RS OGH 2025/3/25 15Os63/95; 11Os26/05s; 15Os136/05x; 13Os105/20w; 14Os102/21p; 11Os104/21k; 12Os124/

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Veröffentlicht am 20.07.1995
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Rechtssatz

Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 2 StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 § 12 Rz 97).Die Strafbarkeit des Beitragstäters tritt allerdings erst ein, sobald die von ihm geförderte Tat des unmittelbaren Täters zumindest das Stadium des strafbaren Versuchs (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) erreicht hat ("limitiert quantitative Akzessorietät" oder "faktische Bezogenheit" des sonstigen Tatbeitrages), während ein bloß versuchter Tatbeitrag straflos ist (WK-StGB - 2 Paragraph 12, Rz 97).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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