RS OGH 2023/6/21 15Os63/23p

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Veröffentlicht am 21.06.2023
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Rechtssatz

Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach Paragraph 12, dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.

Entscheidungstexte

  • RS0134415">15 Os 63/23p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2023 15 Os 63/23p
    hier: Versuchter sonstiger Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB zu einem Diebstahl durch Einbruch, wobei Feststellungen in der Entscheidung nur zur Sachwegnahme getroffen wurden, aber solche zu einem Einbruch fehlen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134415

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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