerde objektiv betrachtet weder mit den von der Beschwerde hervorgehobenen Umständen für sich genommen noch unter dem Aspekt einer nachträglichen Gesamtschau derselben konkrete (substantiierte) Anhaltspunkte für eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der Vorsitzenden (oder des Schöffensenats) oder auch nur den äußeren Anschein einer solchen aufzuzeigen.

[35]           Damit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht rechtzeitig nachgekommen ist, obwohl sein Verteidiger objektiv betrachtet (vgl RIS-Justiz RS0119225, RS0114495) noch während des Hauptverfahrens (und vor der Urteilsfällung) über Antrag laufend (offenbar noch ungeschnittene) Kopien der Ton- und Bildaufnahmen erhalten hatte, insbesondere jene vom 2. Mai 2018 spätestens am 26. Juni 2018 (ON 593 S 3 f; ON 1 S 276; ON 600), nach dem Beschwerdevorbringen allerdings bis zum Juni 2020 subjektiv keine Veranlassung gehabt haben will, die Aufnahmen zum Zweck der Überprüfung des Verhandlungsprotokolls auch tatsächlich zur Gänze (und jedenfalls mit Blick auf Verhandlungspausen) abzuhören (siehe aber etwa ON 819 PS 23).

[36]     Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert die – in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2019 ohne Einverständnis des Angeklagten iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO vorgenommene (ON 819 PS 27) – Verlesung der von * H* mit E-mail vom 31. Juli 2014 dem Kommissariat 71 des Kriminalfachdezernats 7 München übermittelten – von Letzterem in einer Kurzmitteilung an die Staatsanwaltschaft München I als „Vernehmung“ und von dieser in einer Rückantwort an die Staatsanwaltschaft Wien als „schriftliche Vernehmung“ bezeichneten – schriftlichen Beantwortung der von der Staatsanwaltschaft Wien in einem Rechtshilfeersuchen gestellten Fragen (ON 265 S 1, 3, 15–25). Ob es sich bei dieser vom genannten Zeugen selbst (erkennbar als Aussagesurrogat) verfassten Mitteilung um ein den Verlesungsbeschränkungen des § 252 Abs 1 StPO sowie dem Umgehungsverbot nach § 252 Abs 4 StPO unterfallendes Schriftstück oder um ein solches iSd § 252 Abs 2 StPO handelt, das ohne Einverständnis des Beschwerdeführers verlesen werden konnte (vgl RIS-Justiz RS0099246&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0099246, RS0106250, RS0115235; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 14, 124), ist fallkonkret ohne Belang.

[37]     Denn der im Ausland wohnhafte H* hatte dem Gericht bekanntgegeben, für eine Vernehmung und Anreise – auch aus zeitlichen Gründen – nicht zur Verfügung zu stehen, weil er mangels Erinnerungen keinerlei Angaben zu den sehr lang zurückliegenden Ereignissen und Vorgängen machen könne (ON 806). Diese Erklärung durfte von der Vorsitzenden zu Recht dahin gewertet werden, dass das persönliche Erscheinen des ausländischen Zeugen vor dem erkennenden Gericht wegen dessen Aussageunwilligkeit füglich (aus tatsächlichen Gründen) nicht bewerkstelligt werden könne (ON 819 PS 4, 27). Zwangsmaßnahmen gegen einen im Ausland befindlichen Zeugen wären jedenfalls nicht in Betracht gekommen (vgl § 72 Abs 1 ARHG; Art 8 EuRHÜ; RIS-Justiz RS0075230).

[38]     Die (theoretische) Möglichkeit der Vernehmung einer Beweisperson im Rechtshilfeweg (allenfalls per Videokonferenz) stellt bloß ein Surrogat der unmittelbaren, persönlichen Befragung vor dem erkennenden Gericht dar und steht einer Verlesung gemäß § 252 Abs 1 Z 1 StPO daher nicht entgegen (vgl RIS-Justiz RS0127314). Einen (allenfalls aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützten) Antrag auf (mittelbare) Vernehmung des * H* im Ausland gestellt zu haben, behauptet die Beschwerde nicht einmal.

[39]     Die Verlesung des in Rede stehenden Schriftstücks ist fallkonkret somit unter dem Blickwinkel des § 252 Abs 1 Z 1, Abs 4 StPO nicht zu beanstanden.

[40]       Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensrüge (Z 3) ist klarstellend voranzustellen, dass unter dem Befund eines Sachverständigen gemäß § 125 Z 1 StPO jener Teil seiner Ausführungen zu verstehen ist, dem zu entnehmen ist, welche Tatsachen der Sachverständige als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen der Sachverständige zu diesen Tatsachenannahmen gelangt (dazu RIS-Justiz RS0127941; Kirschenhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO1 § 127 Rz 17; vgl auch Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 15, 17). Die Erstattung des Gutachtens besteht demgegenüber im Ziehen von rechtsrelevanten Schlüssen aus diesen Tatsachen sowie in der Begründung dieser Schlussfolgerungen des Sachverständigen (§ 125 Z 1 letzter Halbsatz StPO; RIS-Justiz RS0132319; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 19 ff).

[41]       Davon ausgehend legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, weshalb die in den Ausführungen des (im Ermittlungsverfahren bestellten) betriebswirtschaftlichen Sachverständigen (ON 318 S 9 bis 31 sowie S 103–119; ON 327 S 10 TZ 22–S 57, Tz 258 und 270273 [mit Ausnahme der TZ 112 f, 211214 und 217221]; ON 402 TZ 329–345; ON 416 TZ 11, 4851, 61 und 7880; ON 431 TZ 1832, 174184, 202 und 210213; ON 454 TZ 3369, 76–126, 151183, 191199, 540 f, 713717, 1018, 1020 f, 1023, 1026, 1028 f und 12241226) angeführten Tatsachenannahmen – einschließlich der dafür als maßgeblich erachteten Begründungserwägungen – vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO erfasst sein sollten (vgl ON 836a PS 32; ON 856 PS 59 ff; RIS-Justiz RS0099246, RS0102088, RS0112875, RS0132319; Hinterhofer, WK-StPO § 125 Rz 46; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 124; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 228).

[42]     Weshalb es sich bei den vom Angeklagten konkret relevierten Passagen im Befund des Sachverständigen – nämlich der Darstellung der Entwicklung von (buchhalterischen) Konten (in Tabellenform) bzw der Darstellung einzelner Buchungen (ON 327 TZ 177 f, 189 ff und 232), der Feststellung von Gutschriften (ON 416 TZ 48–51) sowie der Feststellung der Erstellung, Legung oder Stornierung von Rechnungen (ON 454 TZ 1224–1226) – um das Ziehen von rechtsrelevanten Schlüssen (oder Erwägungen zu deren Begründung) aus vom Sachverständigen festgestellten beweiserheblichen Tatsachen – und nicht bloß um gerade deren Feststellung (insbesondere in Tabellenform) oder Begründung – handeln sollte, lässt das Vorbringen im Dunkeln.

[43]     Soweit der Beschwerdeführer zu ON 327, 416 und 454 die fehlende Nachvollziehbarkeit dieser Tatsachenannahmen behauptet und die in der Hauptverhandlung verlesenen Befundteile im Umfang der konkret kritisierten Passagen als mangelhaft erachtet, wären diese (vermeintlichen; vgl dazu etwa ON 856 PS 60) Mängel  – weil ein im Ermittlungsverfahren bestellter Sachverständiger im Hauptverfahren auch durch Verlesung (bloß) seines Befunds vom Gericht (für die Befunderstattung) beigezogen wird (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 200) – nach Maßgabe des § 127 Abs 3 StPO (RIS-Justiz RS0127941; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 35 ff) zur Wahrung seines insoweit aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO abgeleiteten Überprüfungsrechts zum Gegenstand geeigneter Antragstellung (etwa auf Befragung des Experten zu seinen Wahrnehmungen von Tatsachen und über den Inhalt seiner Befundaufnahm

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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