RS OGH 2025/3/25 9Os125/78; 12Os176/79; 9Os1/81; 12Os79/82; 11Os149/82; 12Os192/82; 9Os149/83; 10Os4

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Veröffentlicht am 09.01.1979
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Rechtssatz

Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (§ 12, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (objektiv) das Versuchsstadium erreicht, dann stellt die fördernde Tat einen vollendeten sonstigen Tatbeitrag dar (§ 12, dritter Fall StGB).Solange die Tat des unmittelbaren Täters nicht zumindest (objektiv) das Versuchsstadium erreicht hat, ist die bis dahin geleistete Unterstützung als versuchte Förderung der Tat (Paragraph 12,, dritter Fall StGB) straflos. Hat die Tat des unmittelbaren Täters aber (objektiv) das Versuchsstadium erreicht, dann stellt die fördernde Tat einen vollendeten sonstigen Tatbeitrag dar (Paragraph 12,, dritter Fall StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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