TE OGH 2018/9/11 14Os49/18i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukas G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Lukas G*****, Roman F***** und Ali Y***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2018, GZ 603 Hv 1/18i-131, und weiters über die Beschwerden der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung und bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ertl, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Lukas G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Lukas G*****, Roman F***** und Ali Y***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. Februar 2018, GZ 603 Hv 1/18i-131, und weiters über die Beschwerden der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung und bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman F***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A, demgemäß auch in den Strafaussprüchen sämtlicher Angeklagten (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Ausspruch über den Verfall und im Adhäsionserkenntnis ebenso wie der sämtliche Angeklagte betreffende Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman F***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A, demgemäß auch in den Strafaussprüchen sämtlicher Angeklagten (einschließlich der Vorhaftanrechnung), sowie im Ausspruch über den Verfall und im Adhäsionserkenntnis ebenso wie der sämtliche Angeklagte betreffende Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Auf diese Entscheidung werden die Angeklagten G***** und Y***** mit ihren Nichtigkeitsbeschwerden, sämtliche Angeklagte mit ihren Berufungen und Beschwerden sowie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung verwiesen.

Dem Angeklagten F***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lukas G***** (zu A/I), Roman F***** (zu A/II/1) und Ali Y***** (zu A/II/2) je eines Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, die beiden Letztgenannten nach § 12 dritter Fall StGB, Roman F***** zudem des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Lukas G***** (zu A/I), Roman F***** (zu A/II/1) und Ali Y***** (zu A/II/2) je eines Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, die beiden Letztgenannten nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Roman F***** zudem des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (B) schuldig erkannt.

Danach haben

(A) am 20. Oktober 2017 in M***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

(I) Lukas G***** Gewahrsamsträgern der Sparkasse M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe 233.054,99 Euro Bargeld weggenommen, indem er maskiert und mit einem „unter seiner Oberbekleidung verborgenen“ Messer die Bankfiliale betrat und dem Bankangestellten Markus S***** zurief: „Geh schon, geh schon, Göd her! Schneller, gib's aussa alles, sonst stich ich di o! Wüst mei Messer sehen?“;(römisch eins) Lukas G***** Gewahrsamsträgern der Sparkasse M***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe 233.054,99 Euro Bargeld weggenommen, indem er maskiert und mit einem „unter seiner Oberbekleidung verborgenen“ Messer die Bankfiliale betrat und dem Bankangestellten Markus S***** zurief: „Geh schon, geh schon, Göd her! Schneller, gib's aussa alles, sonst stich ich di o! Wüst mei Messer sehen?“;

(II) Roman F***** und Ali Y***** zu der zu (I) beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem sie zunächst gemeinsam den Tatplan entwickelten, und(römisch zwei) Roman F***** und Ali Y***** zu der zu (römisch eins) beschriebenen strafbaren Handlung beigetragen, indem sie zunächst gemeinsam den Tatplan entwickelten, und

1) Roman F***** den Lukas G***** durch insgesamt 19 Anrufe in dessen Ausführung bestärkte sowie sich bereit erklärte, die Beute zu verbergen, was er in weiterer Folge auch tat, und

2) Ali Y***** dem Lukas G***** ein Messer zur Tatausführung übergab, ihn mit seinem PKW zum Tatort chauffierte und ihn am zuvor vereinbarten Treffpunkt wieder abholte, um ihm eine rasche Flucht zu ermöglichen;

(B) Roman F***** von April 2017 bis 21. November 2017 in U***** unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B, nämlich einer Pistole FN Browning, Kal 7,65, mit angestecktem Magazin, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die von Lukas G***** aus Z 5 und 10, von Ali Y***** aus Z 5 und 11 und von Roman F***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Letztgenannter ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall, § 12 dritter Fall StGB (A/I) bekämpft. Seiner Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Gegen dieses Urteil richten sich die von Lukas G***** aus Ziffer 5 und 10, von Ali Y***** aus Ziffer 5 und 11 und von Roman F***** aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden, wobei Letztgenannter ausdrücklich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall, Paragraph 12, dritter Fall StGB (A/I) bekämpft. Seiner Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

(Schwerer) Raub verlangt unter anderem, dass die auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache – soweit hier wesentlich – durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt. Durch den Verweis auf § 89 StGB wird (unter anderem) klargestellt, dass die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) für die Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB nicht ausreichen (vgl dazu Eder-Rieder in WK² StGB § 142 Rz 28 ff mwN).(Schwerer) Raub verlangt unter anderem, dass die auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache – soweit hier wesentlich – durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgt. Durch den Verweis auf Paragraph 89, StGB wird (unter anderem) klargestellt, dass die Ankündigung einer minimalen, im Bagatellbereich liegenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder die bloße Drohung mit einer Misshandlung (Paragraphen 83, Absatz 2, 115, Absatz eins, StGB) für die Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht ausreichen vergleiche dazu Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 142, Rz 28 ff mwN).

Die rechtliche Annahme der Eignung einer (auch nonverbalen) Erklärung, dem Adressaten die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538, RS0092255 [T1]; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34), setzt Feststellungen zum Die rechtliche Annahme der Eignung einer (auch nonverbalen) Erklärung, dem Adressaten die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092538, RS0092255 [T1]; Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 34), setzt Feststellungen zum

Bedeutungsinhalt dieser Äußerung voraus, welche durch die Wiedergabe ihres Wortlauts oder die bloße Beschreibung des Täterverhaltens nicht ersetzt werden können. Diese Umstände dienen allenfalls der Begründung der Konstatierungen (RIS-Justiz RS0092437 [T4], RS0092588 [va T15]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 286).Bedeutungsinhalt dieser Äußerung voraus, welche durch die Wiedergabe ihres Wortlauts oder die bloße Beschreibung des Täterverhaltens nicht ersetzt werden können. Diese Umstände dienen allenfalls der Begründung der Konstatierungen (RIS-Justiz RS0092437 [T4], RS0092588 [va T15]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 286).

Ausgehend von diesen Grundsätzen moniert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten F***** zutreffend, dass dem angefochtenen Urteil – mangels Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt – nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, welches konkrete Übel der unmittelbare Täter dem Opfer ankündigte, weil es sich insoweit in der Aussage, G***** habe seine Bargeldforderung „mit dem von ihm in der Hand unter der Oberbekleidung und in Richtung des Bankangestellten gehaltenen ausgeklappten Taschenmessers … unterstützt“, sowie der wörtlichen Wiedergabe des dabei erfolgten Zurufs erschöpft (US 9).Ausgehend von diesen Grundsätzen moniert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten F***** zutreffend, dass dem angefochtenen Urteil – mangels Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt – nicht mit Bestimmtheit zu entnehmen ist, welches konkrete Übel der unmittelbare Täter dem Opfer ankündigte, weil es sich insoweit in der Aussage, G***** habe seine Bargeldforderung „mit dem von ihm in der Hand unter der Oberbekleidung und in Richtung des Bankangestellten gehaltenen ausgeklappten Taschenmessers … unterstützt“, sowie der wörtlichen Wiedergabe des dabei erfolgten Zurufs erschöpft (US 9).

Die Verwendung der verba legalia („durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“) im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) könnte zwar (getroffene) Feststellungen verdeutlichen, vermag aber (wie hier) fehlende Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).Die Verwendung der verba legalia („durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“) im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) könnte zwar (getroffene) Feststellungen verdeutlichen, vermag aber (wie hier) fehlende Konstatierungen zu entscheidenden Tatsachen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0114639).

Dazu kommt (mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO), dass die Entscheidungsgründe zur subjektiven Tatseite zwar eine auf unrechtmäßige Bereicherung und die Verwendung eines Messers (§ 143 zweiter Fall StGB) gerichtete Täterintention zum Ausdruck bringen (US 11; vgl auch US 15), für die rechtliche Beurteilung nach § 142 Abs 1 StGB erforderliche Urteilsannahmen zu einem den Einsatz einer (hier) qualifizierten Drohung als Nötigungsmittel (deren Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit) umfassenden (zumindest bedingten) Vorsatz aber gleichfalls fehlen (Eder-Rieder in WK² StGB § 142 Rz 44).Dazu kommt (mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO), dass die Entscheidungsgründe zur subjektiven Tatseite zwar eine auf unrechtmäßige Bereicherung und die Verwendung eines Messers (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) gerichtete Täterintention zum Ausdruck bringen (US 11; vergleiche auch US 15), für die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erforderliche Urteilsannahmen zu einem den Einsatz einer (hier) qualifizierten Drohung als Nötigungsmittel (deren Bedeutungsinhalt und Ernstlichkeit) umfassenden (zumindest bedingten) Vorsatz aber gleichfalls fehlen (Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 142, Rz 44).

Die getroffenen Feststellungen vermögen demzufolge einen Schuldspruch des unmittelbaren Täters wegen eines (zumindest ins

Versuchsstadium gelangten) Raubes, und damit auch jenen des Beschwerdeführers, dem ein Beitrag (§ 12 dritter Fall StGB) an dieser strafbaren Handlung angelastet wurde, nicht zu tragen Versuchsstadium gelangten) Raubes, und damit auch jenen des Beschwerdeführers, dem ein Beitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) an dieser strafbaren Handlung angelastet wurde, nicht zu tragen

(RIS-Justiz RS0090016; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 108 ff).(RIS-Justiz RS0090016; Fabrizy in WK² StGB Paragraph 12, Rz 108 ff).

Der aufgezeigte Rechtsfehler (Z 9 lit a) haftet unbekämpft auch den Schuldsprüchen A/I und A/II/2 zum Nachteil der Angeklagten G***** und Y***** an und war damit in Bezug auf diese von Amts wegen wahrzunehmen (§ Der aufgezeigte Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) haftet unbekämpft auch den Schuldsprüchen A/I und A/II/2 zum Nachteil der Angeklagten G***** und Y***** an und war damit in Bezug auf diese von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 

290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).

Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) sowie demgemäß auch des gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschlusses und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO) sowie demgemäß auch des gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschlusses und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Eines Eingehens auf das weitere (auf Z 5 gestützte) Beschwerdevorbringen des Angeklagten F***** bedurfte es daher ebenso wenig, wie einer Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und Y*****.Eines Eingehens auf das weitere (auf Ziffer 5, gestützte) Beschwerdevorbringen des Angeklagten F***** bedurfte es daher ebenso wenig, wie einer Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten G***** und Y*****.

Mit ihren (hinsichtlich des Verfallserkenntnisses teilweise verfehlt als Beschwerde bezeichneten) Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation der Aussprüche über die Strafe, die Ansprüche des Privatbeteiligten S***** und den Verfall, die Angeklagten waren zudem mit ihren (teilweise implizit erhobenen; § 498 Abs 3 StPO) Beschwerden auf die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses zu verweisen.Mit ihren (hinsichtlich des Verfallserkenntnisses teilweise verfehlt als Beschwerde bezeichneten) Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Kassation der Aussprüche über die Strafe, die Ansprüche des Privatbeteiligten S***** und den Verfall, die Angeklagten waren zudem mit ihren (teilweise implizit erhobenen; Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerden auf die Aufhebung des Widerrufsbeschlusses zu verweisen.

Bleibt zur Vermeidung von Fehlern im zweiten Rechtsgang anzumerken, dass der Y***** betreffende Strafausspruch – wie die Sanktionsrüge des Genannten zutreffend aufzeigt – mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO behaftet ist. Durch die Annahme des Erschwerungsgrundes „seiner falschen Beweisaussage am 25. Oktober 2017 vor Beamten des LKA NÖ“ (ON 4 S 7 ff), bei welcher Ali Y***** – zum verfahrensgegenständlichen Raub zunächst als Zeuge vernommen – „unter Wahrheitspflicht zwar den Erstangeklagten (G*****) als mutmaßlichen Täter genannt, dabei seine eigene Tatbeteiligung jedoch ebenso verschwiegen (hatte) wie diejenige des Zweitangeklagten (F*****) und des Metin Su*****“ (US 17 iVm US 11 und 13), haben die Tatrichter nämlich – mangels eines diesbezüglich ergangenen Schuldspruchs (wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 4 StGB; vgl auch § 290 Abs 1 StGB) – gegen die Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) verstoßen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 713 mwN) sowie zudem der Sache nach das Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache gewertet, was dem – verfassungsrechtlich aus Art 6 Abs 2 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG abzuleitenden, einfachgesetzlich durch § 7 Abs 2 erster Satz StPO ausdrücklich normierten – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) widerspricht (RIS-Justiz RS0090897).Bleibt zur Vermeidung von Fehlern im zweiten Rechtsgang anzumerken, dass der Y***** betreffende Strafausspruch – wie die Sanktionsrüge des Genannten zutreffend aufzeigt – mit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO behaftet ist. Durch die Annahme des Erschwerungsgrundes „seiner falschen Beweisaussage am 25. Oktober 2017 vor Beamten des LKA NÖ“ (ON 4 S 7 ff), bei welcher Ali Y***** – zum verfahrensgegenständlichen Raub zunächst als Zeuge vernommen – „unter Wahrheitspflicht zwar den Erstangeklagten (G*****) als mutmaßlichen Täter genannt, dabei seine eigene Tatbeteiligung jedoch ebenso verschwiegen (hatte) wie diejenige des Zweitangeklagten (F*****) und des Metin Su*****“ (US 17 in Verbindung mit US 11 und 13), haben die Tatrichter nämlich – mangels eines diesbezüglich ergangenen Schuldspruchs (wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz 4, StGB; vergleiche auch Paragraph 290, Absatz eins, StGB) – gegen die Unschuldsvermutung (Artikel 6, Absatz 2, MRK) verstoßen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 713 mwN) sowie zudem der Sache nach das Verschweigen der eigenen Tatbeteiligung als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache gewertet, was dem – verfassungsrechtlich aus Artikel 6, Absatz 2, MRK und Artikel 90, Absatz 2, B-VG abzuleitenden, einfachgesetzlich durch Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz StPO ausdrücklich normierten – Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip) widerspricht (RIS-Justiz RS0090897).

Weiters erklärte das Erstgericht – gestützt auf § 20 Abs 1 StGB (US 4), ansonsten aber unbegründet – einen (ersichtlich dem nicht sichergestellten Teil des „Raubbeute“ entsprechenden; vgl US 10 f) Betrag von 150.000 Euro „zur ungeteilten Hand für verfallen“ (US 4). Sind Vermögenswerte – wie hier – mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger aber nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für Weiters erklärte das Erstgericht – gestützt auf Paragraph 20, Absatz eins, StGB (US 4), ansonsten aber unbegründet – einen (ersichtlich dem nicht sichergestellten Teil des „Raubbeute“ entsprechenden; vergleiche US 10 f) Betrag von 150.000 Euro „zur ungeteilten Hand für verfallen“ (US 4). Sind Vermögenswerte – wie hier – mehreren Personen zugekommen, ist bei jedem Empfänger aber nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für

verfallen zu erklären. Solidar- oder Kumulativhaftung sieht das Gesetz nicht vor (Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20 Rz 34; RIS-Justiz RS0129964), womit das Verfallserkenntnis nichtig iSd Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO ist.verfallen zu erklären. Solidar- oder Kumulativhaftung sieht das Gesetz nicht vor (Fuchs/Tipold in WK² StGB Paragraph 20, Rz 34; RIS-Justiz RS0129964), womit das Verfallserkenntnis nichtig iSd Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten F***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Eine solche entfällt in Bezug auf die Angeklagten G***** und Y*****, weil das Urteil im sie betreffenden Umfang zur Gänze aufgehoben wurde (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten F***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Eine solche entfällt in Bezug auf die Angeklagten G***** und Y*****, weil das Urteil im sie betreffenden Umfang zur Gänze aufgehoben wurde (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).

Textnummer

E122700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00049.18I.0911.000

Im RIS seit

02.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten