RS OGH 2000/12/12 14Os68/00, 12Os31/07m, 12Os81/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2000
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Norm

MRK Art6 Abs1 II4
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Kenntnis von dem die Nichtigkeit bewirkenden Tatumstand ist auf jeweils im Einzelfall zu prüfende objektive Kriterien abzustellen, nämlich im gegebenen Konnex auf die Zugänglichkeit des relevanten Tatsachensubstrats, wenn auch nicht auf das darauf basierende individuell unterschiedliche, letztlich unüberprüfbare tatsächliche Erfassen der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen. Umgekehrt darf bei der erforderlichen verfassungskonformen Auslegung (Grundrecht auf ein Verfahren vor einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht" nach Art 6 Abs 1 EMRK; vgl dazu das Erkenntnis des EGMR vom 25. Feber 1992, Nr 54/1990/245/216, im Fall Pfeifer und Plankl gegen Österreich) die durch die Rügepflicht bewirkte Einschränkung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes nicht so weit gehen, dass sie einer Vereitelung der Geltendmachung nahekommt, indem für das Merkmal der "Kenntnis" ein zu großzügiger Maßstab angelegt oder gar auf ein "Bekanntseinmüssen" abgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 68/00
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 14 Os 68/00
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Vgl; Beisatz: Es ist auf objektive Kriterien, nämlich die Zugänglichkeit des Tatsachensubstrats, abzustellen (WK-StPO § 281 Rz 136). (T1); Beisatz: In die von den Präsidenten der Landesgerichte zu führenden Dienstlisten für Geschworene und Schöffen (§ 13 Abs1 GSchG) kann grundsätzlich von jedermann Einsicht genommen werden (Geo § 170). Darauf bezogene Fehler sind spätestens am Beginn der Hauptverhandlung zugänglich. (T2)
  • 12 Os 81/11w
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 12 Os 81/11w
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114495

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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