RS OGH 2006/6/14 13Os46/06y, 13Os139/09d (13Os145/09m), 13Os115/09z (13Os125/09w), 12Os143/09k (12Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2006
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Norm

StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Zwar trifft die Rügeobliegenheit den Angeklagten selbst trotz sinnlicher Wahrnehmung eines Nichtigkeit begründenden Vorgangs nur dann, wenn er über dessen rechtliche Implikationen wenigstens so weit Bescheid weiß, dass er, auch ohne juristische Fachkenntnis zu besitzen, den rechtlichen Sinnzusammenhang nach Art eines Aha-Erlebnisses versteht. Ein rechtskundiger Verteidiger aber kann sich auf mangelnde Rechtskenntnisse nicht berufen, sodass das, was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, jedenfalls in dessen Kenntnis gelangt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 46/06y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2006 13 Os 46/06y
  • 13 Os 115/09z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 115/09z
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall kann selbst bei den rechtskundigen Verteidigern nicht einfach von der erforderlichen Kenntnis der prozessualen Rechtslage ausgegangen werden, weil die Besetzungsänderung von einem im Rechtsinformationssystem des Bundes zur Verfügung gestellten Einführungserlass begleitet wurde, der den Rechtsanwender über deren Konsequenzen für Hauptverfahren über im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle bereits rechtswirksame Anklageschriften in die Irre führte, ohne den Unterschied von Zuständigkeit eines Gerichts und dessen gehöriger Besetzung anzusprechen. Die in einem Rechtsstaat sonst ohne weiteres zu rechtfertigende Grundannahme, nach der wenigstens professionell damit befassten Personen Kenntnis sowohl der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als auch deren systematischen Zusammenhangs zuzusinnen ist, wird im Übrigen seit Inkrafttreten des StPRefG am 1. Jänner 2008 durch Anpassungsgesetzgebung und mehrfach unterjährige, stets über den gesamten Regelungsbereich der StPO verstreute Novellierungen für das anzuwendende Strafprozessrecht zunehmend in Frage gestellt. (T1)
  • 13 Os 139/09d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 139/09d
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 12 Os 143/09k
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 12 Os 143/09k
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
  • 11 Os 54/11t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 11 Os 54/11t
    Vgl aber; Beis ähnlich wie T1
  • 12 Os 25/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 25/13p
    Auch; Vgl auch Beis wie T1
    Beisatz: Da das Geschlecht der Richter in aller Regel offensichtlich ist, besteht die Obliegenheit zur sofortigen Rüge. (T2)
  • 13 Os 43/13t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 13 Os 43/13t
    nur: Was sich während der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers ereignet, ist jedenfalls im Sinn dieser Norm „in dessen Kenntnis gelangt“. (T3)
  • 13 Os 10/13i
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 13 Os 10/13i
    Vgl auch
  • 13 Os 117/15b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2015 13 Os 117/15b
    Auch;Beisatz: Geht es um die Ausgeschlossenheit eines Richters, kann den Angeklagten die Obliegenheit treffen, seinen Verteidiger über den Umstand der vorangegangenen Befassung dieses Richters ins Bild zu setzen. (T4)
  • 11 Os 82/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 11 Os 82/17v
    Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Aufgrund des namentlichen Aufrufs der Geschworenen hätte der Angeklagte seinen Verteidiger über die angebliche, aus der phonetischen Namensähnlichkeit mit einem Bekannten des Angeklagten abgeleitete Voreingenommenheit eines bestimmten Geschworenen informieren können. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120890

Im RIS seit

14.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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