Norm
StPO §281 Abs1 Z5Rechtssatz
Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO), ist nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO § 281 Rz 464).Ein Urteil, welches die Feststellung entscheidender Tatsachen auf Beweismittel gründet, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), ist nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nichtig. Die bloß illustrative Erwähnung (angeblich) nicht verlesener Aktenstücke in den Entscheidungsgründen genügt hingegen nicht. Eine Mangelhaftigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO liegt also nur dann vor, wenn die volle Überzeugung der Tatrichter vom Vorliegen einer entscheidenden Tatsache sich auch auf das in der Hauptverhandlung nicht vorgekommene Beweismittel stützt (WK-StPO Paragraph 281, Rz 464).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113209Im RIS seit
17.03.2000Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026