Rechtssatz
Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach § 12 dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.Bleibt die Tatausführung des unmittelbaren Täters hinter der Erwartung des nach Paragraph 12, dritter Fall StGB Beteiligten zurück, so scheidet eine Strafbarkeit des Beteiligten wegen der Deliktsqualifikation solange aus, als der unmittelbare Täter nicht wenigstens das Versuchsstadium hinsichtlich der Qualifikation erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134415Im RIS seit
04.08.2023Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023