Norm
StPO §270 Abs2 Z5Rechtssatz
Die Erwähnung im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.Die Erwähnung im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) vermag die Feststellung entscheidender Tatsachen nur zu verdeutlichen, nicht zu ersetzen. Zirkulärer Gebrauch von verba legalia ("stehlen") genügt ebensowenig.
Entscheidungstexte