Rechtssatz
Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 § 12 Rz 97).Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 Paragraph 12, Rz 97).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025