TE OGH 1982/11/3 11Os149/82

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführer in der Strafsache gegen Sami A und andere wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Sami A, Haljit B und Nevcad C sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich sämtlicher Angeklagter) und des Angeklagten Ramadan D gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Februar 1982, GZ 6 f Vr 11.554/81-76, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Dobersberger, Dr. Holy, Dr. Gstettner und Dr. Paunovic' und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur Generalanwalt Dr. Kodek zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Haljit B und Nevcad C wird teilweise Folge gegeben und die verhängten Freiheitsstrafen beim Angeklagten Haljit B auf 2 1/2

(zweieinhalb) Jahre und beim Angeklagten Nevcad C auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung, soweit sie die Angeklagten Haljit B und Nevcad C betrifft, auf diese Entscheidung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Mai 1943 geborene türkische Staatsangehörige Sami A und die jugoslawischen Staatsangehörigen Ramadan D, geboren am 25. Juli 1957, Haljit B, geboren am 2. August 1950, und Nevcad C, geboren am 10. Juli 1949, des (teils im Stadium des Versuches gebliebenen) Verbrechens nach den § 12 Abs. 1 SuchtgiftG, 15 StGB A, B und C als Beteiligte nach § 12 StGB sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei, und zwar D nach der lit a, A, B und C nach der lit b des § 37 Abs. 1 FinStrG (im Hinblick auf den Wortlaut des Urteilssatzes und S 444 d.A = richtig: nach den § 11 /3. Fall/, 37 Abs. 1 lit a FinStrG) schuldig erkannt. Dem Inhalt des Schuldspruchs zufolge haben sie in Wien:

I./ vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht bzw dazu beigetragen, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte bzw hätte entstehen können, indem A) Ramadan D 1) am 21. Oktober 1981 dem abgesondert Verfolgten Miroslav E über Vermittlung des Sami A und eines angeblichen 'F' rund 500 Gramm Heroin zum Weiterverkauf übergab;

2) am 23. Oktober 1981 rund 2.380 Gramm Heroin einem Unbekannten, angeblich namens 'X', über Vermittlung des Sami A und des angeblichen 'F' zu verkaufen suchte;

B) Sami A zu den zu A) 1 und 2 beschriebenen Straftaten dadurch

beigetragen, daß er, jeweils gemeinsam mit dem angeblichen F, die jeweiligen Kaufinteressenten, nämlich den abgesondert Verfolgten Miroslav E sowie den angeblichen 'X' an Ramadan D vermittelte;

C) Haljit B und Nevcad C zu der zu A) 2

beschriebenen Straftat dadurch beigetragen, daß am 23. Oktober 1981

1) Haljit B den angeblichen 'X' gemeinsam mit Ramadan D und Nevcad C in seinem PKW mit den erwähnten 2.380 Gramm Heroin zum übergabsort brachte;

2) Nevcad C die 2.380 Gramm Heroin in seiner Wohnung verwahrte und die unter C) 1 angeführten Personen zum übergabsort begleitete;

II./ A) Ramadan D durch die zu I./ A) 1 und 2

angeführten Tathandlungen Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und zum Teil verhandelt;

B) Sami A, Haljit B und Nevcad C durch die zu I./ B) bzw C) 1 und 2

angeführten Tathandlungen den Täter Ramadan D, der das Vergehen der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG begangen hatte, dabei unterstützt, eine Sache, hinsichtlich deren ein Finanzvergehen begangen worden ist, zu verheimlichen bzw zu verhandeln. Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten A, B und C jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerde, welche der Erstgenannte auf die Z 5, der Zweitgenannte auf die Z 5 und 9 lit a sowie der Drittgenannte auf die Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO stützt. überdies wird das Urteil im Strafausspruch von der Staatsanwaltschaft und allen Angeklagten mit Berufung angefochten.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Ablehnung seiner Verantwortung durch das Erstgericht, wonach er lediglich als Lockspitzel zur überführung der Mitangeklagten für den (angeblich) bei der Interpol tätigen (nach den Urteilsannahmen unbekannten Mittäter) 'X' gearbeitet habe, als unvollständig begründet. Das Erstgericht habe sich nämlich nicht damit auseinandergesetzt, daß der Polizei die versuchte übergabe des Suchtgifts am 23. Oktober 1981 an besagten 'X' offensichtlich bekannt war, weil sonst nicht ein 'Großaufgebot' (tatsächlich handelte es sich um 6 Beamte /s S 30/I d.A/) von Kriminalbeamten am Tatort anwesend gewesen wäre, dem es aber nicht gelang, den dort ebenfalls anwesenden 'X' zu verhaften, zu dessen Ausforschung - dem Beschwerdevorbringen nach - anscheinend auch in der Folge nichts unternommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge ist zu entgegnen, daß aus den angeführten Umständen bestenfalls Anhaltspunkte für eine Information der Sicherheitsbehörde durch 'X' gefunden werden könnten, nichts aber für dessen Unterstützung durch den Beschwerdeführer spricht. Dessen Verantwortung aber lehnte das Erstgericht, den Denkgesetzen entsprechend, unter Hinweis auf den Umstand ab (S 436 f/I), daß sie erstmals in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde, während der Angeklagte vor der Polizei (S 53-55/I) voll geständig war und vor dem Untersuchungsrichter behauptete, unter Druck durch den (ebenfalls unbekannt gebliebenen Mittäter) 'F' gestanden zu sein (S 120/I). Eine nähere Erörterung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, aus denen das Erstgericht übrigens auch nicht eine Spitzeltätigkeit durch 'X' ableitete (S 434/I), war bei dieser Sachlage nicht geboten, weswegen der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haljit B Die Mängelrüge dieses Angeklagten stützt sich ebenfalls auf die Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe, weil die ihn entlastenden Aussagen seiner Mitangeklagten ebenso wie seine Verantwortung nicht erörtert worden seien. Die Feststellung des Erstgerichtes, er habe von der Tatsache, daß es um eine große Menge Heroin ging, durch seine Anwesenheit in der Wohnung des Angeklagten C bei der Probeziehung und durch die dort von den anderen Angeklagten in serbokroatischer Sprache geführten Gespräche Kenntnis erlangt, stünden im Widerspruch mit seiner unwiderlegt gebliebenen Verantwortung, er sei zwar in der Wohnung (die er erst ein bis zwei Minuten später als die anderen betreten hatte) gewesen, nicht aber im selben Raum wie die anderen Angeklagten, und er habe weder die Probeziehung beobachtet noch die Gespräche der anderen verfolgt. Nach dem § 270 Abs. 2 Z 5 StPO sind die Entscheidungsgründe in gedrängter Form abzufassen. Dementsprechend hat das Erstgericht mit voller Bestimmtheit angegeben, aus welchen überlegungen es die festgestellten Tatsachen, vorliegend also den zumindest bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers in Ansehung der Beschaffenheit und Menge des Suchtgifts, das Ramadan D an 'X' zu verhandeln versuchte, als erwiesen annahm. Dies war zunächst der durchaus forensischer Erfahrung entsprechende Hinweis, daß bei Suchtgiftgeschäften derart großen Ausmaßes wie im vorliegenden Fall als Mittäter nur eingeweihte Personen herangezogen werden, ferner die Anwesenheit auch des Beschwerdeführers in der kleinen Wohnung des Nevcad C bei den dort geführten Gesprächen, wobei er auch den Sack mit Suchtgift sah, die Angabe des Angeklagten A vor dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdeführer und C seien die 'Compagnons' des D gewesen (S 120/I) und schließlich die widersprüchliche (und nach Ansicht des Erstgerichtes unglaubwürdige /S 440 f/I/) Verantwortung des Beschwerdeführers zur Frage der Rückfahrt in die Wohnung des C (S 409 f/I). Auf die vom Beschwerdeführer nun ins Treffen geführten entlastenden Angaben von Mitangeklagten ging das Schöffengericht ebenso ein wie auf dessen insgesamt leugnende Verantwortung. Es erklärte sie - ausreichend - mit dem offensichtlichen Bemühen, nunmehr die Tatbeteiligung von B und C abzuschwächen (S 440/I). Die Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge stellen daher insgesamt nur den Versuch dar, aus den Beweisergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse zu ziehen. Damit wird aber nur unzulässig - und damit unbeachtlich - die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Wenn der Beschwerdeführer letztlich dem Erstgericht vorwirft, es habe die Angaben von D und A, 'X' sei ein Polizeispitzel, unerörtert gelassen, so ist dem einerseits zu entgegnen, daß sich das Urteil mit der besagten Behauptung ohnedies (ablehnend) auseinandersetzt (S 434/435/I), anderseits die bezeichnete Frage einer Relevanz für das gegenständliche Strafverfahren entbehrt.

In der gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO ausgeführten Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die ihm angelastete Mitwirkung beim Transport des Suchtgifts zum Ort der übergabe stelle nur eine straflose Vorbereitungshandlung, ähnlich dem bloßen Bereithalten von Suchtgift zum Zweck des Verkaufes, dar.

Dieser Rechtsauffassung kann indes nicht gefolgt werden: Nach den Urteilsannahmen unterstützte der Beschwerdeführer in Kenntnis des Umstandes, daß ein Geschäft über eine sehr große Menge Heroin abgewickelt wurde (S 432/I), die Tat des Angeklagten D - also das versuchte Inverkehrsetzen von 2.380 Gramm Heroin durch Verkauf an einen Unbekannten - dadurch, daß er die Angeklagten D und A sowie 'X' zum vereinbarten übergabsort brachte, nach Prüfung der Qualität des Heroins durch den Käufer neuerlich zur Wohnung des C zurückführte und D dann mit einem Koffer, in dem er das Suchtgift verwahrt hatte, wieder zum Ort der Geschäftsabwicklung transportierte. Zum Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei stand der Austausch des Suchtgifts gegen den vereinbarten Kaufpreis unmittelbar bevor. Daraus folgt, daß die Tat des Angeklagten Ramadan D im Sinn des § 15 Abs. 2 StGB (ausführungsnah) versucht war, weil dieser Angeklagte seinen Entschluß, sie auszuführen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigte. Daß auf Seiten dieses Angeklagten strafbarer Versuch und nicht eine (straflose) Vorbereitungshandlung vorliegt, vermag wohl auch der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten. Ist aber die von ihm durch einen sonstigen Beitrag im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB, nämlich durch die beschriebenen Chauffeurdienste geförderte Tat sohin ins Versuchsstadium getreten, so ist damit die Voraussetzung der Strafbarkeit des von ihm geleisteten Tatbeitrages erfüllt. Ausführungsnähe des Tatbeitrages selbst kann hingegen entgegen der anscheinend dem Beschwerdevorbringen zugrundeliegenden Rechtsansicht für dessen Strafbarkeit grundsätzlich nicht verlangt werden. Wird die Beihilfe (Beitragstäterschaft im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB) zur Straf(haupt)tat doch in der Regel durch einen vom eigentlichen Tatgeschehen (zeitlich und/oder örtlich) entfernteren ursächlichen Tatbeitrag geleistet (vgl Leukauf-Steininger2, RN 36 ff zu § 12 StGB).

Somit ist auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers unbegründet. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nevcad C Die Verfahrensrüge dieses Angeklagten wendet sich gegen die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über seinen Geisteszustand zum Beweise dafür, daß er (gemeint offenbar: nicht vorsätzlich, sondern) 'nur im guten Glauben gehandelt hat' (S 414/I). Der Schöffensenat wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß bei dem Angeklagten kein wie immer geartetes Anzeichen einer geistigen Störung zu bemerken war (S 416/I, vgl auch S 441/I).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden durch dieses Zwischenerkenntnis des Schöffengerichtes keine im Interesse der Verteidigung zu beobachtenden Grundsätze des Verfahrens verletzt. Die Psychiatrierung eines Angeklagten ist nämlich nur bei Vorliegen objektiver Momente, die seine Zurechnungsfähigkeit in Zweifel stellen, zu veranlassen (vgl § 134 StPO und Entscheidungen Nr 2-6 hiezu bei Mayerhofer/Rieder). Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinn des § 11 StGB bestehen aber selbst nach dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Frage, ob der Angeklagte trotz seiner (angeblich) beschränkten, 'am Rande des Schwachsinns' gelegenen Intelligenz die Umstände der verfahrensgegenständlichen Tat erkannte und daher nicht 'im guten Glauben' (womit offenbar ein den Vorsatz ausschließender Tatirrtum gemeint ist) handelte, sondern vorsätzlich, ist grundsätzlich vom erkennenden Gericht selbst im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen Eindrucks im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen, wie dies auch vorliegend in der sorgfältig vorgenommenen Beweiswürdigung geschah. In der unterbliebenen Psychiatrierung des Angeklagten liegt daher kein Verfahrensmangel im Sinn des behaupteten Nichtigkeitsgrundes. Die Mängelrüge des Angeklagten C ist ebenso wie die bereits behandelte des Angeklagten B auf die Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zufolge unterbliebener Erörterung einzelner ihn entlastender Aussagen gegründet, aus denen der Beschwerdeführer ableitet, es sei nicht nachgewiesen, daß er bei der Probeziehung anwesend war und erkannt habe, daß es sich bei dem Pulver um die Droge Heroin handelt. Dem ist zu erwidern, daß sich das Urteil in einer der Vorschrift des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO entsprechenden Weise mit allen für und wider den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzt; hiebei konnte es sich insbesondere auf die vom Beschwerdeführer an den Angeklagten Ramadan D bei der Probeziehung gerichtete Frage, was das für ein Pulver sei, stützen (S 439/I). Eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt daher nicht vor, wozu im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Haljit B verwiesen wird.

Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge versucht der Beschwerdeführer offenbar darzutun, daß er an dem - seinem Vorbringen nach - ohne sein Wissen in seiner Wohnung vom Angeklagten D, dem er einen Wohnungsschlüssel überlassen hatte, verwahrten Suchtgift 'weder Besitz noch Gewahrsam' hatte, sodaß er freizusprechen gewesen wäre. Dabei verläßt er jedoch die bei einer gesetzmäßigen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde zu legenden Feststellungen des Erstgerichtes, wonach er die Tat des Angeklagten Ramadan D in Kenntnis der näheren Umstände vorsätzlich dadurch begünstigte, daß er 2.380 Gramm Heroin in seiner Wohnung verwahrte und diesen sowie die anderen Mittäter auch zum vereinbarten übergabsort begleitete. Mit der Erörterung eines anstelle des vom Gericht festgestellten, vom Beschwerdeführer willkürlich angenommenen anderen Sachverhalts gelangt aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen. Das Erstgericht verhängte über die Angeklagten nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG Freiheitsstrafen in der Dauer von sieben Jahren (A), acht Jahren (D), dreieinhalb Jahren (B) und vier Jahren (C), ferner nach dem § 12 Abs. 4 SuchtgiftG Geldstrafen in der Höhe von 125.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe (A), bzw 250.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe (D), sowie nach dem § 37 Abs. 2 FinStrG Geldstrafen, und zwar für A von 200.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit drei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, für D von 300.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, für B von 150.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe, und für C von 150.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei sämtlichen Angeklagten die überaus große Suchtgiftmenge, ferner bei den Angeklagten A und D die Tatwiederholung und überdies beim Angeklagten A, daß er sich trotz mehrmonatiger Untersuchungshaft wegen Verdachtes des Suchtgifthandels von der Tatausführung nicht abhalten ließ, beim Angeklagten D die (nach jeder Richtung) einschlägige Vorstrafe und zog als mildernd bei allen Angeklagten in Betracht, daß die Tat (teilweise) beim Versuch blieb, bei A, B und C die gerichtliche und finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit, bei B und C deren untergeordnete Tatbeteiligung sowie bei D allein das volle und reumütige Geständnis, das auch wesentlich zur Aufklärung der strafbaren Handlungen beitrug.

Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft zu allen Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen, die Angeklagten hingegen deren Ermäßigung an, wobei die Angeklagten D und B auch die Ersatzfreiheitsstrafen in dieses Begehren einbeziehen. Darüber hinaus wenden sich die Angeklagten B und C gegen die Höhe der Geldstrafen, C auch gegen die Nichtanwendung des § 43 StGB Nur den Berufungen der Angeklagten B und C kommt teilweise Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig und auch vollzählig erfaßt. Der extrem hohe Unrechtsgehalt der Tat, der insbesondere in der großen Menge und besonderen Gefährlichkeit des den Gegenstand des strafbaren Verhaltens bildenden Suchtgiftes zum Ausdruck kommt, rechtfertigt bei den Angeklagten A und D den relativ strengen Strafausspruch, zumal die Tat auch aus reiner Gewinnsucht begangen wurde. Andererseits kann aber eine noch weitere Schärfung der Strafe, wie sie die Staatsanwaltschaft fordert, nicht mehr ins Auge gefaßt werden. Sowohl die nach dem Suchtgiftgesetz als auch die nach dem Finanzstrafgesetz verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen angemessen. Im einzelnen konnte auch gegen ihre Höhe von den Berufungswerbern nichts Entscheidendes vorgebracht werden. Allerdings spricht der verhältnismäßig geringe Beteiligungsgrad der Angeklagten B und C für eine maßvolle Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen. Insoweit konnte daher den Berufungen dieser beiden Angeklagten ein Erfolg beschieden sein. Die vom Angeklagten C gewünschte bedingte Strafnachsicht kommt bei der Freiheitsstrafe schon wegen deren Höhe, im übrigen aber aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00149.82.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19821103_OGH0002_0110OS00149_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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